{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.01.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00699_28-01-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214894&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3b721f29ad154b5d7514b2c46b6e6e54"}, "Num": [" VB.2014.00699"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.28.0  VB.2014.00699"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.28.0  VB.2014.00699"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.28.0  VB.2014.00699"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund zu kurzer Ehedauer und nicht erfolgreichen Integration. [Der libanesische Beschwerdef\u00fchrer bestreitet, sich bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG von seiner hier niedergelassenen, franz\u00f6sischen Ehefrau getrennt zu haben und macht zudem einen Aufenthaltsanspruch aufgrund einer neu eingegangenen Beziehung zu einer hier niedergelassenen Ausl\u00e4nderin geltend]. Streitgegenstand: Die vor Vorinstanz erstmals geltend gemachte Beziehung zu einer hier niedergelassenen Ausl\u00e4nderin ist nicht vom Streitgegenstand dieses Verfahrens erfasst und in der Beschwerdeschrift ohnehin kaum substanziiert worden, weshalb auf die Beschwerde diesbez\u00fcglich nicht einzutreten ist (E. 1.2). Recht auf Familienleben: Da der Beschwerdef\u00fchrer dauerhaft getrennt von seiner hier niedergelassenen franz\u00f6sischen Ehefrau lebt, kann er keine konventions- oder verfassungsrechtliche Bleiberechte aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe ableiten. Eine konventionsrechtlich gesch\u00fctzte Konkubinatsbeziehung ist weder ausreichend substanziiert geltend gemacht worden, noch angesichts der Dauer der neu eingegangenen Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu erwarten (E. 2). Freiz\u00fcgigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch: Da die Ehe des Beschwerdef\u00fchrers zufolge dauerhafter Trennung definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist, erschiene die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbr\u00e4uchlich, weshalb er sich nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen kann (E. 3). Nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG: Die vorhandenen Indizien und Interessenslagen der Beteiligten legen eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist nahe. So hat die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist behauptet und durch mehrere schriftliche Best\u00e4tigungen von Personen aus dem ehelichem Umfeld glaubhaftuntermauert. Auch wenn einzelne dieser Best\u00e4tigungen sp\u00e4ter widerrufen worden sind, erscheinen die Angaben der Ehefrau insgesamt vertrauensw\u00fcrdig, zumal der beweisbelastete Beschwerdef\u00fchrer selbst widerspr\u00fcchliche Aussagen zum Trennungszeitpunkt gemacht hat und die von ihm vorgebrachten Gegenbeweise die Aussage seiner Ehefrau nicht zu entkr\u00e4ften verm\u00f6gen. So schliessen weder seine Anwesenheit bei einer M\u00f6bellieferung nach dem von seiner Ehefrau behaupteten Trennungstermin, noch der Wortlaut einer Trennungsvereinbarung im eheschutzrichterlichen Verfahren, noch die bereits erw\u00e4hnten Widerrufserkl\u00e4rungen, noch der Zeitpunkt seiner Ummeldung aus, dass es bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist zur definitiven Trennung der Ehegatten gekommen ist. Auch eine erfolgreiche Integration ist insbesondere angesichts der wiederholten Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers zu verneinen. Damit entf\u00e4llt ein aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG abgeleiteter Aufenthaltsanspruch sowohl aufgrund der zu kurzen Ehedauer als auch aufgrund der mangelhaften Integration (E. 4).\r\rNachehelicher H\u00e4rtefall: Ein nachehelicher H\u00e4rtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich (E. 5).\r\rErmessensbewilligung und Vollzugshindernisse: Es gibt keine Hinweise daf\u00fcr, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausge\u00fcbt h\u00e4tte. Dem Beschwerdef\u00fchrer ist auch angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in seiner libanesischen Heimat eine R\u00fcckkehr zuzumuten, ohne dass Vollzugshindernisse gegeben sind (E. 6).\r\rAbsehen von einer R\u00fcckweisung an die Vorinstanz infolge Spruchreife der Sache (E. 7).\r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 8 f.).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:49", "Checksum": "9a14923ed7ee1a9d5b658fd018f88dda"}