|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00718  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.01.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140026


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Rayonverbots und Kontaktverbots gegenüber der Schwiegertochter und den Enkelkindern. Das Gewaltschutzgesetz erfasst nicht nur partnerschaftliche, sondern auch familiäre Beziehungen. Der Beschwerdeführer lebte bis zum die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall mit seiner Schwiegertochter und seinen Enkelkindern zusammen in einem Einfamilienhaus. Er kann deshalb gefährdende Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes sein und ist zur Beschwerde legitimiert (E. 1.3). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 2). Bei "Aussage gegen Aussage" bezüglich eines behaupteten Gewaltvorfalls ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen von entscheidwesentlicher Bedeutung (E. 4.3). Die Vorinstanz hat die Schilderungen der Beschwerdegegnerin zu Recht als glaubhaft erachtet. Die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots ihr gegenüber erweist sich als rechtmässig (E. 5.4). Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers durch das Rayonverbot; Anforderungen von Art. 36 BV (E. 4.9). Kinder als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Enkelkindern erweist sich als rechtmässig (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ENKEL
FAMILIE
GEFÄHRDUNG
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYON
RAYONVERBOT
SCHWIEGERTOCHTER
SCHWIEGERVATER
TÄTLICHKEIT
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. I GSG
Art. 6 Abs. III GSG
Art. 11a Abs. I GSG
Art. 292 StGB
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00718

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 21. Januar 2015

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C, zzt. in einer Kriseninterventionsinstitution, Zustelladresse und vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140026,

hat sich ergeben:

I.  

A lebte mit seinem Sohn E und dessen Ehefrau C, deren drei Töchter sowie weiteren Familienmitgliedern in einem Einfamilienhaus in F. Am 19. November 2014 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein Rayonverbot rund um den Arbeitsort von C und das Schulhaus der beiden älteren Töchter sowie ein Konktaktverbot gegenüber C und deren drei Töchter an; jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).

II.  

Mit Eingabe vom 24. November 2014 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht G um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate.

Mit Verfügung vom 27. November 2014 verlängerte der Haftrichter am Bezirksgericht G die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 19. November 2014 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis 4. März 2015. A wurde eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um Einsprache zu erheben. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 erhob A über seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht G vom 27. November 2014, welche er mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 begründete. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Schutzmassnahmen seien nicht zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Er teilte am 9. Dezember 2014 zudem mit, er verzichte auf eine mündliche Anhörung.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 verlängerte der Haftrichter am Bezirksgericht G die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 19. November 2014 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis 4. März 2015.

III.  

Am 16. Dezember 2014 erhob A fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Schutzmassnahmen seien nicht zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von C.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 verzichtete die Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Auch das Bezirksgericht G verzichtete mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 auf Vernehmlassung. C, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, reichte mit Datum vom 24. Dezember 2014 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten von A. Überdies stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf weitere Stellungnahme zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Beschwerden im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.3 Das Gewaltschutzgesetz erfasst gemäss § 2 Abs. 1 nicht nur partnerschaftliche, sondern auch familiäre Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist der Schwiegervater der Beschwerdegegnerin. Zudem lebte er bis zum die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 15. November 2014 mit dieser sowie weiteren Familienmitgliedern zusammen in einem Einfamilienhaus. Der Beschwerdeführer kann demzufolge gefährdende Person im Sinn des Gesetzes sein. Durch den angefochtenen Entscheid wird er im Kontakt zu seinen Enkelkindern, aber auch zur Schwiegertochter und in seiner Bewegungsfreiheit beeinträchtigt, weshalb er zur Beschwerde legitimiert erscheint.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.  

3.1 Auslöser der Schutzmassnahmen ist vorliegend ein Vorfall vom 15. November 2014, der sich im Einfamilienhaus, in welchem die Parteien sowie weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers zusammen wohnen, ereignete. Der Beschwerdeführer ist der Schwiegervater der Beschwerdegegnerin; er soll dieser das Mobiltelefon aus der Hand genommen und zu Boden geworfen haben. Anschliessend habe er die Beschwerdegegnerin mit einer Hand am Hals gepackt, wobei Kratzspuren entstanden seien. In der Folge habe er nach ihrem rechten Arm gegriffen und in diesen gebissen.

3.2 Die Kantonspolizei stufte die Aussagen der Beschwerdegegnerin, von der sie sich einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, als glaubhaft ein und stützte sich bei der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen hauptsächlich auf deren – vom Beschwerdeführer grösstenteils bestrittene – Sachverhaltsdarstellung. Die Vorinstanz hatte aufgrund des bewussten Verzichts des Beschwerdeführers auf eine Anhörung aufgrund der Akten zu entscheiden. Es lagen somit nur die Aussagen der Parteien und des Sohnes des Beschwerdeführers (bzw. des Ehemannes der Beschwerdegegnerin) in den polizeilichen Einvernahmen vor. Die Vorinstanz erwog, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin sei durchaus nachvollziehbar und wirke glaubhaft, da sie sich nicht in Widersprüche verwickelt habe. Der Beschwerdeführer und dessen Sohn hätten sich währenddessen gegenseitig widersprochen, beispielsweise bezüglich dessen, wer alles anwesend gewesen sein solle, als der Beschwerdeführer das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin beschädigt habe, weshalb beide nicht glaubwürdig seien.

3.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Insbesondere macht er geltend, es treffe nicht zu, dass er und sein Sohn sich widersprochen hätten. Vielmehr wiesen die Aussagen der Beschwerdegegnerin Widersprüche auf, zumal die Ereignisse vom 15. November 2014 von allen anderen Beteiligten ähnlich geschildert worden seien und es somit keine Widersprüche bezüglich Ort und Zeitpunkt der Geschehnisse gebe. Unterschiedlich seien die Aussagen, wer wen tätlich angegriffen habe, wobei sich jedoch nicht eruieren liesse, wessen Aussagen der Wahrheit entsprächen. In Bezug auf die Beschädigung des Mobiltelefons liesse sich der Widerspruch betreffend der An- oder Abwesenheit seines Sohnes zudem dadurch erklären, dass auch dessen Cousin, der ihm bezüglich Statur und Grösse gleiche, anwesend gewesen und er möglicherweise mit diesem verwechselt worden sei.

3.4 Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest, die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Sohnes bzw. ihres Ehemanns widersprächen sich. Eine allfällige Verwechslung mit dem Cousin sei Spekulation, welche sich in keiner Weise aus ihren Aussagen ergebe. Sie würde eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer und ihren Ehemann, im Wissen darum, dass sie damit deren ganze Familie gegen sich aufbringe, nicht leichtfertig erheben. Dies spreche ebenfalls für ihre Glaubwürdigkeit. Sie habe immer noch grosse Angst vor dem Beschwerdeführer und ihrem Ehemann.

4.  

4.1 Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin und deren drei Töchtern angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. In diesem Zusammenhang ist dem Haftrichter ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen. Das Verwaltungsgericht greift nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit.

4.2 Gemäss der Rechtsprechung darf die Polizei bzw. der Haftrichter das Vorliegen von häuslicher Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Fortbestand der Gefährdung ist von Gesetzes wegen glaubhaft zu machen (§ 10 Abs. 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss], S. 127 ff., 134). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 4. Juni 2012, VB.2012.00276, E. 5.1). Es ist daher auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse.

4.3 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.4 Unter Gewalt fallen gemäss der regierungsrätlichen Weisung z. B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Hausrat, Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich und gezielt zerstört werden (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772). Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch einzelne Gewalthandlungen als spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden Auseinandersetzungen (vgl. Franziska Greber, in: Häusliche Gewalt, Referate der Tagung vom 4. September 2008, E 2009, S. 31; vgl. auch VGr, 4. Juni 2012, VB.2012.00276, E. 5.2). Die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Tätlichkeiten (am Hals packen, Kratzen, Biss in den rechten Arm) sowie die Todesdrohungen anlässlich des die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls stellen solche Gewalthandlungen dar. Der Beschwerdeführer gestand zudem ein, das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin aus deren Hand genommen und zu Boden geworfen zu haben, wobei es kaputt gegangen sei.

4.5 Die Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorfalls vom 15. November 2014, an welchem zunächst der verbale Streit mit ihrem Ehemann sowie dessen Schlag in ihren Magen und einige Zeit später die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden haben soll, sind insoweit glaubhaft, als sie differenziert ausführt, wie sich dieser Nachmittag abgespielt habe. Die von ihr geschilderte Reihenfolge der Geschehnisse wird zudem durch die Aussagen ihres Ehemannes und des Beschwerdeführers weitgehend bestätigt.

Welche Familienmitglieder schlussendlich wo genau in welchem Moment anwesend waren, als die Auseinandersetzungen stattfanden, lässt sich aus den Aussagen der Beteiligten nicht mehr vollends rekonstruieren und ist auch nicht weiter relevant, zumal sich offenbar verschiedene der Familienmitglieder im Haus aufhielten, ohne jedoch direkt in die Streitigkeiten involviert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht mehr sagen, ob das Wegstossen der Beschwerdegegnerin oben oder unten im Haus passiert sei, während die Beschwerdegegnerin sagte, es sei in ihrem Zimmer gewesen, wo er das Mobiltelefon genommen habe, woraufhin sie dann nach unten gegangen sei, wo er sie gepackt habe. Die konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin sind somit als glaubhaft einzustufen.

4.6 Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, nach der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann ihren eigenen Vater kontaktiert zu haben, woraufhin dieser ihrem Ehemann eine SMS geschrieben habe, was sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Sohn bestätigen konnten. Bezüglich der die SMS betreffenden Aussagen erscheint es in diesem Zusammenhang jedoch irrelevant, ob dieses dem Beschwerdeführer nur gezeigt oder vorgelesen wurde. Wie erwähnt anerkannte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin ihr Mobiltelefon weggenommen, auf den Boden geworfen und dadurch beschädigt zu haben. Er bestreitet jedoch, daraufhin die Beschwerdegegnerin angegriffen zu haben, vielmehr habe er sich gewehrt, als sie auf ihn losgekommen sei. Er habe sie nur im Brustbereich bzw. am Oberkörper weggestossen, nicht aber am Hals angefasst, und die Kratzspuren stammten nicht von ihm. Die Beschwerdegegnerin hingegen führt aus, nachdem sie ihm gesagt habe, sein Sohn habe sich nicht unter Kontrolle, sei er auf sie losgegangen und habe sie am Hals gepackt, danach noch gekratzt und nach hinten gestossen. Er habe sie am Arm gepackt und gebissen. Der Beschwerdeführer räumte somit ein, die Beschwerdegegnerin zumindest weggestossen zu haben, was deren Aussagen untermauert.

Die Parteien führten jedoch beide aus, der Sohn bzw. Ehemann sei bei der Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden zugegen gewesen und habe gesagt, der Beschwerdeführer solle sie, die Beschwerdegegnerin, ihn Ruhe lassen bzw. sie nicht anfassen, was ebenfalls dafür spricht, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer tätlich angegangen wurde.

4.7 Bezüglich der Verletzungen konnte sich die Kantonspolizei mittels (sich nicht in den Akten befindenden) Fotos der Beschwerdegegnerin anlässlich deren Befragung ein Bild machen. Diese Fotos dürften die Verletzungen (Biss- und Kratzspuren), welche durch den Beschwerdeführer entstanden sein sollen, gezeigt haben und bekräftigten somit die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen. Die Beschwerdegegnerin suchte zudem deswegen einen Arzt auf.

Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind soweit in sich stimmig und lassen demzufolge keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen ihre Darstellung nicht massgeblich infrage. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Sachdarstellung als glaubhaft erachtete. Eine weitere wie vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Beschwerdegegnerin oder die Erhebung von weiteren Beweismitteln erübrigen sich somit.

4.8 Der Beschwerdeführer bestätigte zudem auch die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass es seit ca. zwei Jahren häufiger zu Streit gekommen sei. Es gebe alle zwei bis drei Tage Streit mit der Beschwerdegegnerin. Da der familiäre Konflikt offenbar noch nicht beigelegt ist, ist von einem Gefährdungsfortbestand auszugehen, weshalb die Verlängerung der Schutzmassnahmen angezeigt ist.

4.9 Der Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers durch das Rayonverbot erweist sich zudem als zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, Rz. 302 ff.). Die notwendige gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 Abs. 2 lit. b GSG. Das Rayonverbot dient sodann dem Schutz von Grundrechten Dritter, vorliegend dem Anspruch der Beschwerdegegnerin auf psychische und physische Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Das ein allfälliges anderes privates Interesse überwiegende öffentliche Interesse äussert sich daneben auch im Zweck des Gesetzes, nämlich dem Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Schliesslich erweist sich das Rayonverbot auch als verhältnismässig. Einerseits ist es geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen. Andererseits ist es auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen ersichtlich sind.

Das Rayonverbot wurde sowohl auf das Gebiet um das Einkaufszentrum F und die Firma H als auch auf das Schulhaus der beiden älteren Töchter inklusive die umliegenden Strassen begrenzt. Da das Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegnerin per 30. November 2014 aufgelöst wurde, wäre ein Rayonverbot für deren Arbeitsort grundsätzlich nicht mehr nötig. In unmittelbarer Nähe sowie an einer derselben Strassen befindet sich jedoch auch das Schulhaus, sodass das Rayonverbot gesamthaft aufrecht zu erhalten ist, zumal die Beschwerdegegnerin auch die Möglichkeit haben muss, ihre Kinder in die Schule zu bringen oder abholen zu können, ohne dem Beschwerdeführer zu begegnen.

4.10 Bezüglich der Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdeführerin schien die Vorinstanz zum Schluss gekommen zu sein, dass dies eine geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme darstellt, um die momentane Konfliktsituation zu entschärfen und potenzielle Gefährdungen abzuweisen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdegegnerin im Frauenhaus – wie es Zweck der Gewaltschutzmassnahmen ist – zur Ruhe kommen und Sicherheit gewinnen können soll.

5.  

Die Kantonspolizei ordnete zudem ein Kontaktverbot gegenüber den drei Töchtern der Beschwerdegegnerin, also den Enkelkindern des Beschwerdeführers, an, welches die Vorinstanz verlängerte, da sie nicht zwischen der Beschwerdegegnerin und den Kindern differenzierte. Fraglich ist, ob diese gegenüber dem Beschwerdeführer als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten haben bzw. ob sie aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet scheinen (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Es geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer je gegenüber den Töchtern der Beschwerdegegnerin gewalttätig gewesen wäre. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). Die Parteien äussern sich in ihren Rechtsschriften bezüglich des Kontaktverbots gegenüber den Enkelkindern des Beschwerdeführers gar nicht. Die Beschwerdegegnerin bringt lediglich vor, die Schutzmassnahmen seien nötig, damit sie und die Kinder zu Ruhe kommen könnten. Die Vorinstanz schien davon ausgegangen zu sein, die Kinder seien indirekt betroffen und es bestehe weiterhin eine Gefährdungssituation, denn die Kinder waren unbestrittenermassen Zeugen der Auseinandersetzung zwischen ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer. Auch wenn dies der erste tätliche Angriff gewesen sei, so hält auch diese Konfliktsituation zwischen den Parteien offenbar schon länger an, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Töchter weiteren Streitigkeiten ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer machte weder in seiner Einsprache noch seiner Beschwerde ein besonders schützenswertes Interesse oder eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Familienleben bzw. des Kontakts zu seinen Enkelkindern geltend und stellte keine diesbezüglichen konkreten Anträge. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin ist der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich nicht zu beanstanden.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), und er ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben. Zu prüfen bleibt jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Die Beschwerdegegnerin verlor per Ende November 2014 ihre Stelle als Verkäuferin. Ein Anspruch und der allfällige Betrag an Arbeitslosentaggeld sind noch nicht bekannt. Es ist jedoch aufgrund des bisher erzielten tiefen Einkommens von monatlich ca. Fr. 1'900.- netto davon auszugehen, dass sie auch mit dem Erwerbsersatz nicht in der Lage sein wird, ihren eigenen Notbedarf sowie denjenigen der Töchter zu decken. Dies gilt umso mehr, sollte sie nicht mehr in das eheliche Haus zurückkehren und selbst eine Wohnung suchen müssen. Es ist demzufolge von ihrer Mittellosigkeit auszugehen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdegegnerin selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 44). Da der Entscheid über die Geltung des Rayon- und Kontaktverbots für die Beschwerdegegnerin nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung war und sich zudem Rechts- und Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität stellten, bestand für die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin schliesslich eine sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertretung zu wahren. Zuletzt ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

6.3 Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsrechtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 324.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 dieses Urteils wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Rechtsanwältin D läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …