{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.03.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00716_06-03-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215007&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a18600c80744ac10e01c980892134a6a"}, "Num": [" VB.2014.00716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.06.0  VB.2014.00716"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.06.0  VB.2014.00716"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.06.0  VB.2014.00716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung einer Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung Die Geltendmachung des Anspruchs auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse Beweisabnahmeantr\u00e4ge etwa zur Durchf\u00fchrung einer pers\u00f6nlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus. Da die Beschwerdef\u00fchrerin die \u00f6ffentliche Gerichtsverhandlung ausdr\u00fccklich nur im Zusammenhang mit der beantragten Zeugeneinvernahme verlangt und sich diese nicht als notwendig erweist, kann auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung ohne Zeugeneinvernahme verzichtet werden (E. 2). Die Anrechnung einer Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Lebenspartner nicht gewillt ist, eine solche zu leisten, und obwohl ein Konkubinat nicht zu rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten zwischen den Partnern f\u00fchrt. Dies insbesondere auch dann, wenn die finanziellen Beitr\u00e4ge ohne Weiteres erh\u00e4ltlich w\u00e4ren und der Lebenspartner diese auch leisten k\u00f6nnte (E. 5.1). Aufgrund der umfangreichen Haushaltsf\u00fchrung durch die Beschwerdef\u00fchrerin und des betr\u00e4chtlichen \u00dcberschusses aufseiten ihres Partners erscheint es gerechtfertigt, die Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung im Umfang des Maximalbetrags anzurechnen (E. 5.2). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:09", "Checksum": "12db808fef31bbaf3e5f340b46ca155a"}