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Geschäftsnummer: VB.2014.00701  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Submissionsverfahren betreffend Entsorgung von Strassenentwässerungsschlamm und Wischgut. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (E. 2). Die Begründung der Beschwerde, insbesondere auch der legitimationsbegründenden Umstände, muss grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen. Ausnahmsweise kann die Begründung mit der Replik insoweit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt (E. 2.1). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich eine Obliegenheit ergeben, Mängel der Ausschreibungsunterlagen möglichst frühzeitig zu beanstanden (E. 2.2). Im vorliegenden Verfahren wird aufgrund einer Kombination von rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben eine weitgehende Standardisierung der nachgefragten Entsorgungsleistung erreicht. Die Vergabe nach dem ausschliesslichen Kriterium des niedrigsten Preises war daher zulässig (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABFALLENTSORGUNG
AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
PREISKRITERIUM
STANDARDISIERTE GÜTER
STRASSENENTWÄSSERUNGSSCHLAMM
SUBMISSION
TREU UND GLAUBEN
VEVA-CODES
WISCHGUT
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I lit. b IVöB
Art. 15 Abs. I IVöB
§ 33 Abs. I SubmV
§ 33 Abs. II SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00701

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 7. Mai 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

C AG, vertreten durch RA D,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Ausschreibung vom 12. September 2014 eröffnete die Baudirektion des Kantons Zürich, Tiefbauamt/Strasseninspektorat, ein offenes Submissionsverfahren betreffend die Entsorgung von Strassenentwässerungsschlamm und Wischgut für die Jahre 2015 und 2016 auf dem Nationalstrassennetz (Gebietseinheit VII). Innert Frist gingen fünf Offerten mit nicht bereinigten Angebotspreisen zwischen Fr. 583'740.- und Fr. 794'418.- (netto, inkl. MWST) ein. Am 18. November 2014 erging der Zuschlag für das tiefste Angebot an die Firma C AG. Das Submissionsergebnis wurde den Teilnehmenden mit Schreiben vom 27. November 2014 eröffnet, die Publikation erfolgte am 28. No­vember 2014.

II.  

Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2014 liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und das Verfahren mit der Auflage der Wiederholung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Ferner wurde um Akteneinsicht und Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. – Der Beschwerdegegner beantragte am 22. Dezember 2014 auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Abzuweisen sei sodann auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Mitbeteiligte C AG liess ebenfalls am 22. Dezember beantragen, sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2014 wurde das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien und die Mitbeteiligte jeweils an ihren Sachbegehren fest.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2015 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Triplik der Beschwerdeführerin datiert vom 24. Februar 2015 und die Quadruplik des Beschwerdegegners vom 10. März 2015. Die Mitbeteiligte verzichtete ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme.

Am 27. März 2015 folgte die Quintruplik der Beschwerdeführerin.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert zusammen mit zwei preisgleichen Angeboten auf dem dritten Platz. Mit ihrer Beschwerde verlangt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin indes keine Überprüfung oder Änderung dieser Bewertung. Beantragt ist nur die Wiederholung des Vergabeverfahrens, nicht auch die Neuvergabe des Zuschlags auf der Grundlage des durchgeführten Verfahrens. Anzumerken ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin andernfalls wohl auch einen Interessenkonflikt riskieren würde, vertritt sie doch gleichzeitig und mit identischen Vorbringen die zwei gleich platzierten Anbieterinnen in den Parallelverfahren VB.2014.00702 und VB.2014.00703.

2.1 Nicht Beschwerdegegenstand und daher grundsätzlich nicht zu beurteilen sind demnach Vorbringen und Rügen, welche keine Verfahrenswiederholung bedingen, sondern höchstens den Ausschluss der Mitbeteiligten zur Folge hätten. Dazu zählen insbesondere die Einwände betreffend den angeblich ungenügenden Eignungsnachweis der Mitbeteiligten und die aus den Bezeichnungsdivergenzen zwischen Offertöffnungsprotokoll und Zuschlagsentscheid abgeleiteten Zweifel an der Anbieterqualität der Mitbeteiligten.

Ein Ausschluss der erstplatzierten Mitbeteiligten würde nichts daran ändern, dass noch ein weiteres Angebot vor demjenigen der Beschwerdeführerin rangiert. Wie es sich verhalten würde, wenn sämtliche vor der Beschwerdeführerin rangierenden Anbieterinnen von der vorliegenden Vergabe auszuschliessen wären, kann dahingestellt bleiben, da sich die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin als verspätet erweisen. Die Begründung der Beschwerde, insbesondere auch der legitimationsbegründenden Umstände, muss grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen. Ausnahmsweise kann die Begründung mit der Replik insoweit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt. Vorbehalten bleibt das nachträgliche Vorbringen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, welche die Parteien nicht früher beibringen konnten (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 23). Vorliegend ging bereits aus dem der Beschwerdeschrift beigelegten Offertöffnungsprotokoll hervor, dass neben der Mitbeteiligten noch eine weitere Anbieterin ein tieferes Angebot als die Beschwerdeführerin eingereicht hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Preis von vornherein als einziges Zuschlagskriterium deklariert hat, war für die Beschwerdeführerin somit bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ohne Weiteres erkennbar, dass bei einer Neuvergabe des Zuschlags auf der bisherigen Grundlage das zweitgünstigste Angebot der E AG zum Zug kommen würde. Die Beschwerdeführerin macht indes erstmals in ihrer Replik geltend, auch die zweitplazierte E AG hätte mangels Eignung vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen, da sie nicht über die nötigen Bewilligungen zur Entgegennahme der anfallenden Abfallarten verfüge. Sie bezieht sich dabei auf einen diese Anbieterin betreffenden, allgemein zugänglichen Auszug aus der vom Bundesamt für Umwelt im Internet geführten Liste zu den gestützt auf die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erteilten Abfall-Empfangsbewilligungen, den sogenannten Abfallcodes. Gründe, welche einer früheren Erhebung der betreffenden Einwände entgegengestanden hätten, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch keine ersichtlich. Die gegen die Eignung der zweitplatzierten Anbieterin erhobenen Einwände erweisen sich demzufolge als verspätet und sind daher nicht mehr zu hören.

Unter diesen Umständen kämen sämtliche Einwände, die sich gegen die Berücksichtigung der Mitbeteiligten richten, letztlich nur der Anbieterin mit dem zweittiefsten Angebot zugute, nicht aber der Beschwerdeführerin. Mithin fehlt es ihr insofern an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse und demzufolge auch an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerdevorbringen ist in diesen Punkten nicht einzutreten.

2.2 Ihren Antrag auf Wiederholung des Vergabeverfahrens begründet die Beschwerdeführerin zum einen damit, dass in den Ausschreibungsunterlagen der Preis als einziges Zuschlagskriterium festgelegt worden sei, was als Verstoss gegen § 33 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) zu werten sei. Darüber hinaus hätten in den Ausschreibungsunterlagen auch die gemäss § 16 Abs. 1 SubmV erforderlichen technischen Spezifikationen gefehlt, was im Ergebnis ebenfalls zur Wiederholung des Verfahrens führen müsse.

Dem hält der Beschwerdegegner zunächst entgegen, diese Rügen hätten bereits im Nachgang zur Ausschreibung vorgebracht werden müssen und seien nun als verspätet zu qualifizieren. Die am 12. September 2014 elektronisch veröffentlichte Ausschreibung habe neben dem Publikationstext auch gleich die Ausschreibungsunterlagen umfasst, die zum Herunterladen bereitgestanden hätten. Der publizierte Text und die elektronisch angehängten Unterlagen hätten folglich eine Einheit dargestellt. Bei dieser Ausgangslage seien die Ausschreibungsunterlagen als integrierter Bestandteil der Ausschreibung zu werten und allfällige Mängel in den Unterlagen hätten folglich innert zehn Tagen seit Publikation der Ausschreibung geltend gemacht werden müssen.

2.2.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB kann die Ausschreibung des Auftrags selbständig angefochten werden (vgl. RB 1999 Nr. 24 E. 2 = BEZ 1999 Nr. 14 E. 3 = ZBl 101/2000 S. 455 E. 3; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 1 ff., 5 ff.). Die Ausschreibungsunterlagen werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichts von einer gegen die Ausschreibung gerichteten Beschwerde jedoch nicht erfasst; ihr Inhalt kann in der Regel noch mit der Beschwerde gegen den Zuschlag beanstandet werden (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00170, E. 3.1.2; 10. Dezember 2008, VB.2008.00347, E. 2; 11. September 2003, VB.2003.00188, E. 4d). Allerdings kann sich aus Treu und Glauben eine Obliegenheit ergeben, Mängel der Ausschreibungsunterlagen auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 667 f.; Wolf, S. 10). Eine solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln. Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen können (BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 28. September 2011, VB.2011.00321, E. 4).

Der Zweck des Hinweises liegt dabei allerdings weniger in der abschliessenden rechtlichen Klärung des Mangels als in dessen Bekanntgabe an die Behörde, die sich darüber allenfalls in Unkenntnis befindet. Durch die Mitteilung soll die Vergabestelle rechtzeitig in die Lage versetzt werden, Abhilfe zu schaffen (VGr, 13. März 2013, VB.2012.00657, E. 4.2.2, auch zum Folgenden). Anders verhält es sich, wenn der Vergabehörde die betreffenden Tatsachen bereits bekannt sind und sie das Verfahren ungeachtet dessen fortführt. Unterwirft sich der betroffene Anbieter widerspruchslos dem behördlichen Vorgehen, kann daraus nicht unbesehen auf einen konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung des Mangels geschlossen werden. Entscheidend ist, ob vom Anbieter nach Treu und Glauben eine Ablehnung zu erwarten gewesen wäre, was unter anderem von der Art des Mangels und dem Bestehen von zumutbaren Alternativen abhängt.

2.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet zum einen das Fehlen technischer Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen. Sie konkretisiert diesen Vorwurf dahingehend, dass die Abfallcodes (sog. VeVA-Codes) der zu entsorgenden Abfälle im Leistungsverzeichnis nicht aufgelistet würden.

Bemerkenswert ist vorab, dass die fehlende Auflistung der Abfallscodes offenbar keinen Mangel darstellte, welcher der Beschwerdeführerin die Ausarbeitung ihres Angebots übermässig erschwerte. Andernfalls hätte sie – wie ihre Konkurrentin E AG – zweifellos eine entsprechende Anfrage gestellt. Besagte Konkurrentin hatte am 15. September 2014 gefragt: "Um welche VeVA-Codes handelt es sich bei den ausgeschriebenen Materialien?". Die Antwort der Vergabestelle vom 19. Septem­ber 2014 lautete: "Der VeVa-Code für den Strassenschlamm ist 20 03 06". Dieses Antwortschreiben wurde an alle beteiligten Unternehmen verschickt. Wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung war, der von ihr behauptete Mangel sei damit nach wie vor nicht behoben und stehe einem regelkonformen Vergabeverfahren von vornherein im Weg, so hätte sie dies umgehend, jedenfalls vor Einreichen des Angebots, kundtun müssen. Dass sie sich erst nach dem für sie negativen Ausgang des Verfahrens auf diesen Standpunkt stellt, ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar (VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7). Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.

2.2.3 Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich der Rüge, dass die Vergabe nicht ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises hätte stattfinden dürfen. Der Umstand, dass dieses Vorgehen nur bei der Beschaffung von weitgehend standardisierten Gütern gewählt werden kann (§ 33 Abs. 2 SubmV), dürfte einer erfahrenden Vergabestelle wie dem Beschwerdegegner hinlänglich bekannt sein. Seitens der Anbietenden bestand daher keine Veranlassung, auf diesen Aspekt nochmals ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr konnten sie davon ausgehen, der Beschwerdegegner sei von der Zulässigkeit des gewählten Vorgehens überzeugt. Mit der Vergabestelle vorgängig eine informelle Diskussion anzustrengen, wenn ohnehin absehbar ist, dass nur ein Rechtsmittelverfahren die Streitfrage klären kann, macht aber keinen erkennbaren Sinn. Folglich kann der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe insofern eine ihr obliegende Treuepflicht missachtet.

Nachdem ein Verstoss gegen die Ausnahmeregelung in § 33 Abs. 2 SubmV eine Wiederholung des Vergabeverfahrens bedingen würde, ist der betreffenden Rüge nachfolgend nachzugehen bzw. ist insofern auf die Beschwerde einzutreten.

3.  

3.1 Gemäss § 33 Abs. 2 SubmV kann der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter nach dem ausschliesslichen Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Ob die Voraus­setzungen für dieses Vorgehen erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, bei deren Beurteilung der Vergabebehörde jedoch, da es dabei um die Anwendung des unbestimmten Gesetzesbe­griffs der weitgehend standardisierten Güter geht, ein Beurteilungsspielraum zusteht.

Der Begriff der weitgehend standardisierten Güter wird in § 33 Abs. 2 SubmV nicht umschrieben. Aufgrund des verwendeten Ausdrucks "Güter" läge es zwar nahe, darunter nur die von Lieferaufträgen über die Beschaffung beweglicher Güter im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. b IVöB erfassten Leistungen zu verstehen. Damit kämen andere Auftragsarten wie Bau- und Dienstleistungsaufträge für eine Vergabe nach dem alleinigen Kriterium des Preises nicht infrage. Diese Betrachtungsweise hat das Verwaltungsgericht indes als ungerechtfertigt eng qualifiziert und für die Zulässigkeit einer Vergabe aufgrund des niedrigsten Preises nicht auf die nachgefragten Leistungsart abgestellt, sondern vielmehr auf die Möglichkeit ihrer Standardisierung (VGr, 11. September 2003; VB.2003.00116, E. 3, auch zum Folgenden).

Nach Sinn und Zweck der Bestimmung muss die Standardisierung der Leistung so weit gehen, dass die Vergabestelle auch ohne Verwendung der in § 33 Abs. 1 SubmV genannten weiteren Zuschlagskriterien mit einer ihren Bedürfnissen genügenden Leistung rechnen kann. Für die Standardisierung kommen naturgemäss nur Aspekte infrage, die – wie etwa die Qualität, Ästhetik und Ökologie – die offerierte Leistung selber prägen, nicht jedoch rein unternehmensbezogene Aspekte wie z. B. die Lehrlingsausbildung. Der gemeinsame Standard kann dabei die Folge verschiedener Umstände sein, sei es, dass die qualitativen Anforderungen durch Normen der einschlägigen Branche oder aber durch die Vergabebehörde in der Ausschreibung genau umschrieben werden (vgl. VGr, 11. September 2003; VB.2003.00116, E. 3d, mit Verweis auf den unpublizierten Entscheid VGr, 6. April 2001, VB.2000.00121 betr. Särge). Sodann muss die Standardisierung nach dem Wortlaut von § 33 Abs. 2 SubmV keineswegs vollständig, sondern nur weitgehend vorhanden sein. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass untergeordnete Teilaspekte der nachgefragten Leistung oder nicht ins Gewicht fallende Teilleistungen unterschiedlich ausfallen können und damit theoretisch einer Bewertung nach anderen Vergabekriterien als dem Preis zugänglich wären.

Zu beachten ist ferner, dass Zuschlagskriterien nach § 33 Abs. 1 SubmV bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen oft Qualitätsanforderungen umschreiben, die sich nicht direkt an der (noch gar nicht erbrachten) Leistung, sondern nur indirekt, anhand der Qualifikationen des anbietenden Unternehmens (z. B. Betriebsorganisation, Fähigkeiten des Schlüsselpersonals und technische Mittel), beurteilen lassen (vgl. VGr, 18. Dezember 2002, BEZ 2003 Nr. 13, E. 2). Anforderungen dieser Art können auch als Eignungskriterien verwendet werden, gemäss welchen ein bestimmtes Mindestmass nicht unterschritten werden darf. Wird die geforderte Eignung der Anbietenden auf diese Weise in ausreichendem Mass definiert, kann auf entsprechende Zuschlagskriterien verzichtet werden (VGr, 11. September 2003; VB.2003.00116, E. 3d).

3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, vorliegend könne die ausgeschriebene Leistung nicht als "weitgehend standardisiert" gewertet werden, weil es bei der Entsorgung von Strassenentwässerungsschlamm und Wischgut wesentlich auf deren Verwertung ankomme (Art. 7 Abs. 6 bis USG), wobei der Umfang der Verwertung erhebliche Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit, Zweckmässigkeit  und Qualität der Leistung habe.

Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Strassenentwässerungsschlamm und Wischgut seien einer weitgehenden Standardisierung sehr wohl zugänglich. In den Ausschreibungsunterlagen sei der gewünschte Standard denn auch hinreichend konkretisiert worden. Insbesondere enthalte die dortige Umschreibung indirekt auch eine Festlegung zum erwarteten Verwertungsumfang; auf die Forderung nach höherwertigen Verwertungsmethoden sei bewusst verzichtet worden.

3.3 Die strittige Vergabe umfasst die "Fachgerechte Entsorgung der Strassenabfälle: Strassenentwässerungsschlamm aus Schächten und Sammlern sowie Wischgut […]". In den Ausschreibungsunterlagen wurden dazu drei Eignungskriterien festgesetzt: "Fachliche Eignung: von den Behörden genehmigtes Entsorgungsunternehmen (Konzession AWEL)", "Leistungsfähigkeit" und "Erreichbarkeit (max. 40 km von den einzelnen Werkhöfen entfernt)". Ergänzt werden diese Eignungskriterien durch folgende "Besondere Anforderungen" (a. a.  O. Ziff. 750):

"Es werden Abladestellen erwartet, welche einerseits für die speziellen Anforderungen von Saug- und Kanalreinigungsfahrzeugen gebaut sind und anderseits den Bedürfnissen des Personenschutzes maximal Rechnung tragen.

Die Saug- und Reinigungsarbeiten auf den Nationalstrassen müssen teilweise in der Nacht ausgeführt werden. Es muss gewährleistet werden, dass bei Nachtarbeiten die Anlieferungen wie bei Tagarbeiten möglich sind.

Bei Störfällen (Unfällen etc.) muss gewährleistet sein, dass Anlieferungen 24 h währen 7 Tagen möglich sind."

Nicht ausdrücklich aufgelistet, aber von Gesetzes wegen in jedem Fall zu beachten sind sodann die Normen der einschlägigen Branche, wozu insbesondere auch die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) zählt. Dementsprechend wird die nötige Eignung vorliegend einerseits über die kantonale abfallrechtliche Betriebsbewilligung sowie das Vorhandensein der auftragsspezifischen VeVA-Empfängerbewilligungen (sog. VeVA-Codes) und andererseits über die zitierten Anforderungen betreffend Leistungs­fähigkeit, Erreichbarkeit, Ausstattung und Verfügbarkeit definiert. Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass mit dieser konkreten Kombination von rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben eine weitgehende Standardisierung der nachgefragten Leistung erreicht wird. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

3.3.1 Ihre Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung der "umweltmässigen Qualität der Verwertung" spricht nicht gegen die Möglichkeit einer Standardisierung, sondern beschlägt höchstens deren Nivellierung. Letzteres ist jedoch eine Frage der Bedarfsumschreibung, bei deren Konkretisierung die Vergabestelle über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Dieser wurde vorliegend zweifellos beachtet. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, im "Zusammenhang mit der Erteilung von Empfängerbewilligungen, welche von der Baudirektion Zürich erteilt werden, werden Gesuchsteller wie die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Verwertungsmethoden dem Stand der Technik entsprechen und der umweltmässigen Qualität der Verwertung kommt grösste Bedeutung zu". Wenn es der Beschwerdegegner hier bei diesen gesetzlichen Rahmenbedingungen bewenden liess, ist dies nicht zu beanstanden. Weder besteht eine generelle Verpflichtung zur Bevorzugung umweltgerechter Kriterien noch hat die Beschwerdeführerin dargetan, inwiefern eine solche mit Blick auf die hier infrage stehende Entsorgung von Strassenabfällen zwingend erforderlich wäre.

3.3.2 Zum beschwerdegegnerischen Standpunkt, dass bei einer entsprechenden Umschreibung der Eignungsanforderungen auf das alleinige Zuschlagskriterium des Preises abgestellt werden dürfe, räumt die Beschwerdeführerin replicando schliesslich sogar ein, diese Ausführungen würden zutreffen, wenn der Beschwerdegegner denn seiner Pflicht nachgekommen wäre und die Eignung der Anbietenden gehörig geprüft hätte. – Ob sie damit grundsätzlich anerkennt, dass die ausgeschriebene Leistung hinreichend standardisiert wurde, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls taugt die damit einhergehende Rüge der ungenügenden Eignungsprüfung nicht zur Bestreitung des beschwerdegegnerischen Standpunkts. Sie beschlägt nicht die Festlegung der massgeblichen Kriterien, sondern deren Bewertung und steht, wie bereits festgestellt (E. 2.1), mangels entsprechender Beschwerdelegitimation vorliegend nicht zur Beurteilung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vergabe nach dem ausschliesslichen Kriterium des niedrigsten Preises zulässig war.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4.  

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und hat sie den Beschwerdegegner und die Mitbeteiligte für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungshöhe ist zu berücksichtigen, dass sich der entsprechende Aufwand gleichermassen auf drei Beschwerdeverfahren verteilte.

5.  

Da der Wert des zu vergebenden Dienstleistungsauftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 2. De­zember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    330.--     Zustellkosten,
Fr. 3'330.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …