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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2014.00704
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
A,
zzt. im Flughafengefängnis Zürich,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft
(G.-Nr. GI140518-L/U),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 1. Dezember
2014 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung
vom 29. November 2014 zu bestätigen und die Haft von A bis am 28. Februar
2015 zu bewilligen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 hiess das
Zwangsmassnahmengericht dieses Begehren gut.
II.
Dagegen gelangte A am 9. Dezember 2014 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte die unverzügliche Haftentlassung.
Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2014 wurden
die Akten beigezogen und die Durchführung eines Schriftenwechsels angeordnet.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2014 beantragte das Migrationsamt
die Abweisung der Beschwerde. Der Zwangsmassnahmenrichter hat sich innert Frist
nicht vernehmen lassen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Entscheidfällung durch die Kammer.
2.
Der Beschwerdeführer reiste am 21. Juni 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses
Gesuch wies das Bundesamt für Flüchtlinge am 11. November
2004 ab; gleichzeitig erfolgte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz. Die Asylrekurskommission wies die dagegen erhobene Beschwerde am 7. Januar 2005 ab. Auch das Gesuch um Gewährung einer
Härtefallbewilligung wurde abgewiesen. Den wiederholten Aufforderungen zum
Verlassen der Schweiz leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Er wurde
deshalb mehrmals wegen rechtswidrigen Aufenthalts bestraft.
3.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Satz 1 AuG
ist die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen.
3.1
Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer
am 28. November 2014, 06.15 Uhr, infolge Strafende aus der Justizvollzugsanstalt C entlassen worden. Anschliessend erfolgte die Zuführung an das
Migrationsamt, wo er ab 11.27 Uhr zur
Administrativhaft befragt wurde; gleichentags wurde dem Beschwerdeführer die
Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76
Abs. 1 AuG eröffnet. Bei dieser Konstellation ist
davon auszugehen, dass die Haftanordnung gemäss Art. 80 Abs. 1 AuG am 28. November 2014 erfolgt ist – dies
unabhängig davon, welches Datum ursprünglich als Strafende genannt war.
Die Haftüberprüfung erfolgte am 3. Dezember 2014,
mithin nach Ablauf der 96-stündigen Frist. Die Überschreitung der Frist ist zur
Hauptsache dem Migrationsamt anzulasten. Wie der Zwangsmassnahmenrichter
festhielt, sind ihm der Antrag des Migrationsamts und die Akten erst am
Nachmittag des 2. Dezember 2014 zugestellt worden, mithin zu einem Zeitpunkt,
zu welchem die 96-Stunden-Frist mutmasslich bereits abgelaufen war. Zwar hätte
am 2. Dezember 2014 möglicherweise noch eine Anhörung des Beschwerdeführers
und eine Haftüberprüfung stattfinden können, indessen war eine solche mangels
Verfügbarkeit des Rechtsvertreters jedenfalls erst am 3. Dezember 2014,
vormittags durchführbar. Dass der Vertreter des Beschwerdeführers nach
telefonischer Anfrage nicht in der Lage war, unverzüglich zu einer Anhörung zu
erscheinen, kann ihm nicht massgeblich zur Last gelegt werden.
3.2
Praxisgemäss führt allerdings nicht jede
Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Haftentlassung. Es kommt
vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für
die wirksame Wahrung der Rechte des Betroffenen im Vergleich zu den Interessen
an der Durchsetzung der Ausschaffung zukommt. Dieses vermag Verfahrensfehler
namentlich aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gefährdet (vgl. BGr, 7. Juli 2009,
2C_356/2009, E. 5.4; BGE 125 II 369 E. 2e S. 374; 122 II 154 E. 3a S. 158).
Die Nichtwahrung der in Art. 80 Abs. 1 AuG statuierten Frist wiegt
erheblich. Sodann ist ein besonderes Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers
nicht ersichtlich: Er hat sich den Behörden bisher offenbar weitgehend zur
Verfügung gehalten; laut Aussage einer Mitarbeiterin beim Migrationsamt lebe er
grundsätzlich immer an den ihm zugewiesenen Orten. Es bestehe keine
Untertauchens- oder Fluchtgefahr. Den Aufforderungen des Migrationsamtes komme
er in der Regel nach und erscheine zu den Terminen (vgl. Aktennotiz
Bezirksgericht Zürich vom 5. September 2014).
Massgeblich fällt schliesslich ins Gewicht, dass gegen den Beschwerdeführer
keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, aus welchen auf eine relevante
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen wäre.
Insgesamt fällt die
Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Nichteinhaltung der
in Art. 80 Abs. 1 AuG vorgesehenen Frist führt unter Berücksichtigung
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Haftentlassung.
4.
Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Dezember 2014 ist somit in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft
zu entlassen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17
Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16
Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist,
ist die Parteientschädigung ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen. Sie wird
angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 3. Dezember 2014 aufgehoben. Der
Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.
Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an…
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)