{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00726_2015-05-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215194&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e97c4e93dfccd54aa764d08ae5302b90"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.05.2015  VB.2014.00726"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.05.2015  VB.2014.00726"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.05.2015  VB.2014.00726"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Station\u00e4re Massnahme nach Art. 59 StGB\rMassnahmeantritt / Vollzugsregelung | Rechtsnatur und Anordnungsvoraussetzungen der \"kleinen Verwahrung\". [Obwohl in den strafgerichtlichen Erw\u00e4gungen ein Massnahmevollzug in einer geschlossenen Einrichtung ausdr\u00fccklich ausgeschlossen wurde, wurde durch die Vollzugsbeh\u00f6rde eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung im Sinn der sogenannten \"kleinen Verwahrung\" angeordnet.] Da sich Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu \u00fcbertragen (E. 1). Zust\u00e4ndigkeit zur Anordnung einer kleinen Verwahrung: Nach vorherrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie nach vorgenommener Gesetzesauslegung ist die kleine Verwahrung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht als  eigenst\u00e4ndige, gerichtlich anzuordnende Massnahme, sondern lediglich als Vollzugsfrage anzusehen, deren Beurteilung wiederum in die Zust\u00e4ndigkeit der Vollzugsbeh\u00f6rden f\u00e4llt (E.  2). Die durch die Vollzugsbeh\u00f6rde anzuordnende Anordnung einer kleinen Verwahrung muss auf einem psychiatrischen Gutachten beruhen, welches in tats\u00e4chlicher Hinsicht die fachlichen Grundlagen f\u00fcr den entsprechenden Vollzugsentscheid liefern und sich insbesondere aus medizinischer Sicht zur Gef\u00e4hrlichkeit des T\u00e4ters \u00e4ussern muss. Da die Anordnung der kleinen Verwahrung aber nicht nur psychiatrische, sondern auch strafrechtliche und vollzugsrechtliche Fragestellungen umfasst, darf aus triftigen Gr\u00fcnden auch von einer gutachterlichen Empfehlung abgewichen werden (E. 3). Gerichtliche Erw\u00e4gungen zu den Vollzugsmodalit\u00e4ten sind f\u00fcr die Massnahmevollzugsbeh\u00f6rde beachtlich, aber nicht unmittelbar bindend. Diese d\u00fcrfen aus triftigen Gr\u00fcnden auch dann von den gerichtlichen Vollzugsempfehlungen abweichen, wenn sich die Sachlage zwar nicht wesentlich ver\u00e4ndert hat, die gerichtlichen Erw\u00e4gungen jedoch Kernkompetenzen der Vollzugsbeh\u00f6rden beschlagen oder sich ihrerseits ohne triftigen Grund in Widerspruch zu den gutachterlichen Erw\u00e4gungen setzen (E. 4). Dem Beschwerdef\u00fchrer wird gutachterlich eine hohe R\u00fcckfallgefachthinsichtlich weiterer Sexualdelikte attestiert. Der von der Vollzugsbeh\u00f6rde angeordnete geschlossene Vollzug steht nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen und psychologischen Empfehlungen und wird zumindest in einer ersten Anlaufphase dem Sicherheitsbed\u00fcrfnis der \u00d6ffentlichkeit und dem Behandlungsbed\u00fcrfnis des Beschwerdef\u00fchrers gerecht. Die Justizbeh\u00f6rden waren damit zur Anordnung einer kleinen Verwahrung zust\u00e4ndig und sind aus triftigen Gr\u00fcnden von den strafgerichtlichen Erw\u00e4gungen abgewichen, zumal die Beurteilung des konkreten Vollzugsangebots einer Massnahevollzugseinrichtung gerade zu ihrer Kernkompetenz geh\u00f6rt (E. 5 f.).\r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Gew\u00e4hrung UP/URB (E. 9 f.).\r\rAbweisung der Beschwerde / Gutheissung UP/URB.\r\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:34:59", "Checksum": "c22757ba8d04e2462276cd9ce1cfacb5"}