{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.01.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00718_21-01-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214882&W10_KEY=4467103&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3a610b9e8302053da0e5b189d49d1192"}, "Num": [" VB.2014.00718"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.21.0  VB.2014.00718"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.21.0  VB.2014.00718"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.21.0  VB.2014.00718"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS140026 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verl\u00e4ngerung des Rayonverbots und Kontaktverbots gegen\u00fcber der Schwiegertochter und den Enkelkindern. Das Gewaltschutzgesetz erfasst nicht nur partnerschaftliche, sondern auch famili\u00e4re Beziehungen. Der Beschwerdef\u00fchrer lebte bis zum die Gewaltschutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorfall mit seiner Schwiegertochter und seinen Enkelkindern zusammen in einem Einfamilienhaus. Er kann deshalb gef\u00e4hrdende Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes sein und ist zur Beschwerde legitimiert (E. 1.3). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 2). Bei \"Aussage gegen Aussage\" bez\u00fcglich eines behaupteten Gewaltvorfalls ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen von entscheidwesentlicher Bedeutung (E. 4.3). Die Vorinstanz hat die Schilderungen der Beschwerdegegnerin zu Recht als glaubhaft erachtet. Die Verl\u00e4ngerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots ihr gegen\u00fcber erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 5.4). Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers durch das Rayonverbot; Anforderungen von Art. 36 BV (E. 4.9). Kinder als gef\u00e4hrdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes. Die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots gegen\u00fcber den Enkelkindern erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 5). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung f\u00fcr die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:47", "Checksum": "3c513c9b1ba5a184417b841631601eca"}