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Geschäftsnummer: VB.2014.00724  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Krankenversicherungspflicht


Krankenversicherungspflicht

[Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer einer Krankenkasse zu.]

Rechtsgrundlagen (E. 1.1.1 und 1.1.2). Die Streitigkeit fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern in diejenige des Sozialversicherungsgerichts (E. 1.1.3).

Nichteintreten. Überweisung an das Sozialversicherungsgericht.
 
Stichworte:
KRANKENVERSICHERUNG
KRANKENVERSICHERUNGSPFLICHT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT
ÜBERWEISUNG
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 56 Abs. I ATSG
§ 57 ATSG
§ 3 Abs. I EG KVG
§ 3 Abs. III EG KVG
§ 5 EG KVG
§ 26 Abs. I lit. a EG KVG
§ 27 EG KVG
Art. 3 Abs. I KVG
Art. 6 Abs. II KVG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00724

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Krankenversicherungspflicht,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wies die Sozialbehörde B A, polnischer Staatsangehöriger und derzeit wohnhaft in Deutschland, rückwirkend per 24. Februar 2014 der Krankenkasse C in D zu.

II.  

Dagegen erhob A am 27. Juli 2014 Rekurs beim Bezirksrat Bülach mit dem Antrag, er sei von der obligatorischen Zuteilung zu einer Krankenkasse in der Schweiz zu befreien. Mit Beschluss vom 19. November 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen, Parteientschädigungen wurden nicht ausgerichtet. Als gegen den Beschluss zulässiges Rechtsmittel bezeichnete der Bezirksrat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

III.  

A. Am 15. Dezember 2014 erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 19. November 2014 und die Befreiung von der Versicherungspflicht.

B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte die Sozialbehörde dem Verwaltungsgericht mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte, und verwies auf ihre Rekursvernehmlassung. Der Bezirksrat verwies am 16. Januar 2014 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Nach entsprechender Aufforderung des Verwaltungsgerichts bezeichnete A am 8. März 2014 eine Zustelladresse in der Schweiz. Zu den Eingaben der Sozialbehörde und des Bezirksrats nahm er nicht mehr Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, diese jedoch auch auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen (Art. 3 Abs. 2 und 3 KVG). Obschon die Versicherung obligatorisch ist, entsteht das Versicherungsverhältnis nicht von Gesetzes wegen, sondern die Person hat einen Rechtsanspruch auf Aufnahme bei einem frei wählbaren Krankenversicherer; sie muss also ein Beitrittsgesuch stellen (Art. 4 KVG). Für die Einhaltung der Versicherungspflicht sorgen die Kantone (Art. 6 Abs. 1 KVG). Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Krankenversicherer zu (Art. 6 Abs. 2 KVG).

Gestützt auf § 3 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) sorgt grundsätzlich die Gemeinde für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weist Personen, die ihr nicht nachkommen, einem Versicherer zu. Für bestimmte Personengruppen kann der Regierungsrat diese Aufgaben der Direktion übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 EG KVG). Diese entscheidet überdies auch über Ausnahmen und Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 5 EG KVG). Nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Regierungsrats zum EG KVG vom 6. November 2013 (VEG KVG) sorgt die Gesundheitsdirektion für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern und deren versicherungspflichtigen Familienangehörigen, und sie teilt auch Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu.

1.1.2 Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton muss ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung bestellen (Art. 57 ATSG). Gemäss § 2 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer) ist das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig, soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass solche durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden. Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (§ 2 Abs. 1 lit. d GSVGer; vgl. auch Art. 86 KVG).

Gemäss § 26 Abs. 1 lit. a EG KVG richtet sich das verwaltungsinterne Verfahren im Bereich der Zuteilung im Sinn von § 4 sowie der Prämienverbilligung und Prämienübernahme durch die Gemeinde nach dem ATSG. Nach § 27 EG KVG kann gegen Entscheide im Sinn von § 26 EG KVG beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der in der Zwischenzeit aufgehobene § 4 EG KVG sah vor, dass die Gemeinde Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zuteilt.

1.1.3 Aufgrund der dargelegten Rechtslage fällt die vorliegende Streitigkeit offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach §§ 41 ff. VRG, sondern in diejenige des Sozialversicherungsgerichts. In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht denn auch schon in früheren Verfahren entschieden und ist es auf verwandte Beschwerden nicht eingetreten (VB.98.00172, VB.98.00131, VB.98.00132; die entsprechenden Entscheide sind nicht publiziert). Demgemäss ist auch in diesem Fall zu verfahren. Die Akten sind gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG dem Sozialversicherungsgericht zu überweisen, das über seine Zuständigkeit ebenfalls förmlich zu befinden haben wird, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Deutschland aufhält.

Es kann hier offengelassen werden, ob tatsächlich die Beschwerdegegnerin bzw. die Gemeinde befugt war, den Beschwerdeführer einer Krankenversicherung zuzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer im Rekursverfahren geltend gemacht hatte, er sei Grenzgänger und Wochenaufenthalter in der Schweiz. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob der Bezirksrat zur Beurteilung des Rekurses zuständig war. Damit wird sich das Sozialversicherungsgericht auseinanderzusetzen haben, dem die Akten zur Behandlung der Sache zu überweisen sind.

1.2 Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrats sind die Gerichtskosten entgegen § 13 Abs. 2 VRG nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

3.  

Die vorliegende Überweisungsverfügung stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die sachliche Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (vgl. BGE 132 III 178 E. 1.2; VGr, 15. Juli 2010, VB.2010.00307, E. 3.2 [nicht publiziert]).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht zur Behandlung der Sache überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …