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Geschäftsnummer: VB.2014.00700  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Notariatsgebühren


Notariats- und Grundbuchgebühren: strittige Anfechtbarkeit eines vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids (End- oder Zwischenentscheid).

Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2014 wurde insbesondere die Rechnung des Notariats vom 22. November 2012 aufgehoben und zur Neufestsetzung im Sinn der Erwägungen an Letzteres zurückgewiesen. Damit ist diese Verfügung als Rückweisungsentscheid zu qualifizieren (E. 2.1). Bei besagtem Entscheid handelt es sich nicht um einen Zwischen-, sondern um einen Endentscheid, da dem Notariat offensichtlich keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt wurde (E. 2.3). Die darin enthaltene Rückweisung diente allein der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten(E. 2.4). Es bestand für die Vorinstanz keine Pflicht, die Verfügung vom 23. Januar 2014 als Endentscheid zu benennen oder entsprechende Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben (E. 2.5). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rekursverfahren eingereichte Verkehrswertschätzung liegt kein neuer bzw. geänderter Sachverhalt vor, zumal dieses Dokument als Parteigutachten zu werten ist. Damit entfällt eine erneute Beurteilung der in der Verfügung vom 23. Januar 2014 vorgenommenen Verkehrswertüberprüfung bzw. der Berechnungsgrundlage (E. 2.6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ENDENTSCHEID
ENTSCHEIDUNGSSPIELRAUM
GRUNDBUCHGEBÜHREN
NOTARIATSGEBÜHREN
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 19a Abs. I VRG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00700

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 28. Mai 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Notariat, Grundbuch- und

       Konkursamt C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Notariatsgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 22. Dezember 2011 übertrug A als Schenkung das Eigentum an insgesamt neun Grundstücken in verschiedenen Grundbuchkreisen an seinen Sohn und seine Tochter. Während sechs Grundstücke mit einem lebenslangen Nutzniessungsrecht zu seinen Gunsten und eines mit einem solchen zu Gunsten seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau belastet wurden, blieb je ein Grundstück für jedes Kind unbelastet. Aufgrund der erfolgten Eigentumsübertragung und wegen der Errichtung der Dienstbarkeiten wurden A mit Rechnung Nr. 01 vom 31. Dezember 2011 des Notariats, Grundbuch- und Konkursamts C (fortan Notariat) folgende Beträge auferlegt: für Eigentumsübertragungen notarielle Gebühren in Höhe von Fr. 119'880.- (inklusive Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche Gebühren in Höhe von Fr. 166'500.-, für die Errichtung von Dienstbarkeiten notarielle Gebühren in Höhe von Fr. 19'375.20 (inklusive Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche Gebühren in Höhe von Fr. 35'880.-, Auslagen in Höhe von Fr. 30.-, insgesamt Fr. 341'665.20. Dagegen erhob A am 8. Februar 2012 sinngemäss Rekurs bei der Finanzdirek­tion und ersuchte um Neuberechnung der Gebühren, da die beanstandete Rechnung seiner Meinung nach von viel zu hohen Liegenschaftenwerten ausging. Am 30. August 2012 hob die Finanzdirektion die angefochtene Rechnung auf und wies die Streitsache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Notariat zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen, und es wurde keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ausgerichtet. Die Verfügung der Finanzdirektion vom 30. August 2012 wurde nicht angefochten.

B. Das Notariat stellte am 22. November 2012 eine neue Rechnung (Nr. 02) mit folgenden Beträgen aus: für Eigentumsübertragungen notarielle Gebühren in Höhe von Fr. 130'291.80.- (inklusive Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche Gebühren in Höhe von Fr. 180'960.80, für die Errichtung von Dienstbarkeiten notarielle Gebühren in Höhe von Fr. 23'278.10 (inklusive Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche Gebühren in Höhe von Fr. 43'107.60, Auslagen in Höhe von Fr. 30.-, insgesamt Fr. 377'668.30. Dagegen erhob A am 23. November 2012 Rekurs bei der Finanzdirektion. In der Rekurs­ergänzung vom 24. Dezember 2012 stellte er die Anträge um Aufhebung der Gebührenrechnung sowie um Festsetzung der notariellen und grundbuchlichen Gebühren basierend auf einem Gesamtverkehrswert der Liegenschaften von Fr. …, vermindert um den Wert der gesamten Nutzniessungen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Notariats. Eventualiter sei die Streitsache zum Neuentscheid an das Notariat zurückzuweisen, auch diesfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten. Die Finanzdirektion verfügte am 23. Januar 2014 die Aufhebung der Rechnung Nr. 02 des Notariats und die Rückweisung an ebendieses zur Neufestsetzung im Sinn der Erwägungen. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Es wurde keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ausgerichtet. Die Verfügung der Finanzdirektion vom 23. Januar 2014 wurde nicht angefochten.

C. Mit Rechnung Nr. 03 vom 15. Juli 2014 forderte das Notariat von A folgende Beträge ein: für Eigentumsübertragungen notarielle Gebühren in Höhe von Fr. 113'348.75 (Berechnungsgrundlage Fr. 104'952'530.- zuzüglich Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche Gebühren in Höhe von Fr. 157'428.80, für die Errichtung von Dienstbarkeiten notarielle Gebühren in Höhe von Fr. 23'278.10 (inklusive Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche Gebühren in Höhe von Fr. 43'107.60, Auslagen in Höhe von Fr. 30.-, insgesamt Fr. 337'193.25.

II.  

Gegen die Rechnung Nr. 03 des Notariats vom 15. Juli 2014 reichte A am 13. August 2014 Rekurs bei der Finanzdirektion ein und stellte folgende Rechts­begehren:

 "1.  Es sei die Rechnung Nr. 03 vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Berechnungsgrundlage von Fr. 104'952'530.- auf Fr. 61'844'932.- festzusetzen.

  2.  Eventualiter sei die Rechnung Nr. 03 vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Berechnungsgrundlage von Fr. 97'572'030.- um den Wert der auf den Grundstücken lastenden Nutzniessungswerte zu reduzieren (ausser Nutzniessungswert für D).

                     3.  Sollte den Anträgen nicht gefolgt werden, so [seien] subeventualiter Schätzungsexpertisen anzuordnen und [es sei] de[r] Rekurrent[] zu einer Verhandlung einzuladen.

                          alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurs­gegners."

Die Finanzdirektion wies den Rekurs am 6. November 2014 ab. A wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.- sowie den Ausferti­gungskosten von Fr. 148.-, insgesamt Fr. 948.-, auferlegt.

III.  

Dagegen erhob A am 8. Dezember 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

 "1.  Die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 6. No­vember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.

                     2.  Es sei die Rechnung Nr. 03 vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Berechnungsgrundlage von CHF 104'952'530 auf CHF 61'844'932 festzusetzen.

                     3.  Eventualiter sei die Rechnung Nr. 03 vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Berechnungsgrundlage von CHF 97'571'780 um den Wert der auf den Grundstücken lastenden Nutzniessungswerte zu reduzieren (ausser Nutzniessungswert für D).

                     4.  Sollte den Anträgen nicht gefolgt werden, so seien subeventualiter Schätzungsexpertisen anzuordnen.

                     5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehr­wert­steuerzuschlag, zu Lasten des Beschwerdegegners."

In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 beantragte die Finanzdirektion die kosten­fällige Abweisung der Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung ihrer Verfügung vom 6. November 2014. Nach Gewährung einer Fristerstreckung nahm A am 20. Februar 2015 dazu Stellung und wiederholte seine Rechtsbegehren. Nachdem der Finanzdirektion die Frist erstreckt worden war, liess sie sich am 10. März 2015 zur Eingabe vom 20. Februar 2015 vernehmen und hielt an ihren Anträgen fest. Ebenso hielt A nach gewährter Fristerstreckung am 25. März 2015 an seinen Rechts­begehren sowie der Begründung vollumfänglich fest und verzichtete auf weitere Aus­führungen. Am 2. April 2015 liess die Finanzdirektion dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe zukommen, worin sie ihre bereits gestellten Anträge wiederholte. A verzichtete am 24. April 2015 auf eine weitere freigestellte Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, womit die Sache in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2014 wurde insbesondere die Rechnung Nr. 02 des Notariats vom 22. November 2012 aufgehoben und zur Neufestsetzung im Sinn der Erwägungen an Letzteres zurückgewiesen. Damit ist diese Verfügung als Rückweisungsentscheid zu qualifizieren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 64), wovon die Parteien denn auch ausgehen. Der Beschwerdeführer bestreitet indessen die Bindungswirkung der Erwägungen der besagten Verfügung vom 23. Januar 2014: Im Gegensatz zur Vorinstanz ist er der Ansicht, es handle sich dabei um einen Zwischenentscheid, der nicht in Rechtskraft erwuchs, sondern dessen Inhalt auch noch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die neu erstellte Gebührenrechnung so anlässlich des vorinstanzlichen Rekurs- und des vorliegenden Be­schwerdeverfahren– geprüft werden kann.

2.2 Gemäss (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit) § 19a Abs. 1 VRG sind Entscheide anfecht­bar, die das Verfahren abschliessen. Ein Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grund­sätzlich als Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraus­setzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.1; Bertschi, § 19a N. 64; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45). Eine Beschwerde ist danach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergut­zumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf­wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwer­de nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den End­entscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Verbleibt der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wurde, kein Ent­scheidungsspielraum, und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich um einen Endentscheid (BGE 138 I 143 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124 E. 1.3; VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00137, E. 1.2; Griffel, § 28 N. 45). Dies ist nicht gegeben, wenn es der unteren Instanz möglich bleibt, ihr Ermessen auszuüben (VGr, 21. September 2011. VB.2011.00086, E. 1.4; Bertschi, § 19a N. 65) oder ergänzend Abklärungen zum Sachverhalt zu treffen, wobei daran nichts ändert, wenn die rückweisende Instanz bestimmte Fragen bereits verbindlich beantwortet hat (BGr, 27. Mai 2009, 2C_258/2008, E. 3.3; VGr, 27. Juni 2012, SB.2010.00149, E. 1.1; Bertschi, § 19a N. 65).

2.3 Die Vorinstanz hält im Rekursentscheid zutreffend fest, dass es sich bei der Verfügung vom 23. Januar 2014 nicht um einen Zwischen-, sondern um einen Endentscheid handelt, zumal dem Notariat offensichtlich keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt wurde: So wurden in dieser Verfügung die massgeblichen Berechnungsgrundlagen erwähnt und insbesondere die vom Beschwerdeführer verlangte Minderung der Gebühren um den Wert der bei einzelnen Grundstücken eingetragenen Nutzniessungen beurteilt. Überdies wurde die Bewertung des Notariats bzw. der Verkehrswert der einzelnen Grundstücke detailliert überprüft und bestätigt. Einzig der Verkehrswert der Liegenschaft E-Strasse in D (Kat.-Nr. 04) wurde von Fr. 45'208'750.- wegen eines Berech­nungsfehlers des Notariats auf Fr. 29'520'750.- reduziert. Diese Reduktion des Werts einer der Liegen­schaften war denn auch der einzige Grund für die Rückweisung der Sache an das Notariat zur Neuberechnung der Gebühren. Damit verblieb dem Notariat nur noch, seine Rechnung vom 22. November 2012 im Hinblick auf den reduzierten Wert der Liegenschaft D anzupassen, während sämtliche übrigen Verkehrswertschätzungen und Berechnungsgrundlagen – insbesondere auch die Nichtberücksichtigung einer Reduktion des Verkehrswerts der mit einem Nutzniessungsrecht belasteten Grundstücke – bestätigt wurden. Daraus erhellt, dass dem Notariat bei der Befolgung des Rückweisungsentscheids kein Ermessensspielraum offenstand.

Nichts anderes für diese Beurteilung ergibt sich nach Durchsicht der vom Beschwer­deführer erwähnten bundesgerichtlichen Entscheide, die Ausnahmen bilden und vorliegend nicht einschlägig sind: Im Urteil vom 17. Dezember 2007 ging es um einen Rückweisungs­entscheid betreffend Nebenfolgen einer Scheidung (vgl. BGE 134 III 426 E. 1.2), der als Zwischenentscheid behandelt wurde. Der Rückweisungsentscheid vom 13. Dezember 2007, der ebenfalls als Zwischenentscheid qualifiziert wurde, betraf einen Kostenentscheid bei eingestelltem Konkurs mangels Aktiven und enthielt den für die Kostenberechnung relevanten Zeitraum (BGE 134 III 136 Sachverhalt und E. 1.2). Auch ist die eigenständige Auslegung des Verwaltungsgerichts von § 19a Abs. 2 VRG (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2; Bertschi, § 19a N. 8) vorliegend nicht zu berücksichtigen, zumal bei der Verfügung vom 23. Januar 2014 nicht von einem Zwischen-, sondern von einem Endentscheid auszugehen ist. Im Übrigen ging der Beschwerdeführer noch im vorinstanzlichen Verfahren davon aus, dass dem Notariat bei der konkreten Festsetzung der Notariats- und Grundbuchgebühren keinerlei Ermessensspielraum zustand.

2.4 Obgleich der Rekurs grundsätzlich reformatorischer Natur ist, bedeutet dies – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – sodann nicht, dass die Rekursinstanz im Einzelfall keinen Rückweisungsentscheid, dem rein kassatorischer Charakter zukommt, anordnen darf (vgl. Griffel, § 28 N. 36 und 38). Dem steht auch nicht das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2009 entgegen, worin einzig ausgeführt wird, dass Rekursinstanzen eher gehalten seien, das Verfahren selber zur Entscheidungsreife zu bringen als das Verwaltungsgericht, dem das Gesetz die Rückweisung an eine Vorinstanz ausdrücklich zubillige (VGr, 8. April 2009, VB.2009.00028, E. 2.3; vgl. auch Griffel, § 28 N. 39). Auch die gewählte Entscheidart ist vorliegend nicht zu beanstanden, wobei zu beachten ist, dass die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rückweisungskonstellationen ohnehin nicht abschliessend sind (vgl. Griffel § 28 N. 38). Das Notariat hatte die konkrete Berechnung der Gebühren gestützt auf die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 23. Januar 2014 als zutreffend befundenen bzw. korrigierten Verkehrswerte der Grundstücke zu bestätigen und einzig mit Bezug auf den reduzieren Verkehrswert des Grundstücks in D anzupassen (vorn E. 2.3). Mit dieser einen Änderung war dem Beschwerdeführer eine neue Rechnung zu präsentieren. Die Rückweisung diente folglich allein der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als zulässig erachtet wird (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 8C_517/2009, E. 1.2; Felix Uhlmann, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, Art. 90 N. 9). Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass der Rechtsmittelweg des Beschwerdeführers nicht beschränkt wird; es ist ihm somit möglich, die vom Notariat vorgenommene Berechnung der Notariats- und Grundbuchgebühren erneut bei der Vorinstanz anzufechten, die – im Vergleich zum hiesigen Gericht – mit voller Kognition darüber entscheiden kann (vgl. § 20 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Einzig aus der Rückweisung der Sache an das Notariat lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass diese Behörde über die in Rechnung gestellten Gebühren nochmals materiell zu befinden hatte.

2.5 Es bestand für die Vorinstanz des Weiteren keine Pflicht, den Rückweisungsentscheid vom 23. Januar 2014 als Endentscheid zu benennen oder entsprechende Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Vielmehr werden nur Zwischenentscheide als solche bezeichnet und es wird auf die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG hingewiesen (vgl. VGr, 28. September 2011, SB.2011.00010, E. 8; 8. Dezember 2011, VB.2011.00569, E. 10; 27. März 2013, SB.2013.00001/SB.2013.00004, E. 2.3 7. November 2013, VB.2013.00342, E. 7; 31. Oktober 2013, VB.2013.00466, E. 5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 44). Aus dem Umstand, dass diese Rechtsmittelbelehrung bei der als Zwischenentscheid zu qualifizierenden Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2012 fehlt, kann der Beschwerdeführer des Weiteren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere dient diese Verfügung nicht als Vertrauensgrundlage für die Qualifikation der Verfügung vom 23. Januar 2014 als Zwischenentscheid, zumal die Rückweisung vom 30. August 2012 an das Notariat aufgrund der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung erfolgte, was sich nicht mit der in der Verfügung vom 23. Januar 2014 infrage stehenden Sachlage, bei der es um die konkreten Verkehrswerte der Grundstücke ging, vergleichen lässt. Auch ist bei jedem Rückweisungsentscheid jeweils von Neuem zu prüfen, ob es sich um einen Zwischen- oder Endentscheid handelt. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. des Vertrauensschutzes oder des Grundsatzes der Rechtssicherheit ersichtlich. Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV nicht beachtet wurde, indem die Verfügung vom 23. Januar 2014 nicht als Endentscheid bezeichnet wurde. Im infrage stehenden Rekursverfahren war der Beschwerdeführer im Übrigen rechtsanwaltlich vertreten, sodass die Verfügung vom 23. Januar 2014 rechtlich qualifiziert und das Prozessrisiko bezüglich eines Weiterzugs an das Verwaltungsgericht abgeschätzt werden konnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre eine Anfechtung deshalb nicht auf Vorrat erfolgt.

2.6 Unter Würdigung des Einzelfalls ist die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2014 somit als Endentscheid zu qualifizieren, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Die Rückweisung bewirkte, dass das Notariat die Notariats- und Grundbuchgebühren neu berechnen musste, wobei es an die Rechtsauffassung der Vorinstanz gebunden war und bei der Berechnung der besagten Gebühren die in der Verfügung vom 23. Januar 2014 detailliert überprüften und bestätigten Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke und ins­besondere den reduzierten Verkehrswert der Liegenschaft E-Strasse in D (Kat.-Nr. 04) zu berücksichtigen hatte (vgl. Griffel, § 28 N. 42). Bei Weiterzug der neuen Rechnung Nr. 03 vom 15. Juli 2014 an die Rekursinstanz war diese ebenfalls an ihren früheren Entscheid gebunden, denn es erfolgte in der Zwischenzeit keine Rechts- oder Praxisänderung (vgl. Griffel, § 28 N. 44). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rekursverfahren eingereichte Verkehrswertschätzung von F vom 24. Februar 2014 liegt kein neuer bzw. geänderter Sachverhalt vor, zumal dieses Dokument als Parteigutachten zu werten ist (vgl. Plüss, § 7 N. 148). Der gewählte Zeitpunkt für die Einreichung dieses Dokuments erscheint im Übrigen reichlich spät, nachdem es dem Beschwerdeführer bereits in den früheren Verfahren möglich gewesen wäre und er sogar mehrmals aufgefordert worden war, die von ihm angekündigte Verkehrswertschätzung einzureichen. Damit entfällt eine erneute Beurteilung der in der Verfügung vom 23. Januar 2014 vorgenommenen Verkehrswertüberprüfung bzw. der Berechnungsgrundlage von Fr. …. Unter diesen Umständen ist auch keine Schätzungsexpertise zur Eruierung der Verkehrswerte der infrage stehenden Grundstücke und zur Festlegung der Berechnungsgrundlage für die Notariats- und Grundbuchgebühren einzuholen. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    320.--     Zustellkosten,
Fr. 6'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …