{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.08.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00001_19-08-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215437&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9db1f0f0d247933da3c67a1754417e78"}, "Num": [" VB.2015.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2015.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2015.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2015.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Die zu beurteilende Kinderkrippe ist in der Wohnzone zonenkonform (E. 2.5). Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Art. 6 Abs. 4bis BZO sind vorliegend erf\u00fcllt (E.3.3). Art. 6 Abs. 4bis BZO ist als vorbehaltslose Privilegierung der Kinderbetreuungseinrichtungen, welche f\u00fcr die Bewilligung keinen Bedarfsnachweis im Quartier verlangt, zu verstehen. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Herabsetzung des Wohnanteils gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 4bis BZO sind vorliegend erf\u00fcllt (E. 3.4). In verkehrsm\u00e4ssiger Hinsicht wird nicht wesentlich von den bisherigen Verh\u00e4ltnissen abgewichen, womit \u00a7 233 Abs. 1 PBG vorliegend nicht zur Anwendung kommt (E. 4.2). Das Baugrundst\u00fcck erf\u00fcllt das Erfordernis der dichten Bebauung und der guten Erschliessung mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln, weshalb die Grenzwerte gem\u00e4ss \u00a7 6 Abs. 2 der Zugangsnormalien erh\u00f6ht werden durften (E. 4.3). Kinderl\u00e4rm wird von der Mehrheit der Bev\u00f6lkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als orts\u00fcblich und weniger als st\u00f6rend empfunden. Gem\u00e4ss Angaben der Krippenbetreiberin gehen die einzelnen Gruppen aus Sicherheitsgr\u00fcnden und zur Vermeidung von L\u00e4rmemissionen getrennt nach draussen. Bei ordnungsgem\u00e4ssem Betrieb und einer maximalen Anzahl von 29 Krippenpl\u00e4tzen wirkt sich die Kinderkrippe h\u00f6chstens geringf\u00fcgig st\u00f6rend aus (E. 5.3). Auch im Rahmen der Vorsorge ist von zus\u00e4tzlichen Massnahmen abzusehen. Sollte sich die angegebene H\u00e4ufigkeit und Intensit\u00e4t der Nutzung des Gartens \u00e4ndern, besteht zu gegebenem Zeitpunkt die M\u00f6glichkeit entsprechender Anordnungen (E. 5.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:07", "Checksum": "988cc99cbd73072e3cfda31faf222531"}