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Geschäftsnummer: VB.2014.00704  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140518-L/U)


Die Haftüberprüfung erfolgte nach Ablauf der 96-stündigen Frist (E. 3.1). Vorliegend wiegt die Nichtwahrung der in Art. 80 Abs. 1 AuG statuierten Frist erheblich. Sodann ist ein besonderes Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich: Er hat sich den Behörden bisher offenbar weitgehend zur Verfügung gehalten; laut Aussage einer Mitarbeiterin beim Migrationsamt lebe er grundsätzlich immer an den ihm zugewiesenen Orten. Es bestehe keine Untertauchens- oder Fluchtgefahr. Den Aufforderungen des Migrationsamtes komme er in der Regel nach und erscheine zu den Terminen. Massgeblich fällt schliesslich ins Gewicht, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, aus welchen auf eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen wäre (E. 3.2).


Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
HAFTENTLASSUNG
INTERESSENABWÄGUNG
VERFAHRENSFEHLER
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I AuG
Art. 80 Abs. I AuG
Art. 80 Abs. II AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00704

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Dezember 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin Tanner.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
zzt. im Flughafengefängnis Zürich,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140518-L/U),

 

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 1. Dezember 2014 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung vom 29. November 2014 zu bestätigen und die Haft von A bis am 28. Februar 2015 zu bewilligen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 hiess das Zwangsmassnahmengericht dieses Begehren gut.

II.  

Dagegen gelangte A am 9. Dezember 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die unverzügliche Haftentlassung. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2014 wurden die Akten beigezogen und die Durchführung eines Schriftenwechsels angeordnet. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2014 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Zwangsmassnahmenrichter hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Entscheidfällung durch die Kammer.

2.  

Der Beschwerdeführer reiste am 21. Juni 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wies das Bundesamt für Flüchtlinge am 11. November 2004 ab; gleichzeitig erfolgte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Asylrekurskommission wies die dagegen erhobene Beschwerde am 7. Januar 2005 ab. Auch das Gesuch um Gewährung einer Härtefallbewilligung wurde abgewiesen. Den wiederholten Aufforderungen zum Verlassen der Schweiz leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Er wurde deshalb mehrmals wegen rechtswidrigen Aufenthalts bestraft.

3.  

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 1 AuG ist die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

3.1 Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer am 28. November 2014, 06.15 Uhr, infolge Strafende aus der Justizvollzugsanstalt C entlassen worden. Anschliessend erfolgte die Zuführung an das Migrationsamt, wo er ab 11.27 Uhr zur Administrativhaft befragt wurde; gleichentags wurde dem Beschwerdeführer die Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG eröffnet. Bei dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass die Haftanordnung gemäss Art. 80 Abs. 1 AuG am 28. November 2014 erfolgt ist dies unabhängig davon, welches Datum ursprünglich als Strafende genannt war.

Die Haftüberprüfung erfolgte am 3. Dezember 2014, mithin nach Ablauf der 96-stündigen Frist. Die Überschreitung der Frist ist zur Hauptsache dem Migrationsamt anzulasten. Wie der Zwangsmassnahmenrichter festhielt, sind ihm der Antrag des Migrationsamts und die Akten erst am Nachmittag des 2. Dezember 2014 zugestellt worden, mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem die 96-Stunden-Frist mutmasslich bereits abgelaufen war. Zwar hätte am 2. Dezember 2014 möglicherweise noch eine Anhörung des Beschwerdeführers und eine Haftüberprüfung stattfinden können, indessen war eine solche mangels Verfügbarkeit des Rechtsvertreters jedenfalls erst am 3. Dezember 2014, vormittags durchführbar. Dass der Vertreter des Beschwerdeführers nach telefonischer Anfrage nicht in der Lage war, unverzüglich zu einer Anhörung zu erscheinen, kann ihm nicht massgeblich zur Last gelegt werden.

3.2 Praxisgemäss führt allerdings nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Haftentlassung. Es kommt vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die wirksame Wahrung der Rechte des Betroffenen im Vergleich zu den Interessen an der Durchsetzung der Ausschaffung zukommt. Dieses vermag Verfahrensfehler namentlich aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. BGr, 7. Juli 2009, 2C_356/2009, E. 5.4; BGE 125 II 369 E. 2e S. 374; 122 II 154 E. 3a S. 158).

Die Nichtwahrung der in Art. 80 Abs. 1 AuG statuierten Frist wiegt erheblich. Sodann ist ein besonderes Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich: Er hat sich den Behörden bisher offenbar weitgehend zur Verfügung gehalten; laut Aussage einer Mitarbeiterin beim Migrationsamt lebe er grundsätzlich immer an den ihm zugewiesenen Orten. Es bestehe keine Untertauchens- oder Fluchtgefahr. Den Aufforderungen des Migrationsamtes komme er in der Regel nach und erscheine zu den Terminen (vgl. Aktennotiz Bezirksgericht Zürich vom 5. September 2014). Massgeblich fällt schliesslich ins Gewicht, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, aus welchen auf eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen wäre.

Insgesamt fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Nichteinhaltung der in Art. 80 Abs. 1 AuG vorgesehenen Frist führt unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Haftentlassung.

4.  

Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Dezember 2014 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 3. Dezember 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG    Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG      Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)