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Geschäftsnummer: VB.2014.00713  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Der Beschwerdeführer beantragte dem Haftrichter die Aufhebung des verlängerten Kontaktverbots zu seinen Kindern rückwirkend auf den Tag, an dem die Beschwerdegegnerin diese seinem Vater zu seinen Handen übergab. Nach Anhörung der Beschwerdegegnerin hob der Haftrichter das Kontaktverbot erst per Urteilsdatum auf und erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Missachtung des noch bestehenden Kontaktverbots.]

Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob die von einer Schutzmassnahme betroffenen Parteien ohne vorgängige Anrufung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts deren ganze oder teilweise Aufhebung mit Rechtswirkung vereinbaren können (E. 1.2). Die Parteien haben gemäss § 6 GSG um Verlängerung, Aufhebung oder Änderung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen zu ersuchen, was impliziert, dass sie sich vorgängig an die zuständige Instanz zu wenden haben (E. 2.3). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, soll doch verhindert werden, dass ohne Einbezug des Zwangsmassnahmengerichts – etwa mittels Drohungen oder auf andere Weise – eine gefährdete Person dazu gebracht wird, auf den ihr oder ihren Kindern zugestandenen Schutz zu verzichten (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hätte vorgängig das Zwangsmassnahmengericht anrufen müssen, wenn er das Kontaktverbot zu seinen Kindern vor dessen Ablauf hätte beseitigt haben wollen. Die Vorinstanz hob dieses daher zu Recht erst per Urteilsdatum auf, nachdem sie sich hatte vergewissern können, dass den Kindern auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer keine Gefahr drohte (E. 3.4). Es bleibt dem Strafverfahren vorbehalten zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen Art. 292 StGB verstossen hat oder nicht (E. 3.6).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFHEBUNG DER MASSNAHME
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. II GSG
Art. 292 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00713

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 17. September 2014 verfügte die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, gegenüber A ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau B, zu den zwei Töchtern D (geboren 2005), E (geboren 2009) und zum Sohn F (geboren 2011) für die Dauer von 14 Tagen. Hintergrund dieser Anordnung war ein Streit zwischen den Eheleuten vom 15. September 2014, wonach A seine Ehefrau wegen Nichtigkeiten geohrfeigt haben soll. Am 22. September 2014 verlangte B beim Zwangsmassnahmengericht G die Verlängerung der ausgesprochenen Massnahmen für die maximal mögliche Dauer. Das Zwangsmassnahmengericht hielt den Fortbestand der Gefährdung für glaubhaft gemacht und verlängerte mit Urteil vom 26. September 2014 das Kontaktverbot von A gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern bis 26. Dezember 2014, unter Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB). Ein Eheschutzverfahren ist anhängig gemacht.

B. B zog in der Folge eine Anwältin bei. Im November 2014 vereinbarten die Parteien, dass der Vater von A am Freitag, 21. November 2014, in der Halle des Hauptbahnhofs die Kinder von B zuhanden seines Sohnes übernehmen würde. Auf Verlangen seines Rechtsvertreters bestätigte B ihr Einverständnis damit, dass A die Obhut über die drei Kinder ausübe sowie, dass sie nichts gegen den Kontakt zwischen ihm und den Kindern einzuwenden habe. Danach wurden die Kinder unter Kontrolle der Kantonspolizei wie geplant übergeben.

C. Am 24. November 2014 liess A beim Zwangsmassnahmengericht G beantragen, es sei das gegen ihn mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich angeordnete und mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts G verlängerte Verbot, bis zum 26. Dezember 2014 Kontakt mit seinen Kindern D, E und F aufzunehmen, auf Freitag, den 22. November 2014 [recte 21. November], 17.00 Uhr, aufzuheben, unter Kostenfolge zu seinen Lasten. Mit Urteil vom 28. November 2014 hob das Zwangsmassnahmengericht G das mit seinem Urteil vom 26. September 2014 verlängerte Kontaktverbot ausschliesslich mit Bezug auf die gemeinsamen Kinder der Parteien per "heute" auf. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt.

D. Der zuständige Richter am Zwangsmassnahmengericht G wandte sich am 1. Dezember 2014 an die Kantonspolizei Zürich und erstattete Anzeige eines Verstosses gegen Art. 292 StGB. Er erachtete die Übergabe der Kinder an den Kindsvater am 21. No­vember 2014 als Missachtung des in jenem Zeitpunkt noch bestehenden Kontaktverbots. Zudem sei die Übergabe der Kinder nur dank Drohungen des Kindsvaters gegenüber der Mutter zustande gekommen. Als Offizialdelikt brachte er deshalb auch den Vorwurf der Drohung im Sinn von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zur Anzeige. Die entsprechenden Abklärungen wurden von der Polizei inzwischen an die Hand genommen.

II.  

Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November 2014 liess A am 8. Dezember 2014 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und wiederum beantragen, es sei das Kontaktverbot gegenüber seinen drei Kindern per Freitag, 21. No­vember 2014, 17.00 Uhr, aufzuheben. Das Zwangsmassnahmengericht G verzichtete auf Stellungnahme zur Beschwerde, ebenso B, während sich die Kantons­polizei Zürich äusserte. Am 8. Januar 2015 teilte die Rechtsvertreterin von B das Ende des Vertretungsverhältnisses mit. Anfang März 2015 wurde das Gericht über die neue Zustelladresse Bs orientiert.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes gefällt wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Nachdem die angeordneten Schutzmassnahmen per 26. Dezember 2014 definitiv dahingefallen sind, erscheint ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung der Frage, ob das angeordnete Kontaktverbot per 28. oder per 21. November 2014 aufzuheben sei, fraglich. Dem vordergründig aufscheinenden Problem, in welchem Zeitpunkt das Kontaktverbot aufzuheben wäre, liegt jedoch die entscheidwesentliche Frage zugrunde, ob die von einer Schutzmassnahme betroffenen Parteien ohne vorgängige Anrufung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts deren ganze oder teilweise Aufhebung mit Rechtswirkung vereinbaren können. Das haben die Parteien vorliegend mit Bezug auf das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern getan. Insofern erscheint der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, das Schreiben der Mitbeteiligten vom 27. November 2014 habe sich anlässlich seines "heutigen" Aktenstudiums nicht in den vorinstanzlichen Akten befunden. Er werde es sich daher erlauben, zu diesem Schreiben nötigenfalls noch Stellung zu nehmen, nachdem es ihm zugänglich gemacht worden sei. Wie sich indes aus den vorliegenden Akten ergibt, liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 eine Kopie der fraglichen Stellungnahme der Mitbeteiligten zukommen. Das Verwaltungsgericht konnte daher auf eine (erneute) Zustellung verzichten. 

2.  

2.1 Nach § 6 Abs. 2 GSG können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen, wenn sich die Verhältnisse ändern. Die jederzeitige Überprüfbarkeit stellt sicher, dass eine Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind (ABl 2005, 777).

2.2 Die Schutzmassnahmen dienen in erster Linie der Deeskalation und nicht der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., 128). Sie haben einen unmittelbar notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen (vgl. dazu ABl 2005, 769). Sie sind Beschränkungen der Grundrechte, die nur unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit, öffentliches Interesse) zulässig sind. Unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses kann die Anordnung von Schutzmassnahmen nur infrage kommen, wenn durch das Verhalten der gefährdenden Person die Grundrechte der gefährdeten Person(en) gefährdet werden.

2.3 Das Haftgericht hat zu untersuchen, ob von einem glaubhaft gemachten Gefährdungsfortbestand auszugehen ist, der eine Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen erforderlich macht, oder – umgekehrt – ob gegebenenfalls eine Veränderung eingetreten ist, die eine (teilweise) Aufhebung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt er­scheinen lässt (Conne/Plüss, S. 133 Ziff. 2, S. 135 Ziff. 7.3; § 6 GSG). Um Verlängerung, Aufhebung oder Änderung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen haben die Parteien jeweils aber zu ersuchen (§ 6 Abs. 1 und 2 GSG), was impliziert, dass sie sich vorgängig an die zuständige Instanz zu wenden haben.

3.  

3.1 Vorliegend haben die Parteien ohne Einbezug des Zwangsmassnahmengerichts und während bestehendem Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern die Übergabe der Kinder am 21. November 2014 an ihn vorgenommen. Erst danach, am 24. November 2014, stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, das Kontaktverbot zwischen ihm und seinen Kindern sei aufzuheben.

3.2 Ob mit diesem Vorgehen Grundrechte der Kinder weiterhin gefährdet blieben oder nicht (vgl. vorn E. 2.3), vermochte die Vorinstanz erst an der Anhörung vom 28. No­vember 2014 zu klären. Anlässlich ihrer Befragung erklärte die Beschwerdegegnerin, sie habe die Kinder dem Beschwerdeführer übergeben müssen, weil er ihr im Unterlassungsfall "noch mehr Probleme" angedroht habe. Er habe ihr auch gedroht, ihr etwas anzutun, und sie zeigte sich an der Verhandlung verängstigt. Sie hatte auch Angst davor gehabt, dass ihr anlässlich der Übergabe der Kinder an den Vater des Beschwerdeführers etwas geschehen könnte, weshalb das Frauenhaus die Polizei aufgeboten habe. Dies führte zur Anzeige des Zwangsmassnahmengerichts wegen Drohung (vorn I.D). Allerdings bestätigte die Beschwerdegegnerin auch, dass der Beschwerdeführer die Kinder immer gern gehabt habe, sie bei ihm nicht leiden und gut betreut würden. Gestützt darauf hob das Zwangsmassnahmengericht das angeordnete Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern erst auf jenen Zeitpunkt auf.

3.3 Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden (vorn E. 2.3, 3.2). Insbesondere soll verhindert werden, dass ohne Einbezug des Zwangsmassnahmengerichts – etwa mittels Drohungen oder auf andere Weise – eine gefährdete Person dazu gebracht wird, auf den ihr oder ihren Kindern zugestandenen Schutz zu verzichten. Eine solche Situation liegt hier insofern nicht vor, als die Beschwerdegegnerin wie vorgesehen bis 26. Dezember 2014 durch das dem Beschwerdeführer auferlegte Kontaktverbot vor ihm geschützt wurde. Hingegen ergab sich anlässlich ihrer Anhörung vom 28. November 2014, dass sie sich nur unter Drohungen mit der Übergabe der Kinder an den Beschwerdeführer während des ihm gegenüber diesen auferlegten Kontaktverbots einverstanden erklärt und damit in Kauf genommen hatte, dass das bestehende Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern durchbrochen wurde (vorn E. 3.2).

3.4 Demnach hätte der Beschwerdeführer vorgängig das Zwangsmassnahmengericht anrufen müssen, wenn er das Kontaktverbot zu seinen Kindern vor dessen Ablauf hätte beseitigt haben wollen. Zu Recht hob die Vorinstanz daher das Kontaktverbot zwischen ihm und den Kindern erst per 28. November 2014 auf, nachdem sie sich hatte vergewissern können, dass den Kindern auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer keine Gefahr drohte.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mit der Anzeigeerstattung verletze die Vorinstanz das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, indem andere Personen, die ausschliesslich der Polizei eine gemeinsame private Aufhebung des Kontaktverbots meldeten, im Gegensatz zu ihm nicht "behelligt" würden, erweisen sich seine Ausführungen als zu unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, dass die Vorinstanz in mehreren ähnlich gelagerten Fällen tatsächlich anders als vorliegend entschieden hätte.

3.6 Es bleibt dem Strafverfahren vorbehalten zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer damit gegen eine ihm auferlegte Verfügung nach Art. 292 StGB verstossen hat oder nicht.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2, § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist dagegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie eine solche nicht verlangte und sich im Verfahren nicht äusserte.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …