{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.03.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00713_10-03-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215011&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ede4170a3114aeb1aa090fcdd3025159"}, "Num": [" VB.2014.00713"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2014.00713"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2014.00713"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2014.00713"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz [Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte dem Haftrichter die Aufhebung des verl\u00e4ngerten Kontaktverbots zu seinen Kindern r\u00fcckwirkend auf den Tag, an dem die Beschwerdegegnerin diese seinem Vater zu seinen Handen \u00fcbergab. Nach Anh\u00f6rung der Beschwerdegegnerin hob der Haftrichter das Kontaktverbot erst per Urteilsdatum auf und erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen Missachtung des noch bestehenden Kontaktverbots.] Der Beschwerdef\u00fchrer hat ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Kl\u00e4rung der Frage, ob die von einer Schutzmassnahme betroffenen Parteien ohne vorg\u00e4ngige Anrufung des zust\u00e4ndigen Zwangsmassnahmengerichts deren ganze oder teilweise Aufhebung mit Rechtswirkung vereinbaren k\u00f6nnen (E. 1.2). Die Parteien haben gem\u00e4ss \u00a7 6 GSG um Verl\u00e4ngerung, Aufhebung oder \u00c4nderung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen zu ersuchen, was impliziert, dass sie sich vorg\u00e4ngig an die zust\u00e4ndige Instanz zu wenden haben (E. 2.3). Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, soll doch verhindert werden, dass ohne Einbezug des Zwangsmassnahmengerichts \u2013 etwa mittels Drohungen oder auf andere Weise \u2013 eine gef\u00e4hrdete Person dazu gebracht wird, auf den ihr oder ihren Kindern zugestandenen Schutz zu verzichten (E. 3.3). Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte vorg\u00e4ngig das Zwangsmassnahmengericht anrufen m\u00fcssen, wenn er das Kontaktverbot zu seinen Kindern vor dessen Ablauf h\u00e4tte beseitigt haben wollen. Die Vorinstanz hob dieses daher zu Recht erst per Urteilsdatum auf, nachdem sie sich hatte vergewissern k\u00f6nnen, dass den Kindern auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdef\u00fchrer keine Gefahr drohte (E. 3.4). Es bleibt dem Strafverfahren vorbehalten zu entscheiden, ob der Beschwerdef\u00fchrer mit seinem Verhalten gegen Art. 292 StGB verstossen hat oder nicht (E. 3.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:10", "Checksum": "eafabbaf7874dbbb07d55f4c0b6e5574"}