{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00721_2016-03-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216134&W10_KEY=13823241&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "44ca96e73a9a1f8ba7d10ab8b380fd79"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00721"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.03.2016  VB.2014.00721"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.03.2016  VB.2014.00721"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.03.2016  VB.2014.00721"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Quartierplan: Etappierung der Parzellierung. Mit dem Quartierplan X sollen verschiedene un\u00fcberbaute Grundst\u00fccksfl\u00e4chen im Innern zwischen drei zur Sanierung bzw. zum Ausbau vorgesehenen Strassen erschlossen werden. Daf\u00fcr ist der Bau eines von einer der Strassen abgehenden Zufahrtswegs als Stichstrasse vorgesehen, wobei die nicht \u00fcberbauten Grundst\u00fccke neu zum Zufahrtsweg angeordnet werden sollen. Dagegen wehrten sich sechs Grundst\u00fcckeigent\u00fcmer mit Rekurs und beantragten, ihre Grundst\u00fccke seien aus dem Quartierplan zu entlassen, eventuell im bestehenden Zustand zu belassen, und auf die Festlegung des Zufahrtswegs sei zu verzichten. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs zweier Grundst\u00fcckeigent\u00fcmer teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es lud den Gemeinderat ein, den Technischen Bericht des Quartierplans insoweit zu erg\u00e4nzen, als die Detailplanung und Realisierung des Zufahrtswegs sowie die Neuparzellierung erst begonnen werden, wenn f\u00fcr den r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich der entsprechenden Parzellen eine \u00dcberbauungsabsicht bestehe. Nach erhobenener Beschwerde der Gemeinde genehmigte die Baudirektion den Quartierplan und lud den Gemeinderat ein, den Quartierplan gem\u00e4ss dem Ausgang der Rechtsmittelentscheide anzupassen. Durch die vorgeschriebene Etappierung wurde der Streitgegenstand nicht verlassen (E. 2). Der Gemeinderat legte den Quartierplanentwurf w\u00e4hrend zweier Monate bis zum Tag der zweiten Grundeigent\u00fcmerversammlung auf. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte anl\u00e4sslich der zweiten Grundeigent\u00fcmerversammlung das Begehren, die Grundst\u00fccke seien so zu belassen wie sie seien, und es sei auf den Zufahrtsweg zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte ebenfalls u.a., auf eine Neuparzellierung der Grundst\u00fccke sei zu verzichten. Diese Antr\u00e4ge wurden zu Recht als noch rechtzeitig gestellt beurteilt. Begehren um Etappierung werden von \u00a7 155 PBG nicht speziell erw\u00e4hnt, k\u00f6nnen jedoch gestellt werden, da es sich bei der Etappierung lediglich um den Aufschub des Vollzugs einerbestimmten Massnahme handelt, ohne dass damit ein neuer Streitgegenstand er\u00f6ffnet w\u00fcrde. Ob das Baurekursgericht jedoch hierzu dem Gemeinderat Gelegenheit zur Stellungnahme h\u00e4tte gew\u00e4hren m\u00fcssen, kann offenbleiben (E. 3). Ein etappenweiser Bau der Erschliessungen ist nach \u00a7 128 Abs. 1 PBG m\u00f6glich. Eine Etappierung der Parzellierung sieht das Gesetz demgegen\u00fcber nicht vor. Da der Quartierplan vollst\u00e4ndig genehmigt wurde, kommt ein Aufschub der Landumlegung nicht infrage. Mit dem Zufahrtsweg w\u00fcrden die mit dem Quartierplan neu geschaffenen Grundst\u00fccke \u00fcberhaupt erst erschlossen. W\u00fcrde der Bau der Stichstrasse aufgeschoben, w\u00fcrden sich die Erschliessungsverh\u00e4ltnisse w\u00e4hrend der Zeit des Aufschubs gegen\u00fcber dem heutigen Zustand massgebend verschlechtern. Dies widerspr\u00e4che dem Sinn des Quartierplans, weshalb nicht gesagt werden kann, der Bau der Stichstrasse sei ohne konkrete Bauabsichten nicht erforderlich (E. 4).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:41:46", "Checksum": "78e9ba476bf399af1fc24c1d9e4178e6"}