|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00699  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.03.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund zu kurzer Ehedauer und nicht erfolgreichen Integration.

[Der libanesische Beschwerdeführer bestreitet, sich bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG von seiner hier niedergelassenen, französischen Ehefrau getrennt zu haben und macht zudem einen Aufenthaltsanspruch aufgrund einer neu eingegangenen Beziehung zu einer hier niedergelassenen Ausländerin geltend].

Streitgegenstand: Die vor Vorinstanz erstmals geltend gemachte Beziehung zu einer hier niedergelassenen Ausländerin ist nicht vom Streitgegenstand dieses Verfahrens erfasst und in der Beschwerdeschrift ohnehin kaum substanziiert worden, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist (E. 1.2).

Recht auf Familienleben: Da der Beschwerdeführer dauerhaft getrennt von seiner hier niedergelassenen französischen Ehefrau lebt, kann er keine konventions- oder verfassungsrechtliche Bleiberechte aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe ableiten. Eine konventionsrechtlich geschützte Konkubinatsbeziehung ist weder ausreichend substanziiert geltend gemacht worden, noch angesichts der Dauer der neu eingegangenen Beziehung des Beschwerdeführers zu erwarten (E. 2).

Freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch: Da die Ehe des Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist, erschiene die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich, weshalb er sich nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen kann (E. 3).

Nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG: Die vorhandenen Indizien und Interessenslagen der Beteiligten legen eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist nahe. So hat die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist behauptet und durch mehrere schriftliche Bestätigungen von Personen aus dem ehelichem Umfeld glaubhaftuntermauert. Auch wenn einzelne dieser Bestätigungen später widerrufen worden sind, erscheinen die Angaben der Ehefrau insgesamt vertrauenswürdig, zumal der beweisbelastete Beschwerdeführer selbst widersprüchliche Aussagen zum Trennungszeitpunkt gemacht hat und die von ihm vorgebrachten Gegenbeweise die Aussage seiner Ehefrau nicht zu entkräften vermögen. So schliessen weder seine Anwesenheit bei einer Möbellieferung nach dem von seiner Ehefrau behaupteten Trennungstermin, noch der Wortlaut einer Trennungsvereinbarung im eheschutzrichterlichen Verfahren, noch die bereits erwähnten Widerrufserklärungen, noch der Zeitpunkt seiner Ummeldung aus, dass es bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist zur definitiven Trennung der Ehegatten gekommen ist. Auch eine erfolgreiche Integration ist insbesondere angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Damit entfällt ein aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG abgeleiteter Aufenthaltsanspruch sowohl aufgrund der zu kurzen Ehedauer als auch aufgrund der mangelhaften Integration (E. 4). Nachehelicher Härtefall: Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich (E. 5). Ermessensbewilligung und Vollzugshindernisse: Es gibt keine Hinweise dafür, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte. Dem Beschwerdeführer ist auch angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in seiner libanesischen Heimat eine Rückkehr zuzumuten, ohne dass Vollzugshindernisse gegeben sind (E. 6). Absehen von einer Rückweisung an die Vorinstanz infolge Spruchreife der Sache (E. 7). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 8 f.). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
DREIJAHRESFRIST
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
EHESCHUTZ
EHETRENNUNG
ERFOLGREICHE INTEGRATION
EU
FAMILIENLEBEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBWÜRDIGKEIT
KERNFAMILIE
KONKUBINAT
LIBANON
MELDEVERHÄLTNISSE
NEUES BEGEHREN
STRAFFÄLLIGKEIT
STREITGEGENSTAND
VOLLZUGSHINDERNISSE
WIDERRUF
ZUSATZSTRAFE
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 62 lit. d AuG
Art. 83 Abs. I AuG
Art. 96 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
Art. 23 VEP
§ 20a Abs. I VRG
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
Art. 31 VZAE
Art. 54 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00699

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 28. Januar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1976 geborene libanesische Staatangehörige A reiste am 13. Januar 2007 illegal in die Schweiz ein und wurde deshalb am 16. Januar 2007 verhaftet. Gleichentags ersuchte er unter falscher Nationalität und Identität um Asyl. Noch bevor sein Asylverfahren rechtskräftig erledigt werden konnte, tauchte er unter und hielt sich bis zu seiner am 20. Mai 2008 erfolgten Ausschaffung in den Libanon illegal in der Schweiz auf. Aufgrund seiner illegalen Einreise, seines rechtswidrigen Aufenthalts sowie seiner Missachtung einer behördlich angesetzten Ausreisefrist wurde A mehrfach bestraft und mit einem bis zum 20. Mai 2011 gültigen Einreiseverbot belegt.

Nachdem A am 3. Februar 2009 die im Kanton Zürich niedergelassene und aus Marokko stammende, 1964 geborene Französin C geheiratet hatte, ersuchte er am 23. März 2009 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Da sich der im Raum stehende Verdacht auf eine Scheinehe nicht erhärten liess, wurde das Einreiseverbot aufgehoben. Hierauf reiste A am 28. April 2010 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, worauf ihm am 21. Mai 2010 eine bis zum 27. April 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde.

Nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten, widerrief das Migrationsamt am 5. Mai 2014 die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA von A und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 25. Juni 2014 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. November 2014 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2015 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, ihm der Verbleib im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz zu bewilligen und ihm entsprechend die Aufenthalts­bewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter verlangte er eine Parteientschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2  

1.2.1 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechts­folgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheits­anspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflege­gesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 10 und 17).

1.2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rekursschrift vom 26. Mai 2014 erstmals geltend, mit einer neuen Partnerin (D; Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung) zusammenzuleben und mit dieser eine Familie gründen zu wollen, diese jedoch aufgrund der Verweigerungshaltung seiner derzeitigen Ehefrau nicht ehelichen zu können.

Die geltend gemachte neue Beziehung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich, welche nach dem Gesagten nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. VGr, 20. August 2014, VB.2014.00373, E. 2.2). Entsprechend ist gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 a Abs. 1 VRG auf das entsprechende Vorbringen nicht einzutreten, zumal es in der Beschwerdeschrift ohnehin kaum substanziiert worden ist.

2.  

2.1 Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist einerseits die eheliche Gemeinschaft der Ehegatten und andererseits das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Ehe- und Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3). Weitere familiäre Bande sind regelmässig nur bei Bestehen besonderer Abhängigkeitsverhältnisse geschützt (vgl. VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen getrennt von seiner hier nieder­gelassenen französischen Ehefrau, ohne dass eine baldige Wiederaufnahme des Ehelebens geplant ist. Da damit kein intaktes und tatsächlich gelebtes Eheleben mehr gegeben ist, kann der Beschwerdeführer keine konventions- oder verfassungsrechtliche Bleiberechte aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe ableiten. Da die Ehe kinderlos geblieben ist und der Beschwerdeführer auch keine von ihm abhängige Familienangehörige in der Schweiz hat, sind auch sonst keine familiären Beziehungen erkennbar, welche unter dem Schutz des Familienlebens stünden. Ein konventionsrechtlich geschütztes Konkubinat ist weder ausreichend substanziiert geltend gemacht worden noch angesichts der Dauer der neu eingegangenen Beziehung des Beschwerdeführers zu erwarten.

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

3.3 Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Ehegatte einer hier niedergelassenen EU-Bürgerin aus Frankreich und kann sich damit während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen.

3.4 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 lit. d AuG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; 139 II 393 E. 2.1).

3.5 Der Beschwerdeführer lebt seit geraumer Zeit getrennt von seiner Ehefrau und bezeichnet die Ehe nunmehr selbst als zerrüttet. Der gegenseitige Ehewille ist offenkundig erloschen. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ist damit weder absehbar noch von den Eheleuten beabsichtigt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung im Sinn der zitierten Bundesgerichtspraxis definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in dieser Situation die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erschiene, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen.

4.  

4.1 Ausländische Ehegatten von hier niedergelassenen Ausländern und Ausländerinnen haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

4.2  

4.2.1 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2.2 Im Verwaltungsverfahren und -prozess sind Tatsachen, die einer belastenden Verfügung zugrunde liegen, von der Behörde zu beweisen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Im vorliegenden Fall besteht die fragliche Tatsache darin, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung vor dem 28. April 2013 verlassen hat; dies hat die Vorinstanz in Ermangelung eines vollen Beweises aufgrund von Indizien bejaht. Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet (vgl. BGr, 14. November 1996, 2A.248/1996, E. 1/e, nicht auf www.bger.ch veröffentlicht). Dies gilt gleichermassen für das kantonale Verfahren (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 157 ff.). Somit oblag im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer die Beweislast in Bezug auf die Tatsache, dass er die eheliche Wohnung erst nach dem 28. April 2013 verlassen hat (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).

4.2.3 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde zwar bereits am 3. Februar 2009 im Libanon geschlossen, jedoch erst mit der erneuten Einreise des Beschwerdeführers am 28. April 2010 auch in der Schweiz gelebt. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat damit erst mit letztgenanntem Datum zu laufen begonnen.

4.3  

4.3.1 Das Ende des ehelichen Zusammenlebens und der ehelichen Gemeinschaft ist umstritten: Während der Beschwerdeführer dieses nunmehr auf den 15. Mai 2013 verortet, ist es nach vorinstanzlicher Auffassung bereits am 1. April 2013 zum definitiven Bruch zwischen den Ehegatten gekommen und das eheliche Zusammenleben auf diesen Zeitpunkt aufgegeben worden.

4.3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte mit einem am 24. Dezember 2013 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben, dass ihr Ehemann am 1. April 2013 spontan die eheliche Wohnung verlassen und seither nicht mehr in diese zurückgekehrt sei. Er habe ihr gegenüber auch erklärt, lediglich zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung geheiratet zu haben. Sie behauptet weiter, den Migrationsbehörden bereits Mitte Juni 2013 (unaufgefordert) ein identisches und auf den 10. Juni 2013 datiertes Schreiben zugesandt zu haben, was sich jedoch anhand der Akten nicht mehr eruieren lässt. Sodann hat sie ihre Behauptung mit schriftlichen Erklärungen von mehreren Personen aus ihrem Umfeld zu untermauern versucht:

-       E und F wollen sich – gemäss zwei inhaltlich praktisch identischen und jeweils auf den 18. Februar 2014 datierten Erklärungen – am 1. April 2013 bei der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgehalten und anlässlich dieses Besuchs von der Trennung der Ehegatten erfahren haben.

-       G berichtete mit Schreiben vom 16. Februar 2014 davon, dass ihm bereits am 1. und 2. April 2013 von seinem Sohn und dessen Mutter – der Ehefrau des Beschwerdeführers – mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung definitiv verlassen hätte.

Auch H, eine damalige Nachbarin der Ehegatten, bestätigte auf schriftliche Anfrage durch das Migrationsamt vom 5. August 2014 sowohl in einem auf den 18. August 2014 datierten, maschinengeschriebenen Schreiben als auch in einem gleichentags der Post übergebenen handschriftlichen Brief, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt einer Möbellieferung im April 2013 die eheliche Wohnung bereits verlassen habe.

4.3.3 Der Beschwerdeführer stellt diese Darstellung der Ereignisse in Abrede und macht geltend, dass seine Ehefrau seine Ausschaffung betreiben und hierzu mehrere Personen zu manipulieren versucht habe. So hätten sowohl H als auch F ihre Erklärungen zum Trennungszeitpunkt der Ehegatten später widerrufen. Zudem seien für die eheliche Wohnung Möbel bestellt und noch nach dem von der Ehefrau behaupteten Trennungszeitpunkt gemeinsam entgegengenommen worden. Weiter hätten sich die Ehegatten in einem Eheschutzverfahren einvernehmlich auf den 15. Mai 2013 als Trennungsdatum geeinigt.

4.4  

4.4.1 Aussagen von Ehegatten in konfliktbelasteten Trennungssituationen ist generell mit Vorsicht zu begegnen, können doch verletzte Gefühle und persönliche Interessen das Aussageverhalten massgeblich beeinflussen und auch zu zielgerichteten Falschaussagen führen. Auch Aussagen von nahestehenden Personen aus dem ehelichen Umfeld ist nicht blind zu vertrauen, stehen diese doch regelmässig in einem Loyalitätskonflikt.

4.4.2 Grundsätzlich fällt auf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aktiv Bestätigungen von Personen aus ihrem persönlichen Umfeld einreichte, um eine Trennung per 1. April 2013 nachzuweisen. Zudem hat sie in ihrem bereits erwähnten Schreiben den Migrationsbehörden selber nahegelegt, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu überprüfen. Dies deutet darauf hin, dass sie ein persönliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers hat, widerlegt aber nicht zwingend den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen.

Die Ehefrau dürfte zumindest aus finanzieller Sicht wenig Eigeninteresse an der raschen Wegweisung des Beschwerdeführers haben: So wurde dieser mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 26. November 2013 für die Dauer des Getrenntlebens zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.- verurteilt und ist deren weitere Bezahlung bei einer Wegweisung in den Libanon infrage gestellt.

4.4.3 Der Beschwerdeführer hat wiederum ein immanentes Interesse, die Auflösung der Ehegemeinschaft auf einen Zeitpunkt nach Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG festzulegen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind deshalb ebenfalls mit Vorsicht zu würdigen.

4.4.4 Zum Ende der ehelichen Gemeinschaft machte der Beschwerdeführer im Zeitablauf unterschiedliche Angaben: So liess er über seinen Rechtsvertreter am 31. Januar 2014 angeben, dass das eheliche Zusammenwohnen "Ende Mai bzw. im Juni 2013" aufgegeben worden sei. In einem Eheschutzverfahren Ende November 2013 wurde zunächst ein Getrenntleben "seit dem 1. Juli 2013" behauptet, bevor sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau vergleichsweise auf eine Trennung "spätestens seit dem 15. Mai 2013" einigte (vgl. auch E. 4.4.11 nachstehend). Der 15. Mai 2013 wird sodann in der Beschwerdeschrift als "das einzige, nicht bestrittene Datum" bezeichnet. Damit schwanken die Angaben des Beschwerdeführers zur Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens zwischen Mitte Mai und Anfang Juli 2013, wobei noch Ende Januar 2014 eine fortbestehende, wenngleich getrennt gelebte, Ehegemeinschaft behauptet wurde (vgl. E. 4.4.7 nachstehend). In einem Strafurteil des Bezirksgerichts O vom 10. Dezember 2013 ist sogar die Rede davon, dass der Beschwerdeführer (erst) "seit November 2013 getrennt von seiner Ehefrau" leben würde.

4.4.5 Auch zum Zuzug an der neuen Meldeadresse an der I-Strasse 01 machte der Beschwerdeführer im Zeitablauf unterschiedliche Angaben:

Gemäss Rekursschrift vom 26. Mai 2014 wurde er erst am 1. Juli 2013 von seinem Cousin J bei diesem "zuhause" an der I-Strasse 01 aufgenommen. Der Beschwerdeführer meldete sich auch tatsächlich per 1. Juli 2013 von der ehelichen Wohnadresse ab und an der I-Strasse 01 an. Dieser Ummeldung kommt jedoch schon deshalb keine indizierende Wirkung zu, als dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2014 angibt, sich bereits am 15. Mai 2013 – und damit schon 1 ½ Monate früher – von seiner Ehefrau getrennt zu haben und gemäss einer Stellungnahme vom 28. März 2013 bereits "Ende Mai/Anfang Juni 2013" bei seinem Cousin eingezogen sein will.

Während der Beschwerdeführer in den erwähnten Eingaben vom 28. März 2013 und 26. Mai 2014 noch angab, bei seinem Cousin "zuhause" eingezogen zu sein, präzisierte er dies in einer Stellungnahme vom 22. September 2014 samt beigelegten Mietverträgen dahingehend, dass er am 1. Juli 2013 eine eigene Wohnung an der I-Strasse 01 bezogen habe.

4.4.6 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass er am 1. April 2013 überhaupt noch nicht zu seinem Cousin an die I-Strasse 01 hätte ziehen können, da dieser zu diesem Zeitpunkt den Mietvertrag noch gar nicht unterzeichnet und die Wohnung erst am 15. April 2013 bezogen habe. Gegenteilige Behauptungen seiner Ehefrau könnten damit nicht der Wahrheit entsprechen.

Seine Angaben zum Mietbeginn werden durch die eingereichten Mietverträge für die Wohnungen an der I-Strasse 01 untermauert. Aus diesen geht hervor, dass der Cousin seine Wohnung per 15. April 2013 bezog und der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 eine eigene Wohnung per 1. Juli 2013 an der selben Adresse angemietet hat. Weiter werden die Angaben zum Mietbeginn auch durch seinen Cousin J und dessen Ehefrau K mit Schreiben vom 27. November 2011 bestätigt, welche sich aber ansonsten nicht dazu äussern, wann genau der Beschwerdeführer an die I-Strasse 01 gezogen ist.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat jedoch nie behauptet, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2013 direkt zu seinem Cousin an die I-Strasse 01 gezogen sei. Vielmehr hat sie in ihrem bereits erwähnten und auf den 10. Juni 2013 datierten Schreiben an das Migrationsamt lediglich bekannt gegeben, dass ihr Ehemann ihres Wissens "inzwischen auf den Namen seines Cousins […] eine Wohnung an der I-Strasse 01" gemietet und "zur Zeit" – also Mitte Juni 2013 – dort wohnhaft sei. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer nach seinem Auszug vorübergehend bei Verwandten oder Bekannten untergekommen war und sodann (vorübergehend) die Wohnung seines Cousins bezogen hatte, bevor er am 1. Juli 2013 eine eigene Wohnung an der I-Strasse 01 bezog. Die Anmietung einer Wohnung benötigt sodann regelmässig eine gewisse Vorlaufzeit, weshalb es wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer bereits einige Zeit vor Unterzeichnung des Mietvertrags auf Wohnungssuche war. Da der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Zuzug an die I-Strasse 01 gemacht hat, ist seinen Ausführungen hierzu nicht vorbehaltslos zu glauben (vgl. E. 4.4.5 auch vorstehend).

Dem Zeitpunkt der Wohnungsanmietung und Ummeldung ist damit im vorliegenden Verfahren kein entscheidendes Gewicht zuzumessen.

4.4.7 Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau nach seiner Ausweisung trachte, steht vorliegend entgegen, dass dessen Rechtsvertreter noch mit Eingabe vom 31. Januar 2014 einen fortbestehenden freundschaftlichen Umgang der Ehegatten behauptete: Demnach sollten die Ehegatten fast täglich miteinander telefonieren, wöchentlich zusammen ausgehen und sich nur vorübergehend aufgrund finanzieller Spannungen räumlich getrennt haben. Bei einem solch freundschaftlichen Verhältnis der Ehegatten würde aber kaum nachvollziehbar erscheinen, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers zugleich gezielt dessen Ausweisung betreiben sollte. Auch wenn der Beschwerdeführer damals – angesichts des drohenden Bewilligungsverlusts – ein Interesse daran hatte, die eheliche Situation möglichst günstig darzustellen, ist gleichwohl festzuhalten, dass seine Darstellung der Ereignisse widersprüchlich und inkonsistent erscheint.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird weiter infrage gestellt, als dass dieser bereits wiederholt falsche Angaben im Bewilligungsverfahren gemacht hat: So gab er in seinen am 29. April 2010 und am 28. Januar 2014 eingereichten Gesuchen um Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung jeweils wahrheitswidrig an, weder vorbestraft noch in ein Strafverfahren verwickelt zu sein. Insbesondere beim letztgenannten Gesuch wurde er jedoch erst wenige Wochen zuvor strafrechtlich verurteilt (vgl. E. 4.5 nachstehend).

4.4.8 Zwar trifft es zu, dass sowohl H als auch F ihre Erklärungen zum Trennungszeitpunkt der Ehegatten später widerrufen haben:

-       So gab H mit Schreiben vom 2. September 2014 an, den Inhalt des von ihr unterzeichneten Briefs von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorformuliert erhalten und mangels Deutschkenntnisse nicht verstanden zu haben.

-       F wiederum erklärte mit (vorformulierten) Schreiben vom 8. September 2014, im Juli 2013 abends mit der Ehefrau des Beschwerdeführers unterwegs und ziemlich angetrunken gewesen zu sein. Anlässlich dieser Gegebenheit habe letztgenannte ihr ein auf Deutsch verfasstes Schreiben zur Unterschrift vorgelegt, welches sie nicht verstanden, aber dennoch unterzeichnet haben will. Sinngemäss macht sie sodann in ihrer Widerrufserklärung geltend, von der Ehefrau des Beschwerdeführers über den wahren Inhalt des Schreibens getäuscht worden zu sein, da diese offensichtlich mit allen Mitteln die Ausschaffung ihres Ehegatten erreichen wolle.

Beide Widerrufserklärungen erscheinen aber selbst nicht vorbehaltslos vertrauenswürdig:

-       So hat H nicht nur in dem von ihr unterzeichneten maschinengeschriebenen Schreiben, sondern auch in dem bereits erwähnten handschriftlichen Brief vom 18. August 2013 bestätigt, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame eheliche Wohnung zum Zeitpunkt der Möbellieferung nicht mehr bewohnte. Diese Bestätigungen wurden zudem nicht unmittelbar durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern durch eine an H direkt adressiere, schriftliche Anfrage des Migrationsamts vom 5. August 2014 initiiert. Da das maschinengeschriebene Schreiben in korrektem Deutsch verfasst und über die Rechtsvertretung der Ehefrau der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt eingereicht worden ist, sind Rücksprachen und allfällige Einflussnahmen durch Erstgenannte zwar nicht ganz auszuschliessen. Der handschriftlich verfasste Brief ist jedoch – zumindest gemäss den bislang nicht bestrittenen Absenderangaben – von H selbst – und nicht von der Ehefrau des Beschwerdeführers oder deren Rechtsvertretung – an das Migrationsamt versandt worden. Es finden sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass das in gebrochenem Deutsch verfasste handschriftliche Schreiben von der Ehefrau des Beschwerdeführers oder deren Rechtsvertretung vorformuliert worden ist. Selbst wenn letzteres der Fall gewesen wäre, würde dies noch kein Beweis für die Unrichtigkeit der darin aufgestellten und von H unterschriftlich bestätigten Behauptung bilden.

-       Auch die Widerrufserklärung von F ist inkonsistent: So behauptet diese, im Juli 2013 von der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Unterzeichnung eines von ihr nicht verstandenen Dokuments gedrängt worden zu sein, obwohl die von ihr widerrufene Erklärung auf den 18. Februar 2014 datiert.

-       Beide Widerrufserklärungen wurden lediglich als Kopien und ohne nähere Angaben zum jeweiligen Arabisch-Übersetzer eingereicht, was deren Authentizität in Zweifel zieht. Der Beschwerdeführer hat es auch im Beschwerdeverfahren versäumt, nähere Angaben zum Übersetzer zu geben, die Originale der Widerrufserklärungen nachzureichen oder zu deren Verbleib Auskunft zu geben. Hierzu hätte er sich aber aufgrund der vor­instanzlichen Erwägungen jedoch veranlasst sehen müssen.

-       Generell erscheint fraglich, wie es der Ehefrau des Beschwerdeführers gelungen sein soll, gleich mehrere falsche Erklärungen zum Trennungszeitpunkt zu erschleichen, zumal die blinde Unterzeichnung von vorformulierten, fremdsprachigen Schreiben im privaten Umfeld eher ungewöhnlich erscheint und in der Regel Argwohn wecken würde.

Damit sind sowohl die ursprünglichen Bestätigungen von H und F als auch deren Widerrufe im September 2014 mit Vorsicht zu würdigen. Da beide Personen aus dem Umfeld der Ehegatten stammen, sind Loyalitätskonflikte nicht auszuschliessen. Deshalb und aufgrund der erwähnten Inkonsistenzen können deren Aussagen weder zugunsten noch zulasten des Beschwerdeführers beigezogen werden. Damit sind deren Widerrufserklärungen aber auch nicht geeignet, die nicht widerrufenen Aussagen von G und E sowie die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers ernsthaft infrage zu stellen.

4.4.9 Die vom Beschwerdeführer ausdrücklich als Zeugin aufgerufene Verwalterin der ehelichen Wohnung, L, konnte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2014 weder bestätigen noch dementieren, dass dieser im April 2013 noch mit seiner Ehefrau zusammenlebte.

4.4.10 Die Möbel wurden bereits am 24. Januar 2013 bestellt, jedoch teilweise erst am 15. April 2013 an den ehelichen Wohnsitz geliefert. Dass hierbei auch der Beschwerdeführer zugegen war, beweist keineswegs den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft zum Lieferungszeitpunkt: So hatte der Beschwerdeführer auch nach der Aufhebung der ehelichen Wohngemeinschaft als Besteller der Möbel ein immanentes Interesse daran, die Lieferung der Möbel zu überwachen, egal aus welchen Gründen die alten Möbel ersetzt worden sind. Der vom Beschwerdeführer behauptete – und für den Ersatz angeblich ursächliche – Schimmelbefall der ersetzten Möbel ist sodann weder durch Mängelrügen bei der Vermietung, Meldung bei Versicherungen oder dergleichen belegt.

4.4.11 Auch aus dem im Eheschutzverfahren zwischen den Ehegatten vereinbarten Trennungszeitpunkt vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Zwar wird in einem eheschutzrichterlichen Entscheid des Bezirksgerichts N vom 26. November 2013 von den Ehegatten vergleichsweise anerkannt, dass sie "spätestens seit dem 15. Mai 2013" getrennt leben würden. Die Migrationsbehörden sind bei der Feststellung des Trennungszeitpunkts jedoch nicht an einen zwischen den Ehegatten vergleichsweise festgelegten Trennungszeitpunkt im eheschutzrichterlichen Verfahren gebunden: So steht es weder im Belieben der Ehegatten, den aufenthaltsrechtlich relevanten Trennungszeitpunkt nachträglich selbst festzusetzten, noch haben deren Angaben durch das Eheschutzgericht aus migrationsrechtlicher Sicht überprüft zu werden.

Entsprechende Äusserungen der Ehegatten im Eheschutzverfahren sind zwar auch im migrationsrechtlichen Verfahren zu würdigen und könnten insbesondere dort eine indizierende Wirkung entfalten, wo der Eheschutzrichter die Angaben der Ehegatten auch tatsächlich zu überprüfen hätte, z. B. wenn der genaue Trennungszeitpunkt für die Regelung eines Kinderunterhalts mitentscheidend wäre. Vorliegend hatte das Eheschutzgericht aber weder den genauen Trennungszeitpunkt der Ehegatten zu eruieren, noch wurde dieser von den Ehegatten exakt festgelegt. Vielmehr schliesst die gewählte Formulierung im eheschutzrichterlichen Entscheid, wonach die Ehegatten "spätestens seit dem 15. Mai 2013" getrennt leben würden, eine frühere Trennung nicht aus.

Zudem wird aus den ursprünglichen Rechtsbegehren der Ehegattin deutlich, dass diese damit eine frühere Trennung keineswegs in Abrede stellen wollte: So hat diese zunächst beantragt, dass von einer Trennung seit dem 1. April 2013 Vormerk zu nehmen und auch ab diesem Datum Unterhalt zu leisten sei. Wie auch aus einer Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 28. März 2014 ersichtlich wird, stellte die gewählte offene Formulierung im Eheschutzentscheid ein Kompromiss zwischen den Ehegatten dar, um das eheschutzrechtliche Verfahren nicht unnötig zu blockieren. Die Vergleichsvereinbarung ist somit weder vom Wortlaut noch von den Intentionen der Parteien geeignet, eine frühere Trennung auszuschliessen. Der Beschwerdeführer vermag deshalb aus dem eheschutzrichterlichen Entscheid nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.4.12 Unbestritten bestanden bereits im Oktober 2012 ernsthafte Spannungen zwischen den Ehegatten, welche sogar in einer polizeilichen Intervention mündeten (vgl. hierzu die polizeiliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Zürich vom 18. Oktober 2012). Gemäss Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2014 wird vom Beschwerdeführer sodann "auch nicht bestritten, dass im April 2013 etwas vorgefallen ist". Auch dies legt nahe, dass eheliche Konflikte bereits Anfang April zum endgültigen Bruch zwischen den Ehegatten geführt haben. Der Beschwerdeführer hat es auch versäumt, den von ihm eingeräumten Vorfall im April 2013 näher darzulegen.

4.4.13 Aufgrund der Beweislage, insbesondere auch der Interessenslage der Beteiligten und den zumindest teilweise aufrechterhaltenen Bestätigungen Dritter, erscheint es keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz den inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers zum Trennungszeitpunkt weniger Glauben geschenkt hat als den entsprechenden Angaben von dessen Ehefrau, zumal die Erreichung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG grundsätzlich durch den Beschwerdeführer nachzuweisen ist. Zwar sind auch die Aussagen der Ehefrau mit Vorsicht zu würdigen und zu beachten, dass sämtliche Aussagen zum Trennungszeitpunkt von Personen aus dem persönlichen Umfeld der Ehegattin stammen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Trennung per 1. April 2013 erfolgte, ist aber zu bestätigen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Nachweis für eine spätere Trennung der Ehegatten zu erbringen.

Die eheliche Gemeinschaft ist damit vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG am 1. April 2013 aufgelöst worden.

Es kann offenbleiben, ob die Ehe zuvor tatsächlich gelebt oder lediglich zur Aufenthaltserschleichung vorgespielt wurde (vgl. hierzu die vorinstanzlich aufgeführten Indizien für eine Scheinehe).

4.5 Da der Beschwerdeführer keine drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz lebte, ist seine erfolgreiche Integration nicht zu prüfen. Diese wäre aber ohnehin zu verneinen:

-       So hat sich der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht zwar einigermassen integriert, indem er mittels selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten vermochte. Die zahlreichen gegen ihn erhobenen Beitreibungen zeigen jedoch, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht immer fristgerecht nachgekommen ist.

-       Gerade im Zusammenhang mit seiner inzwischen aufgegebenen selbständigen Erwerbstätigkeit hat er zudem wiederholt delinquiert: So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts O vom 10. Dezember 2013 wegen der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung im Sinn von Art. 117 Abs. 1 AuG mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.- bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft P vom 17. September 2014 erfolgte hierzu eine unbedingt zu vollziehende Zusatzstrafe von weiteren 90 Tagessätzen zu Fr. 40.- sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen mehreren vorsätzlichen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) und die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV), welche ebenfalls im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit standen. Hinzu kommt eine im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise und seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz erwirkte und unbedingt vollzogene Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 75 Tagen gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft P vom 17. Januar 2007 und der Staatsanwaltschaft Q vom 3. Oktober 2007. Wenngleich die erwähnten Delikte nicht besonders schwerwiegender Natur sind und teilweise vor Beginn des legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers begangen wurden, sind sie insgesamt gleichwohl geeignet, dessen erfolgreiche Integration infrage zu stellen. Dies erst recht, nachdem die letzte Strafe vom 17. September 2014 als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 10. Dezember 2013 ausgefällt wurde und bei einer gleichzeitigen Beurteilung somit 180 Tagessätze auszusprechen gewesen wären.

-       Auch in sprachlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer nur bedingt integriert, besuchte er doch auch 2014 erst Einsteiger-Kurse für die deutsche Sprache ("Deutsch Einstieg Semi-Intensiv"). In ihrem Schreiben vom 10. Juni 2013 behauptet auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass dieser kaum Deutsch sprechen könne.

Somit entfällt ein aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG abgeleiteter Aufenthaltsanspruch auch aufgrund mangelhafter Integration.

5.  

5.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31 VZAE).

5.2 Gründe zur Bejahung eines nachehelichen Härtefalls sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Es kann deshalb offengelassen werden, ob generelle Reintegrationsprobleme aufgrund der allgemeinen Zuspitzung der sicherheitspolitischen Lage in der Levante überhaupt noch in einem relevanten Bezug zur hiesigen Ehe des Beschwerdeführers und dem damit verbundenen Aufenthalt stünden (vgl. VGr, 25. September 2014, VB.2014.00322, E. 4.4.4; BGr, 25. Januar 2013, 2C_467/2012, E. 2.3; vgl. auch E. 6 nachstehend).

6.  

6.1 Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. Sep­tember 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen: Der Beschwerdeführer ist im Libanon aufgewachsen und verfügt dort über Verwandte, die ihm bei seiner Reintegration behilflich sein können. Auch seine 2005 geborene Tochter aus einer früheren Beziehung lebt im Libanon. Wie der Beschwerdeführer selbst anlässlich einer Haftanhörung am 30. Januar 2008 ausführte, sollte er als Mechaniker keine Probleme haben, in seiner Heimat wieder eine Arbeitsstelle zu finden.

6.2 Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich: Auch wenn die allgemeine Lage im Libanon gegenwärtig aufgrund der bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern und innerlibanesischer Spannungen schwierig ist, ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten (zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Libanon angesichts der jüngeren Entwicklungen vgl. BVGr, 24. September 2014, D-5082/2014, E. 7.4; vgl. auch die aktuellen Reisehinweise für den Libanon des EDA, www.eda.admin.ch). Der Heimatort des Beschwerdeführers (M) liegt zwar in der besonders exponierten Bekaa-Ebene. Für einen Einheimischen wie den Beschwerdeführer dürfte eine Rückkehr in den Libanon jedoch nicht unzumutbar sein, zumal er sich besuchsweise trotz der aktuellen Krisen wiederholt dort aufgehalten hat und sich zudem auch in einem weniger akut betroffenen Gebiet im Libanon niederlassen könnte.

7.  

Von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung ist abzusehen: Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht anzunehmen, dass von den Verwandten des Beschwerdeführers ­– namentlich von dessen Cousin J – unvoreingenommene Aussagen erhältlich sind. Selbst wenn H und F ihre Widerrufserklärungen im Rahmen einer erneuten Untersuchung erneut bestätigen würden, würde dies vorhandene Widersprüche in ihrem früheren Aussageverhalten nicht ausräumen. Es wäre sodann am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinanderzusetzen und beispielsweise die Originale der Widerrufserklärungen nachzureichen. Die Aussagen von G und E werden nicht substanziiert bestritten. Die Sache erscheint damit spruchreif.

Dementsprechend ist die Beschwerde im Haupt- und Eventualbegehren abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …