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VB.2014.00716
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Sie wohnt mit ihrem Partner D, der erwerbstätig ist und keine Sozialhilfe bezieht, in einer Haushaltsgemeinschaft. Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 rechnete die Sozialbehörde A im Unterstützungsbudget auf der Einkommensseite eine Entschädigung für die Haushaltsführung von Fr. 950.- pro Monat an. II. Dagegen erhob A am 14. Juli 2014 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, der Beschluss vom 17. Juni 2014 sei aufzuheben und ihr eine monatliche Haushaltsführungsentschädigung von lediglich Fr. 650.- anzurechnen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom 13. November 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Disp.-Ziff. III), schrieb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Kostenerhebung als gegenstandslos geworden ab (Disp.-Ziff. I und IV) und trat auf dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht ein (Disp.-Ziff. II). Parteientschädigungen sprach der Bezirksrat keine zu (Disp.-Ziff. V). III. Daraufhin gelangte A am 11. Dezember 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 13. November 2014. Die Sozialbehörde sei anzuweisen, ihr ab dem 1. Juni 2014 im Sozialhilfebudget eine Haushaltsführungsentschädigung von maximal Fr. 650.- pro Monat anzurechnen. Eventualiter sei das Verfahren an die Sozialbehörde zurückzuweisen, damit diese abkläre, ob es ihr – A – tatsächlich möglich sei, von D eine Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 950.- pro Monat erhältlich zu machen. Zudem beantragte A, es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen, anlässlich welcher D als Zeuge zu befragen sei. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten, sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rekursverfahren. Der Bezirksrat verwies am 17. Dezember 2014 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Am 6. Januar 2015 verzichtete die Sozialbehörde ebenfalls unter Verweis auf den Beschluss vom 13. November 2014 sowie auf die Akten auf eine Beschwerdeantwort. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Ausgehend vom Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Haushaltsführungsentschädigung von höchstens Fr. 650.- statt Fr. 950.- in ihrem Unterstützungsbudget anzurechnen, ergibt sich damit ein Streitwert von Fr. 3'600.- ([Fr. 950.- ./. Fr. 650.-] x 12). Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in der Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei (vollständig) aufzuheben. Soweit die Vorinstanz keine Verfahrenskosten erhob (Disp.-Ziff. IV), ist die Beschwerdeführerin allerdings nicht beschwert, und insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ferner rügt sie in der Beschwerdebegründung nicht, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben und auf dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht eingetreten wurde (Disp.-Ziff. I und II), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, an der ihr Partner D als Zeuge zu seiner Leistungsbereitschaft zu befragen sei. Die beantragte Zeugeneinvernahme erweist sich angesichts der vorliegenden Rechts- und Sachlage als nicht notwendig, insbesondere nicht als Beweismittel zur Überprüfung der Angemessenheit des Haushaltsführungsbeitrags (vgl. E. 5.1 nachfolgend). Unabhängig von beweisrechtlichen Anforderungen besteht sodann weder nach § 59 Abs. 1 VRG noch nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen Verhandlung (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 4 f.). Ein solches Recht kann sich zwar aus der im Bereich der Sozialhilfe anwendbaren Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben (BGr, 19. Juli 2013, 8C_95/2013 E. 3.1; 2. Dezember 2010, 8C_119/2010, E. 3.1; 3. April 2009, 8C_124/2009 E. 3.3). Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt jedoch einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2; Donatsch, § 59 N. 11). Da die Beschwerdeführerin die öffentliche Gerichtsverhandlung ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der beantragten Zeugeneinvernahme verlangt, kann auf eine öffentliche Verhandlung ohne Zeugeneinvernahme verzichtet werden (zum Ganzen VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). 3. 3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 3.2 Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr dafür eine angemessene Entschädigung als Einkommen angerechnet (§ 16 Abs. 4 Satz 1 SHV). Infrage kommt dies insbesondere bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, worunter Paare oder Gruppen zu verstehen sind, die die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen, Freunde oder Konkubinatspaare; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.1). Nicht infrage kommen dagegen Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person bezahlen müssen, sind etwa Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln und die Reinigung bzw. der Unterhalt der Wohnung sowie auch Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Der Umfang der erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von der zeitlichen Verfügbarkeit und der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Die Entschädigung richtet sich einerseits nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss, wobei grundsätzlich auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen ist. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden, und der Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen. Andererseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen. Der Maximalbetrag der Haushaltsführungsentschädigung liegt bei Fr. 950.- (VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2 und H.10; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 17.4.01, 5. Januar 2015). 3.3 Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw. führen muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden) Einverständnisses der nicht unterstützten Person bedarf, das aber bei engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden kann. In diesen Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 145). 4. Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2011 (VB.2011.00331) geltend, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz hätten die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie es unterlassen hätten, die tatsächlichen Verhältnisse abzuklären und insbesondere D zu seiner Leistungsbereitschaft persönlich zu befragen. Das erwähnte Urteil ist für den vorliegend zu treffenden Entscheid indes nicht einschlägig. Das Verwaltungsgericht erwog damals in E. 3.4.2, dass die Haushaltsführung der unterstützten Person für die nicht unterstützte Person zwar bei engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden dürfe (vgl. vorn E. 3.3), bei anderen Wohngemeinschaften eine derartige Vermutung jedoch nicht bestehe. Dort bedürfe es vielmehr besonderer Indizien für die Haushaltsführung, bei deren Ermittlung eine Befragung der hilfesuchenden Person nützlich sein könne. Anders als im damals zu beurteilenden Fall, bei dem die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung bei zusammenlebenden Geschwistern umstritten war, ist hier von einer engen partnerschaftlichen Beziehung und einer Haushaltsführung der Beschwerdeführerin für D auszugehen. Zwar ist aufgrund gewisser Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gänzlich klar, ob die Beschwerdeführerin bestreiten will, dass sie den Haushalt (auch) für ihren Partner führt. Aus ihrem Antrag, es sei ihr lediglich eine Entschädigung von Fr. 650.- anzurechnen, weil ihr der Konkubinatspartner nicht mehr bezahlen wolle, und dem Umstand, dass sie die Feststellung der Vorinstanz nicht beanstandete, sie führe den gemeinsamen Haushalt beinahe vollständig und werde dafür entschädigt, sowie den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist allerdings nicht davon auszugehen. Im Übrigen bestätigte die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift, dass sie für ihren Partner in wesentlichem Umfang Einkäufe tätigt. Ist damit aber die Frage der eigentlichen Haushaltsführung nicht umstritten, sondern wie hier ausschliesslich die Höhe der anzurechnenden Entschädigung, so bedurfte es seitens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz keiner persönlichen Befragung des Partners der Beschwerdeführerin in Bezug auf dessen Leistungsbereitschaft (vgl. auch E. 2 und E. 5.1). Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss § 7 VRG liegt demzufolge nicht vor. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Partner sei nicht bereit, den Betrag von Fr. 950.- zu leisten, und er könne von niemandem – weder von ihr noch der Beschwerdegegnerin – dazu gezwungen werden. Eine "hypothetische Einnahme" dürfe nur dann in einem Sozialhilfebudget angerechnet werden, wenn diese Einnahme von der Sozialhilfebezügerin mit einer zumutbaren Anstrengung auch wirklich realisiert werden könne. Die vorinstanzlichen Erwägungen entsprechen jedoch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind nicht zu beanstanden. Die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Lebenspartner nicht gewillt ist, eine solche zu leisten, und obwohl ein Konkubinat nicht zu rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten zwischen den Partnern führt, soweit die finanziellen Beiträge ohne Weiteres erhältlich wären und der Lebenspartner diese auch leisten könnte (BGr, 1. September 2006, 2P.158/2006, E. 3.2; 26. Februar 2004, 2P.48/2004, E. 2.4). Letzteres ist offensichtlich der Fall, nachdem die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, D sei hierzu finanziell nicht in der Lage, und anscheinend bereits seit drei Jahren eine Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 950.- in ihrem Budget eingesetzt worden war. Entgegen ihrer Aussage geht aus dem Schreiben vom 30. Mai 2014 auch gar nicht hervor, dass ihr Partner grundsätzlich nicht bereit wäre, sie massgeblich finanziell zu unterstützen, sondern lediglich, dass er den Betrag von Fr. 950.- pro Monat für unangemessen hält (vgl. dazu E. 5.2). Kommt es somit aber auf dessen Leistungsbereitschaft nicht an, erübrigt es sich auch, ihn hierzu als Zeugen zu befragen (vorn E. 2). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass ihr Partner bei Anrechnung des fraglichen Haushaltsführungsbeitrags gezwungen würde, zu ihrem Arbeitgeber zu werden und sich als solcher bei der Ausgleichskasse anzumelden und AHV- und Unfallversicherungsprämien abzurechen. Ihr Einwand verfängt jedoch bereits deshalb nicht, weil die Haushaltsführung für ihren Lebenspartner nicht als Erwerbstätigkeit bzw. eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete, sondern als familiäre, das übliche Mass nicht übersteigende Tätigkeit zu bezeichnen ist, für die keine Meldepflicht besteht. 5.2
Bei der Bemessung des Haushaltsführungsbeitrags gehen die
SKOS-Richtlinien 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Anrechnung des Haushaltsführungsbeitrags in der Höhe von Fr. 950.- und die Abweisung des Rekurses als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin stand im Rekursverfahren dementsprechend auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. 6.1 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt. 6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. 6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Plüss, § 16 N. 46). 6.2.2 In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung haben jedoch angesichts der eindeutigen, von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos zu gelten und sind daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an … |