{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.05.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00722_28-05-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215227&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "84554d5e32f3adda9572ff6cf35c670a"}, "Num": [" VB.2014.00722"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.28.0  VB.2014.00722"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.28.0  VB.2014.00722"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.28.0  VB.2014.00722"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz | Polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz: Ausstandsbegehren  Der Beschwerdef\u00fchrer wehrte sich gegen die Feststellung der Gemeinde X, er habe in dieser Niederlassung. Nachdem seine Einsprache dagegen abgewiesen worden war, rekurrierte er beim Bezirksrat. Der Beschwerdef\u00fchrer stellte in der Replik im bezirksr\u00e4tlichen Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksratspr\u00e4sidenten, da dieser ihn zuvor in seiner systembedingten Doppelfunktion als Statthalter wegen Nichtbeachtung der pers\u00f6nlichen Meldepflicht mit Strafbefehl bzw. mit erneutem Strafbefehl nach Einsprache zu einer Busse verurteilt hatte. Der Bezirksrat trat auf das Ausstandsbegehren wegen Versp\u00e4tung nicht ein und wies den Rekurs ab. Grunds\u00e4tze zur Unparteilichkeit von Richtern und deren Anwendung auf andere Amtspersonen und Beh\u00f6rdenmitglieder. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tats\u00e4chlich voreingenommen scheint, entscheidet sich nach dem konkreten Einzelfall (E. 2.2). Der Erlass zweier Strafbefehle gen\u00fcgte, um den Anschein zu erwecken, der Bezirksratspr\u00e4sident habe sich in dieser Sache bereits eine derart feste Meinung gebildet, dass kein anderer Entscheid mehr m\u00f6glich erschien (E. 3). Indem die Vorinstanz sich in der Begr\u00fcndung ihres Entscheides nicht mit den beantragten Beweisen und deren W\u00fcrdigung auseinandersetzte und nicht ersichtlich ist, worauf sich der Entscheid st\u00fctzt, ist die Begr\u00fcndung ungen\u00fcgend ausgefallen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. R\u00fcckweisung zu neuer Entscheidung mit rechtsgen\u00fcgender Begr\u00fcndung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:38", "Checksum": "33719339af29141d9ade16223f513916"}