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Geschäftsnummer: VB.2015.00003  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.07.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Alimentenbevorschussung


Alimentenbevorschussung: Wohnsitz des Kindes.

Die Beschwerdeführerin wechselte ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde, ihr Kind blieb jedoch in der bisherigen Wohnsitzgemeinde bei den Grosseltern wohnen. Als Wohnsitzgemeinde im Sinn des Kinder- und Jugendehilfegesetzes (KJHG) gilt die Gemeinde, in welcher die im Gesetz genannte Person gemäss Art. 23-26 ZGB ihren Wohnsitz hat. Da die Beschwerdeführerin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist, bestimmt sich der Wohnsitz des Kindes nach dem Ihrigen. Kein anderer Wohnsitz im Sinn der übrigen Fälle gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Die Ausstellung eines Schriftenempfangsscheins begründet überdies keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Da die Beschwerdeführerin die für die Alimentenbevorschussung zuständige Behörde nicht über ihren Umzug informierte, ist die Rückerstattungsforderung von zu viel bevorschussten Alimenten rechtmässig (E. 4 und 5).
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese eine Aktennotiz, welche Eingang in die Erwägungen fand, der Beschwerdeführerin nicht vorgängig zustellte (E. 2).
Kostenauflage je zu einem Drittel an die Parteien sowie die Vorinstanz (E. 6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AKTENNOTIZ
ALIMENTE
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
AUSNAHME
ELTERLICHE SORGE
ELTERN
ELTERNTEIL
JUGENDHILFE
OBHUT
OBHUTS- UND SORGERECHT
RECHTLICHES GEHÖR
SORGERECHT
TREU UND GLAUBEN
UNTERHALTSBEITRÄGE
WOHNSITZ
ZIVILGESETZBUCH
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 3 BV
Art. 9 BV
§ 32 GemeindeG
Art./§ 4 KJHG
Art./§ 23 Abs. 1 KJHG
Art./§ 27 Abs. 1 KJHG
Art./§ 27 Abs. 2 KJHG
§ 13 Abs. 2 VRG
§ 50 VRG
§ 65a Abs. 2 VRG
Art. 8 ZGB
Art. 23 ZGB
Art. 24 ZGB
Art. 25 Abs. 1 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00003

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 13. April 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Alimentenbevorschussung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Sozialbehörde D gewährte A mit Entscheiden vom 29. Januar 2013 und 5. Mai 2014 Alimentenbevorschussung für den Sohn C (geboren 2007) in Höhe von Fr. 936.- bzw. ab 1. Februar 2014 Fr. 429.95 monatlich. Mit Beschluss der Sozial- und Gesundheitsbehörde D vom 14. Juli 2014 (bzw. entsprechendem Entscheid der Sozialbehörde D vom 23. Juli 2014) wurde die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2013 eingestellt und A zur Rückerstattung der von Dezember 2013 bis Juni 2014 zu viel bevorschusster Alimente in Höhe von total Fr. 609.95 verpflichtet.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 7. August 2014 beim Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozial- und Gesundheitsbehörde D vom 14. Juli 2014. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. Januar 2015 ans Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats C vom 12. Dezember 2014 und der Entscheid der Gemeinde D vom 23. Juli 2014 (entsprechend dem Beschluss der Sozial- und Gesundheitsbehörde D vom 14. Juli 2014) seien aufzuheben, da kein Grund für eine Einstellung der Unterhaltsbevorschussung bestehe und damit eine Rückerstattung zu viel bevorschusster Alimente gegenstandslos sei.

Der Bezirksrat C beantragte am 14. Januar 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde D liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwerts in Höhe von Fr. 609.95 ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz verwende als Grundlage für den Beschluss eine tatsachenwidrige Aktennotiz, welche ihr nicht zur Verfügung gestellt worden sei, macht sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

2.2 Das Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt. Die Behörden sind nicht verpflichtet, die Akten den Einsichtsberechtigten von Amtes wegen auszuhändigen oder zuzustellen. Gegebenenfalls müssen sie sie jedoch über das Vorhandensein bestimmter Aktenstücke informieren. Um das Akteneinsichtsrecht faktisch nicht zu vereiteln, besteht insofern eine Orientierungspflicht der Behörden, als die Verfahrensbeteiligten nicht mit dem Beizug bzw. Vorhandensein bestimmter Aktenstücke rechnen mussten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 2, 8, 16). Holt ein Mitglied einer Behörde bei einem Sachverständigen telefonisch eine Auskunft ein, so kommt dieser Beweischarakter zu. Die auf einer Aktennotiz festzuhaltende Auskunft muss den Parteien zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zugestellt werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 75).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).

2.3 Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, dass die am 17. November 2014 verfasste Aktennotiz der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- oder Stellungnahme zugestellt worden wäre. Die Vorinstanz hatte sich aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. September 2014 zu einem Telefonat mit der Gemeindeschreiberin der Beschwerdegegnerin veranlasst gesehen. Diese telefonische Abklärung ist in die Erwägungen bezüglich der Mitteilung der Beschwerdeführerin betreffend ihren Umzug eingeflossen und führte die Vorinstanz zur Schlussfolgerung, es stehe Aussage gegen Aussage, weswegen die Beweislast die Beschwerdeführerin treffe. Da die im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführerin jedoch keine Gelegenheit hatte, vor der Entscheidfällung dazu Stellung zu nehmen, noch überhaupt mit einer solchen Aktennotiz rechnen musste, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Beschwerdeführerin konnte sich im vorliegenden Verfahren jedoch diesbezüglich frei äussern und hätte auch ihr Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen können. Eine Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund der Gehörsverletzung würde zudem aller Voraussicht nach einen formalistischen Leerlauf bedeuten und damit im Widerspruch zum Interesse der Beschwerdeführerin an einer raschen Erledigung der Sache selbst stehen (vgl. Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38). Letztere ersuchte denn auch nicht um Aufhebung des vor­instanzlichen Entscheids und Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus ihren Beschwerdeanträgen geht vielmehr hervor, dass ihr an einem materiellen Entscheid bezüglich der Frage des Wohnsitzes ihres Kindes gelegen ist.

3.  

3.1 Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechts­titel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch die Wohnsitzgemeinde (§ 23 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]). Die gesuchstellende Person hat die nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten wird bzw. die Leistungen eingestellt werden. Auch hat sie der Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich mitzuteilen (§§ 2 und 3 der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012 [AKV]). Der unterhaltspflichtige Elternteil ist zur Rückerstattung bevorschusster Unterhaltsbeiträge verpflichtet. Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert (§ 27 Abs. 1 und 2 KJHG).

Da die Bevorschussung durch die Wohnsitzgemeinde erfolgt, ist der Wohnsitz des Kindes zu bestimmen. Als Wohnsitzgemeinde gilt diejenige Gemeinde, in der die in diesem Gesetz genannte Person gemäss Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ihren Wohnsitz hat (§ 4 KJHG). Nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Das subsidiäre Kriterium des Aufenthaltsorts kommt zur Anwendung, wenn beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge und des Obhutsrechts sind, jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Andere übrige Fälle im Sinn dieser Bestimmung liegen vor, wenn beiden Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge ohne gemeinsamen Wohnsitz die Obhutsberechtigung entzogen wurde; wenn die elterliche Sorge durch Entzug, Tod etc. dahinfällt; wenn dem Kind noch kein Beistand gegeben wurde; oder wenn der Inhaber der elterlichen Sorge unbekannten Wohnsitzes ist (Daniel Staehelin in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB I, 5. A, Basel 2014, Art. 25 N. 9). Befindet sich das Kind übereinstimmend mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ZGB unter der elterlichen Sorge nur eines Elternteils, gilt als Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz des Elternteils, der die elterliche Sorge innehat, ungeachtet dessen, ob dieser das Obhutsrecht ausübt oder nicht (BGE 133 III 305 E. 3.3.2 = Pra 96 (2007) Nr. 116).

3.2 Vom zivilrechtlichen Wohnsitz ist das polizeiliche Domizil abzugrenzen, gemäss welchem entweder Niederlassung oder Aufenthalt vorliegen (vgl. § 32 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG]). Von diesem zu unterscheiden sind nicht nur der zivilrechtliche Wohnsitz, sondern auch Spezialwohnsitze wie beispielsweise das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (vgl. Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der Spezialwohnsitze nicht (Spühler, S. 341). Der Schriftenempfangsschein dient als Meldebestätigung.

3.3 Im Falle der Beweislosigkeit fällt ein Entscheid zulasten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Dieser in Art. 8 ZGB statuierte allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (BGr, 10. Mai 2006, 2A.669/2005, E. 3.5.2).

3.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in Art. 5 Abs. 3 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankert, der sich an Behörden wie an Private richtet. Der Vertrauensschutz als Teilbereich bildet nach Art. 9 BV ein verfassungsmässiges Recht. Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein, von welcher der Adressat Kenntnis hat, und es wird das Fehlen der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage vorausgesetzt. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zuletzt hat eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu erfolgen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, N. 627 ff.).

4.  

4.1 Unbestrittenermassen verlegte die Beschwerdeführerin, welche alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge über ihr Kind ist, ihren Wohnsitz am 13. November 2013 von D nach C. Unbestritten ist weiter auch der materielle Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alimentenbevorschussung im Sinn von § 23 Abs. 1 KJHG. Streitig ist vorliegend einzig die Wohnsitzgemeinde als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit.

4.2 Die Vorinstanz erwog, dass der Wohnsitz des Kindes mit dem Wechsel des Wohnsitzes durch die Beschwerdeführerin ebenfalls geändert habe. Die Obhut der Grosseltern über das Kind vermöge gemäss Praxis keinen Ausnahmefall von Art. 25 Abs. 1 ZGB zu begründen, wonach am Aufenthalt anzuknüpfen wäre. Da es für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes zudem unerheblich sei, wo die Person angemeldet oder wo die Schriften hinterlegt seien, sei festzustellen, dass per 13. November 2013 C als Wohnsitzgemeinde im Sinn von § 23 Abs. 1 KJHG gegolten habe. Da die Beschwerdeführerin die Kenntnis der Beschwerdegegnerin betreffend des Umzugs nicht rechtsgenügend nachzuweisen vermocht habe, sei davon auszugehen, dieser sei nicht angezeigt worden. Demzufolge sei die Pflicht zur Erteilung von Auskunft über Veränderungen der Verhältnisse (§ 3 AKV) verletzt worden.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einwohnerkontrolle D habe am 13. November 2013 einen auf ihr Kind lautenden Schriftenempfangsschein ausgestellt, auf welchem "für schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in D" stehe, weshalb vom Wohnsitz des Kindes beim Grossvater in D auszugehen sei. Da die Gemeinde einen Wohnsitz in D bestätigt habe, erübrigten sich rechtliche Erwägungen darüber, ob es richtig gewesen wäre, einen eigenen Wohnsitz des Kindes anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin verstosse damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Da zudem der Wohnsitz des Kindes nicht geändert habe, sei auch keine Meldung über Veränderungen der Verhältnisse notwendig gewesen, womit auch keine Pflicht habe verletzt werden können. Die Beschwerdegegnerin habe zudem von ihrem Umzug gewusst, da ihr der Schriftenempfangsschein für ihren Sohn an ihre neue Adresse zugestellt worden sei.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Schriftenempfangsschein, der mit "Wohnsitz in D" bezeichnet ist, vermuten lässt, der Wohnsitz des Kindes befinde sich in D. Da jedoch die Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge innehat und ihr Wohnsitz in C war, bleibt kein Raum für die Begründung eines anderen Wohnsitzes des Kindes im Sinn der "übrigen Fälle" gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Dies gilt im vorliegenden Fall auch ungeachtet dessen, dass das Kind sich seit dem 13. November 2013 in der Obhut der Grosseltern befindet. Nur mit der Ausstellung eines Schriftenempfangsscheins wird zudem ohnehin kein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet. Dessen Ausstellung erfolgte mit Hinblick auf die Adressänderung des Kindes innerhalb von D.

Selbst wenn die Ausstellung des Schriftenempfangsscheines einen Wohnsitz des Kindes begründet hätte bzw. dieser unverändert in D geblieben wäre, wäre der Wegzug der Beschwerdeführerin als Inhaberin der elterlichen Sorge eine Änderung der Verhältnisse gewesen, welche der Sozialbehörde mitzuteilen gewesen wäre.

Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Auffassung, wonach am Aufenthaltsort des Kindes anzuknüpfen wäre, entspricht zwar auch einer Minderheitsmeinung in der Lehre (Martin Stettler in: Schweizerisches Privatrecht, Band III/2, Das Kindesrecht, Basel/Frankfurt a. M. 1992, S. 491 f.). Diese Auffassung bezieht sich jedoch nur auf behördlich beschlossene Fremdplatzierungen und wird vom Bundesgericht ohnehin nicht geteilt, da sie dem ausdrücklichen Entscheid des Gesetzgebers widerspreche und weder im Gesetz noch in den Materialen eine Stütze finde (BGE 133 III 305 E. 3.3.5 = Pra 96 (2007) Nr. 116).

5.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe über ihren Umzug Bescheid gewusst, lässt sich gemäss den Akten nur darauf stützen, dass die Gemeindeverwaltung, konkret die Einwohnerkontrolle, ihr das Schreiben vom 13. November 2013, mit welchem der Schriftenempfangsschein für das Kind übermittelt wurde, an deren neue Adresse in C zustellte. Somit musste die neue Adresse zumindest der Sachbearbeiterin der Einwohnerkontrolle zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein. Dass sich die Gemeindeschreiberin bei der telefonischen Nachfrage durch die Vorinstanz nicht an einen mitgeteilten Umzug zu erinnern vermochte, spricht dafür, dass die Behörde hiervon keine schriftliche Notiz vorgenommen hatte. Da auch die Beschwerdeführerin nichts dergleichen vorlegen kann, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit.

5.3 Des Weiteren ist die Gemeindeorganisation zu berücksichtigen, sodass die Sozialbehörde nicht über jeden der Einwohnerkontrolle gemeldeten Vorgang auch automatisch Kenntnis erlangt. Zudem führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe "die Alimentenhilfe" nicht über den Umzug informiert. Des Weiteren schrieb die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2014 auf deren schriftliche Nachfrage nach dem Verbleib der Alimentenbevorschussung, dass sie soeben erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in D, sondern seit 13. November 2013 in C wohne. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Information über den Umzug nicht – bzw. zumindest nicht schriftlich – bis zur zuständigen Stelle für die Alimentenbevorschussung gelangt ist. Die Beschwerdeführerin macht denn auch gar nicht geltend, die Sozialbehörde über diese Veränderung in ihren Verhältnissen informiert zu haben.

Die Beschwerdeführerin wurde zudem von der Sozialbehörde erstmals mit Entscheid betreffend der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 23. September 2013 und sodann mit dem Entscheid über deren Anpassung vom 5. Mai 2014 auf ihre Pflicht, jede Änderung der Verhältnisse zu melden, aufmerksam gemacht. Sie wurde weiter darauf hingewiesen, dass die verspätete Meldung von Änderungen zur Folge hat, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen. Somit konnte es nicht genügen, den Wohnsitzwechsel nur der Einwohnerkontrolle, nicht aber auch der Sozialbehörde, wenn auch der gleichen Gemeinde, mitzuteilen. Ein widersprüchliches Verhalten der Gemeinde lässt sich folglich nicht erkennen.

Da die Beschwerdeführerin ihren Umzug der Einwohnerkontrolle mitteilte, ist anzunehmen, dass sie davon ausging, der ihr angezeigten Meldepflicht über veränderte Verhältnisse Genüge getan zu haben, weshalb ihr in dieser Hinsicht nichts vorzuwerfen ist, zumal sich bei der Beschwerdegegnerin als eher kleinere Gemeinde sowohl die Gemeindeverwaltung als auch die Sozialbehörde im gleichen Gebäude befinden und somit für einen Bürger die Kompetenzaufteilung zwischen den Behörden nicht sofort augenfällig sein muss. Auch wenn der Beschwerdeführerin somit kein Verschulden zur Last gelegt werden könnte, so erfolgte die strittige Alimentenbevorschussung dennoch zu Unrecht (§ 27 Abs. 2 KJHG). Anders als das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) unterscheidet das KJHG ausserdem nicht zwischen unrechtmässigen oder rechtmässigen Bezug.

5.4 Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz erfüllt wären, können sich Private nicht darauf berufen, falls ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 665). Bei der Interessenabwägung im Einzelfall ist zudem zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen. Da die Meldepflicht veränderter Verhältnisse der Beschwerdeführerin explizit mitgeteilt worden war und mit Blick auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), läge ein überwiegendes öffentliches Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vor.

5.5 Demgemäss ist die Alimentenbevorschussung im Zeitraum von Dezember 2013 bis Juni 2014 von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogen worden und untersteht der Rückerstattungspflicht gemäss § 27 Abs. 2 KJHG. Der vorinstanzliche Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 VRG), und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Wenn die Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip unbillig erscheint, besteht für die Entscheidbehörde ein gewisser Spielraum, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Ermessen, d. h. nach Billigkeitserwägungen, zu verlegen. Dabei besteht auch die Möglichkeit der Kostenauflage an die Vorinstanz (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.). Aufgrund der rechtlichen Gehörsverletzung durch die Vorinstanz sowie der von der Beschwerdegegnerin verursachten, für einen Laien zur falschen Annahme führenden Situation betreffend den Schriftenempfangsschein, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten der Vorinstanz und den Parteien zu je einem Drittel aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zu je einem Drittel auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …