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VB.2014.00717
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Januar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
C, zzt. Kriseninterventionsinstitution, Zustelladresse und vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerin,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. A und C sind seit ca. zehneinhalb Jahren verheiratet und haben drei gemeinsame Töchter im Alter von zehn, acht und vier Jahren (F, G und H). Am 19. November 2014 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein Rayonverbot rund um den Arbeitsort von C und rund um das Schulhaus der beiden älteren gemeinsamen Töchter in K sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und den drei gemeinsamen Töchtern an; jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB). II. Mit Eingabe vom 24. November 2014 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht I um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 27. November 2014 verlängerte der Haftrichter am Bezirksgericht I die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 19. November 2014 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis 4. März 2015. A wurde eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um Einsprache zu erheben. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 erhob A über seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht I vom 27. November 2014, welche er mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 begründete. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Schutzmassnahmen seien nicht zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Er teilte am 9. Dezember 2014 zudem mit, er verzichte auf eine mündliche Anhörung. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 verlängerte der Haftrichter am Bezirksgericht I die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 19. November 2014 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis 4. März 2015. III. Am 16. Dezember 2014 erhob A fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Schutzmassnahmen seien nicht zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 verzichtete die Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Auch das Bezirksgericht I verzichtete mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 auf Vernehmlassung. C, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, reichte mit Datum vom 24. Dezember 2014 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten von A. Überdies stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf weitere Stellungnahme zu verzichten. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Beschwerden im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 1.3 Dem Beschwerdeführer wurde mittels Stempelverfügung vom 30. Dezember 2014 (versandt am 5. Januar 2015; gemäss Track&Trace zugestellt am 6. Januar 2014 via Postfach) Frist zur freigestellten Vernehmlassung bis 12. Januar 2015 angesetzt. Gemäss § 11 Abs. 2 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein. Die vom 13. Januar 2015 datierende Eingabe des Beschwerdeführers, eingegangen am 14. Januar 2015, ist verspätet. Als Folge der Untersuchungspflicht steht es allerdings im Ermessen des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23). Da die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2015 nichts enthält, was nicht schon in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde oder hätte vorgebracht werden können, ist dies hier nicht angezeigt. Die verspätete Eingabe ist somit nicht zu beachten und musste auch der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme zugestellt werden. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 3. 3.1 Auslöser der Schutzmassnahmen ist vorliegend ein Vorfall vom 15. November 2014, der sich im Einfamilienhaus, in welchem die Parteien sowie weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers zusammen wohnen, ereignete. Der Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegnerin bei einer verbalen Auseinandersetzung einen Faustschlag in den Bauch versetzt haben. Bereits am 25. September 2014 soll der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin an den Haaren zu Boden gerissen, geschlagen, getreten und in den Unterarm gebissen haben, wodurch die Beschwerdegegnerin einen Venenriss und einen blauen Fleck an der Hüfte erlitten haben soll. Solche Übergriffe hätten – gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin – in den letzten zwei Jahren so ca. alle drei Monate stattgefunden. 3.2 Die Kantonspolizei stufte die Aussagen der Beschwerdegegnerin, von der sie sich einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, als glaubhaft ein und stützte sich bei der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen hauptsächlich auf deren – vom Beschwerdeführer bestrittene – Sachverhaltsdarstellung. Die Vorinstanz hatte aufgrund des bewussten Verzichts des Beschwerdeführers auf eine Anhörung aufgrund der Akten zu entscheiden. Es lagen somit nur die Aussagen der Parteien und des Vaters des Beschwerdeführers in den polizeilichen Einvernahmen vor. Die Vorinstanz erwog, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin sei durchaus nachvollziehbar und wirke glaubhaft, da sie sich nicht in Widersprüche verwickelt habe. Der Beschwerdeführer und dessen Vater hätten sich währenddessen gegenseitig widersprochen, beispielsweise bezüglich dessen, wer alles anwesend gewesen sein solle, als der Vater des Beschwerdeführers das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin beschädigt habe, weshalb beide nicht glaubwürdig seien. 3.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Insbesondere macht er geltend, es treffe nicht zu, dass er und sein Vater sich widersprochen hätten. Vielmehr wiesen die Aussagen der Beschwerdegegnerin Widersprüche auf, zumal die Ereignisse vom 15. November 2014 von allen anderen Beteiligten ähnlich geschildert worden seien und es somit keine Widersprüche bezüglich Ort und Zeitpunkt der Geschehnisse gebe. Unterschiedlich seien die Aussagen, wer wen tätlich angegriffen habe, wobei sich jedoch nicht eruieren liesse, wessen Aussagen der Wahrheit entsprächen. Die Tätlichkeit eines Magenboxes werde bestritten. In Bezug auf die Beschädigung des Mobiltelefons durch den Vater des Beschwerdeführers liesse sich der Widerspruch betreffend der An- oder Abwesenheit des Beschwerdeführers zudem dadurch erklären, dass auch dessen Cousin, der ihm bezüglich Statur und Grösse gleiche, anwesend gewesen und er möglicherweise mit diesem verwechselt worden sei. Zudem gebe die Beschwerdegegnerin zu den behaupteten früheren Vorfällen nur denjenigen vom 25. September 2014 an. Dieser sei jedoch am 24. September 2014 geschehen; die Beschwerdegegnerin habe sich damals durch einen Unfall mit einer Zimmertüre verletzt, an dem eine Tochter beteiligt gewesen sein soll. Es sei ein Widerspruch in ihren Aussagen, wenn sie nun den Beschwerdeführer dessen beschuldige. Zu anderen behaupteten früheren Drohungen oder Tätlichkeiten habe sie überdies keine Angaben gemacht. Er habe zudem seine Kinder immer fürsorglich und korrekt behandelt, weshalb eine Aufrechterhaltung der Gewaltschutzmassnahmen unverhältnismässig sei, da ihm unter anderem der Kontakt zu den Kindern verunmöglicht werde. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest, die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Vaters widersprächen sich. Eine allfällige Verwechslung mit dem Cousin sei Spekulation, welche sich in keiner Weise aus ihren Aussagen ergebe. Sie würde eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer und dessen Vater, im Wissen darum, dass sie damit deren ganze Familie gegen sich aufbringe, nicht leichtfertig erheben. Dies spreche ebenfalls für ihre Glaubwürdigkeit. Sie habe immer noch grosse Angst vor dem Beschwerdeführer und seinem Vater. Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, sie stelle sich nicht gegen den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Töchtern, jedoch müsse ein solcher einstweilen durch eine Drittperson organisiert werden. Das Kontaktverbot gegenüber diesen sei jedoch korrekterweise erlassen worden, da diese beim auslösenden Vorfall ebenfalls teilweise zugegen und verängstigt gewesen seien. 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin und deren drei Töchtern angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. In diesem Zusammenhang ist dem Haftrichter ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen. Das Verwaltungsgericht greift nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung darf die Polizei bzw. der Haftrichter das Vorliegen von häuslicher Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Fortbestand der Gefährdung ist von Gesetzes wegen glaubhaft zu machen (§ 10 Abs. 1 GSG). Demnach genügt es, wenn auch diesbezüglich gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss], S. 127 ff., 134). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 4. Juni 2012, VB.2012.00276, E. 5.1). Es ist daher auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse bis ins letzte Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. 4.3 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135). 4.4 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch einzelne Gewalthandlungen als spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden Auseinandersetzungen (vgl. Franziska Greber, in: Häusliche Gewalt, Referate der Tagung vom 4. September 2008, E 2009, S. 31; vgl. auch VGr, 4. Juni 2012, VB.2012.00276, E. 5.2). Der von der Beschwerdegegnerin behauptete Schlag in den Magen anlässlich des die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls sowie die Gewalthandlungen (Schlagen, Treten, Boxen) der früheren Vorfälle stellen solche Gewalthandlungen dar. 5. 5.1 Die Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorfalls vom 15. November 2014, an welchem zunächst der verbale Streit mit dem Beschwerdeführer sowie dessen Schlag in ihren Magen und einige Zeit später die Auseinandersetzung mit dem Vater des Beschwerdeführers stattgefunden haben, sind insoweit glaubhaft, als sie differenziert ausführt, wie sich dieser Nachmittag abgespielt habe. Die von ihr geschilderte Reihenfolge der Geschehnisse wird zudem durch die Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Vater bekräftigt. In Bezug auf die zunächst verbale Auseinandersetzung räumt der Beschwerdeführer ein, er habe ihr "sanft" die Lippen zusammengehalten, damit sie nicht mehr schreie. Dies spricht für die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass sie vom Beschwerdeführer tätlich angegangen worden sei. Welche Familienmitglieder schlussendlich wo genau in welchem Moment anwesend waren, als die Auseinandersetzungen stattfanden, lässt sich aus den Aussagen der Beteiligten nicht mehr vollends rekonstruieren und ist auch nicht weiter relevant, zumal sich offenbar verschiedene der Familienmitglieder im Haus aufhielten, ohne jedoch direkt in die Streitigkeiten involviert gewesen zu sein. Die Beschwerdegegnerin und der Vater des Beschwerdeführers führten jedoch beide aus, der Beschwerdeführer sei bei der Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden zugegen gewesen und habe gesagt, der Vater solle sie ihn Ruhe lassen bzw. sie nicht anfassen. Diese sich in Bezug auf einen konkreten Punkt deckenden Aussagen sprechen für deren Glaubhaftigkeit. Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, er sei vielleicht mit seinem Cousin verwechselt worden und verneinte, im gleichen Raum gewesen zu sein. Es ist durchaus möglich, dass aufgrund der verschiedenen anwesenden Personen in einer tumultartigen Situation nicht mehr genau rekonstruierbar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich anwesend war, doch sprechen die übereinstimmenden Aussagen zweier Beteiligter eher dafür, dass sich die Geschehnisse so wie von der Beschwerdegegnerin geschildert zugetragen haben. Die Beschwerdegegnerin führte zudem explizit aus, auch ein Cousin sowie die Schwiegermutter, zwei Schwägerinnen und ihre Kinder seien anwesend gewesen und "alle" hätten die Auseinandersetzung mit ihrem Schwiegervater gesehen, was Letzterer bestätigte. Der Beschwerdeführer zählte ebenfalls seine Eltern, seine zwei Schwestern, seine Kinder und sich sowie noch einen später erschienenen Cousin auf. Daraus kann folglich nichts abgeleitet werden, was die Darstellung der Beschwerdegegnerin unglaubhaft erscheinen liesse. 5.2 Bezüglich der Verletzungen des Vorfalls vom 15. November 2014 konnte sich die Kantonspolizei mittels (sich nicht in den Akten befindenden) Fotos der Beschwerdegegnerin anlässlich deren Befragung ein Bild machen. Diese Fotos dürften jedoch lediglich die Verletzungen, welche durch den Schwiegervater entstanden sind, gezeigt haben, zumal ein Magenbox kaum fotografisch festgehalten werden kann. Sie bekräftigten somit höchstens die Glaubhaftigkeit der Aussagen bezüglich der Verletzungen durch den Schwiegervater, was jedoch die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin auch allgemein stützt. 5.3 Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, nach der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer ihren eigenen Vater kontaktiert zu haben, woraufhin dieser dem Beschwerdeführer eine SMS geschrieben habe, was sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vater bestätigen konnten. Bezüglich der die SMS betreffenden Aussagen erscheint es in diesem Zusammenhang jedoch irrelevant, ob diese dem Vater des Beschwerdeführers nur gezeigt oder vorgelesen wurde. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihren Schwiegervater werden teilweise durch dessen Aussagen bestätigt. Er gab zu, ihr das Mobiltelefon aus der Hand genommen und es zu Boden geworfen zu haben. Er habe sie auch weggestossen, wobei er jedoch bestreitet, sie am Hals angefasst zu haben. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin. 5.4 Es erscheint ebenfalls glaubhaft, wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, dass dies nicht der erste gewalttätige Vorfall gewesen sei, zumal sie einen konkreten Vorfall schildert und auch der Beschwerdeführer einräumt, er habe sie sicher mal geschubst und auch schon "einen Klaps auf den Po gegeben". Er bestreitet zudem nicht, dass zwischen den Parteien ein Konflikt schwele. Die Beschwerdegegnerin machte auch in ihrem Verlängerungsgesuch erneut geltend, dass sie seit zwei Jahren regelmässig häuslicher Gewalt ausgesetzt sei. Auch ihr Schwiegervater räumt ein, dass seit zwei Jahren Probleme mit der Beschwerdegegnerin bestünden und der Beschwerdeführer bestätigt ebenso häufige Streitereien mit der Beschwerdegegnerin. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind soweit in sich stimmig und lassen demzufolge keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen ihre Darstellung nicht massgeblich infrage. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Sachdarstellung als glaubhaft erachtete. Eine weitere wie vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Beschwerdegegnerin oder die Erhebung von weiteren Beweismitteln erübrigen sich somit. 5.5 Insgesamt lässt sich aus der Würdigung der Aussagen der Beteiligten ableiten, dass der Konflikt noch nicht beigelegt werden konnte und die Gefährdungssituation in Bezug auf die Beschwerdegegnerin nach wie vor besteht, weshalb die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen ihr gegenüber angezeigt erscheint. Weiteres Indiz, dass sich die Situation noch nicht beruhigt hat, ist die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihren Aufenthalt in ein anderes Frauenhaus verlegt hat, da Verwandte des Beschwerdeführers sie und die Töchter im Frauenhaus J beobachtet hätten, was der Beschwerdeführer allerdings bestreitet. Angesichts der über längere Zeit in gewissen Abständen wiederkehrenden häuslichen Gewalt wäre aber im Fall der Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen wohl wiederum mit erneuter häuslicher Gewalt zu rechnen. Dies umso mehr, als die seit zwei Jahren offenkundig anhaltend schwierige Situation zwischen der Beschwerdegegnerin und den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers sowie zwischen ihr und ihm nicht gelöst ist und die Beschwerdegegnerin deshalb den ehelichen Haushalt verlassen sollte. 5.6 Der Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers durch das Rayonverbot erweist sich zudem als zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, Rz. 302 ff.). Die notwendige gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 Abs. 2 lit. b GSG. Das Rayonverbot dient sodann dem Schutz von Grundrechten Dritter, vorliegend dem Anspruch der Beschwerdegegnerin auf psychische und physische Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Das öffentliche Interesse äussert sich daneben auch im Zweck des Gesetzes, nämlich dem Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Schliesslich erweist sich das Rayonverbot auch als verhältnismässig. Einerseits ist es geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen. Andererseits ist es auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen ersichtlich sind. Das Rayonverbot wurde sowohl auf das Gebiet um das Einkaufszentrum K und die Firma L sowie als auch auf das Schulhaus der beiden älteren Töchter inklusive der umliegenden Strassen begrenzt. Da das Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegnerin per 30. November 2014 aufgelöst wurde, wäre ein Rayonverbot für deren Arbeitsort grundsätzlich nicht mehr nötig. In unmittelbarer Nähe sowie an einer derselben Strassen befindet sich jedoch auch das Schulhaus, sodass das Rayonverbot gesamthaft aufrecht zu erhalten ist, zumal die Beschwerdegegnerin auch die Möglichkeit haben muss, ihre Kinder in die Schule zu bringen oder abholen zu können, ohne dem Beschwerdeführer zu begegnen. 5.7 Bezüglich der Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdeführerin schien die Vorinstanz zum Schluss gekommen zu sein, dass dies eine geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme darstellt, um die momentane Konfliktsituation zu entschärfen und potenzielle Gefährdungen abzuweisen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdegegnerin im Frauenhaus – wie es Zweck der Gewaltschutzmassnahmen ist – zur Ruhe kommen und Sicherheit gewinnen können soll. Die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen durch die Vorinstanz hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand. 5.8 Fraglich ist, ob die drei Töchter als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten haben bzw. ob sie aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet scheinen (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz ausgegangen zu sein. Vorliegend hat der Beschwerdeführer indessen nie direkt gegenüber den drei Töchtern Gewalt ausgeübt. Der Beschwerdeführer bestätigte zwar, dass die Kinder bei der Auseinandersetzung am 15. November 2014 zugegen gewesen seien. Er wisse jedoch nicht, in welchem Raum sie gewesen seien. In ihrem Verlängerungsgesuch machte die Beschwerdeführerin geltend, die Gewaltvorfälle, welche seit zwei Jahren regelmässig vorkämen, ereigneten sich im Beisein der Kinder, weshalb diese indirekt betroffen seien. Anlässlich der Auseinandersetzung vom 15. November 2014 mit dem Beschwerdeführer sei nur die jüngste Tochter zugegen gewesen, was nicht bestritten wird. Dass die Kinder kurz nach dem Vorfall von der Polizei als auch der Vorinstanz grundsätzlich als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG eingestuft wurden, ist somit nicht zu beanstanden. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber den eigenen Kindern stellte jedoch einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. April 2012, VB.2012.00162, E. 4.4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3–2.5). Der Beschwerdeführer beschrieb sein Verhältnis zu den Töchtern als sehr gut, und er sei auch ständig mit ihnen mittels Nachrichten-Chat in Kontakt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich denn auch in ihrer Beschwerdeantwort nicht gegen eine Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern. Von einer fortbestehenden Gefährdungssituation, welche ein Aufrechterhalten des Kontaktverbots rechtfertigte, kann deshalb nicht mehr ausgegangen werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich entsprechend gutzuheissen und das Kontaktverbot gegenüber den drei Töchtern aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er als gefährdende Person den Kontakt zu seinen Kindern nur unter Einhaltung der gegenüber der Beschwerdegegnerin geltenden Gewaltschutzmassnahmen wahrnehmen kann. Ein Direktkontakt (Besuch) zu seinen Kindern steht ihm daher nur dann offen, wenn es ihm gelingt, den Kontakt über Drittpersonen oder Behörden herzustellen, ohne dass die Beschwerdegegnerin involviert wird. Massnahmen in Bezug auf die Ausgestaltung eines Besuchsrechts können im Gewaltschutzverfahren nicht festgelegt werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer unterliegt bezüglich des Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin. Sein Obsiegen betrifft die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber den Töchtern. Die Gerichtskosten sind somit zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Beschwerdegegnerin verlor per Ende November 2014 ihre Stelle als Verkäuferin. Ein Anspruch und die allfällige Höhe von Arbeitslosentaggeld sind noch nicht bekannt. Es ist jedoch aufgrund des bisher erzielten tiefen Einkommens von monatlich ca. Fr. 1'900.- netto davon auszugehen, dass sie auch mit dem Erwerbsersatz nicht in der Lage sein wird, ihren eigenen Notbedarf sowie denjenigen der Töchter zu decken. Dies gilt umso mehr, sollte sie nicht mehr in das eheliche Haus zurückkehren können und selbst eine Wohnung suchen müssen. Es ist demzufolge von ihrer Mittellosigkeit auszugehen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdegegnerin selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 44). Da der Entscheid über die Geltung des Rayon- und Kontaktverbots für die Beschwerdegegnerin nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung war und sich zudem Rechts- und Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität stellten, bestand für die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin schliesslich eine sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertretung zu wahren. Zuletzt ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 6.3 Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsrechtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Urteils des Haftrichters am Bezirksgericht I vom 10. Dezember 2014 wird bezüglich der Gewaltschutzmassnahme des Kontaktverbots gegenüber den Kindern (F, G und H) aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt, wobei ihr Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Beschwerdegegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 540.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 6. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 dieses Urteils wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Rechtsanwältin D läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |