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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00007
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anforderungen
an eine Anwaltskörperschaft,
hat sich ergeben:
I.
A. Am
4. März 2009 hat die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
den Betrieb der Anwaltskörperschaft A AG als mit den aufsichtsrechtlichen
Anforderungen vereinbar erachtet und unter der Auflage genehmigt, dass
allfällige Änderungen, welche sich auf die persönlichen Eintragsvoraussetzungen
der eingetragenen Anwältinnen und Anwälte nach Art. 8 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(BGFA) auswirken, der Aufsichtskommission mitzuteilen sind.
Im Hinblick auf eine Strukturänderung, die neuen
Equity-Partnern den Erwerb und das Halten von Aktien an der A AG über eine
Holding-GmbH ermöglichen sollte, ersuchte die Gesellschaft die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte am 13. Dezember 2013
um Stellungnahme. Die Aufsichtskommission äusserte sich am 12. Februar
2014 ablehnend zur geplanten Änderung und stellte es der A AG frei,
mittels eines formellen Gesuchs einen anfechtbaren Vorentscheid herbeizuführen.
B. Am
9. Juli 2014 setzte die A AG die Aufsichtskommission in Kenntnis
davon, dass sie die Änderung ihrer internen Struktur beschlossen habe, was
ihrerseits eine Statutenänderung notwendig mache. Sie bekundete wiederum ihre
Absicht, drei neue Partner aufzunehmen, deren Anteile über eine Holding-GmbH
gehalten würden, und legte dem Schreiben auch einen Entwurf der Statuten dieser
Holding-GmbH bei. Die Aufsichtskommission nahm das Schreiben als sinngemässes
Gesuch um Erlass eines verbindlichen Vorentscheids entgegen und stellte am
6. November 2014 kostenpflichtig fest, dass die vorgelegte Organisationsstruktur
die Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht erfülle.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die A AG am 5. Januar
2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, in Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses sei festzustellen, dass die Übertragung eines Teils
ihrer Aktien an eine ausschliesslich von Anwälten der A AG gehaltenen
Anwalts-Holding-GmbH zulässig sei (lit. a) und dass die Statuten der Anwalts-Holding-GmbH
im konkreten Fall die erforderlichen Auflagen erfüllen würden (lit. b),
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens, bis die Vorinstanz über das
gleichzeitig gestellte Wiedererwägungsgesuch befunden habe. Die Aufsichtskommission
verzichtete am 9. Februar 2015 auf eine Beantwortung der Beschwerde und
teilte mit, dass sie nicht wiedererwägen werde.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG) kann gegen die in Anwendung des
BGFA ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe
von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist daher gegeben.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin beklagt vorab, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör
verweigert, indem sie ihr Informationsschreiben vom 9. Juli 2014 bereits
als Gesuch um Erlass eines Vorentscheids entgegengenommen habe. Damit habe sie
ihr keine Gelegenheit zur Begründung gegeben, an einigen Stellen des Entscheids
jedoch auf die fehlende Begründung hingewiesen.
Da die Beschwerdeführerin daraus allerdings keinen Antrag
auf Rückweisung der Sache zur erneuten materiellen Behandlung an die
Beschwerdegegnerin ableitet, sondern die ungenügende Begründung ihres
Informationsschreibens vom 9. Juli 2014 mit der Beschwerdeeingabe nur
korrigieren will, ist auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
weiter einzugehen.
2.2 Die
Unabhängigkeit der bei der Beschwerdeführerin tätigen Anwältinnen und Anwälte
wurde von der Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Entscheid vom 4. März
2009 beurteilt. Die im Hinblick auf die beschlossene Strukturänderung
notwendigen Anpassungen der Statuten der Beschwerdeführerin sind nicht
Gegenstand des Vorentscheids.
2.3 Die
Beschwerdegegnerin beurteilte in ihrem Entscheid einen Statutenentwurf der Holding-GmbH,
den die Beschwerdeführerin inzwischen und aufgrund der vorinstanzlichen Kritik
in drei Artikeln leicht angepasst hat. Insofern liegt ein etwas veränderter
Streitgegenstand vor, was grundsätzlich sowohl im Rekurs- als auch im
Beschwerdeverfahren unzulässig ist (Martin Bertschi: in Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).
Da dies jedoch darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin die als
blosses Informationsschreiben der Beschwerdeführerin konzipierte Eingabe vom
9. Juli 2014 bereits als formelles Gesuch auslegte, und es sich bei den
Statutenanpassungen lediglich um Nebenpunkte zur aufgeworfenen Hauptfrage der
Zulässigkeit einer Anwalts-Holding-Gesellschaft handelt, kann das
Verwaltungsgericht diese Veränderung ausnahmsweise in seine Beurteilung mit
einbeziehen. Dies ist umso weniger problematisch, als die Vorinstanz im
Beschwerdeverfahren weder gegen die Beschwerde noch gegen die Erweiterung des
Streitgegenstands Stellung bezog und eine Wiedererwägung ihres Entscheides
ausdrücklich ablehnte.
3.
3.1 Die
Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden in der Schweiz setzt nach
Art. 4 BGFA den Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister voraus. Für
den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte verschiedene fachliche
und persönliche Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen unter anderem in der Lage
sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von
Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind
(Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA).
3.2 Die
Beschwerdegegnerin sah diese Bestimmung durch die beurteilte Strukturänderung
als verletzt an. Zwar widerspreche der Betrieb von Anwaltskörperschaften, an
denen Anwalts-Holding-GmbHs beteiligt seien, der Bestimmung nicht generell,
jedoch widerspreche es dem Transparenzgebot, wenn mehrere
Anwalts-Holding-Gesellschaften übereinander geschichtet werden sollten. Zudem
müsse die Anwalts-Holding-GmbH ihren Sitz in der Schweiz haben, auf allen
Entscheidungsebenen von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht
werden, und sämtliche Gesellschafter der Anwalts-Holding-GmbH müssten auch bei
der Anwaltskörperschaft angestellt sein.
Im konkreten Fall beanstandete die Beschwerdegegnerin, dass
nur die drei neuen Partner, nicht aber die bisherigen Partner ihre Anteile an
der Beschwerdeführerin über eine Anwalts-Holding-GmbH halten sollen. Diese
Asymmetrie würde die Ermittlung, wer hinter der Anwaltskörperschaft stehe,
erheblich behindern und damit das Transparenzgebot verletzen. Die
Beschwerdeführerin habe ihre steuerrechtlichen Gründe für die geplante Organisationsstruktur
nicht substanziiert dargelegt. Dass die bisherigen Partner ihre Aktienanteile
weiterhin nicht über die Anwalts-Holding-GmbH halten würden, belege, dass die
steuerrechtlichen Gründe nicht derart ins Gewicht fielen, dass sie die
Errichtung einer Anwalts-Holding-GmbH erforderlich erscheinen liessen. Zugleich
belege die geplante asymmetrische Ausgestaltung, dass kein Interesse an einer
symmetrisch ausgestalteten Anwalts-Holding-GmbH bestehe, das höher als das
Interesse an der Wahrung der institutionellen Unabhängigkeit und am Gebot der
Transparenz zu gewichten sei.
Überdies garantiere Art. 14 des Statutenentwurfs
nicht, dass die Anwalts-Holding-GmbH auf allen Entscheidungsebenen von
eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht werde, und Art. 1 (gemeint
Art. 2) des Statutenentwurfs sei nicht klar formuliert.
Schliesslich wies die Kommission darauf hin, dass zurzeit
aufgrund der Motion Karl Vogler vom 3. Mai 2012 auf Erlass eines
umfassenden Anwaltsgesetzes eine Regelung über die Organisationsmöglichkeiten
von Anwaltskanzleien vorgesehen sei. Es liege kein dringender Fall vor, der es
rechtfertige, dem Gesetzgeber mit Bezug auf die Zulässigkeit der
Holding-Struktur wegen der übergeordneten Wirtschaftsfreiheit vorzugreifen.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, die vorgesehene
Holding-Struktur erleichtere den Eintritt neuer Partner, da diese dadurch den Kaufpreis
für die Aktien der Beschwerdeführerin nicht aus versteuertem Erwerbseinkommen
bezahlen müssten. Der Kaufpreis werde von der Anwalts-Holding-GmbH über die
jährlichen Dividenden, die ihnen ohne Abzug von Steuern zur Verfügung stünden,
finanziert. Dadurch reduziere sich der Finanzbedarf für den Einkauf der
eintretenden Partner um mehr als Fr. 300'000.-. Vor dem Hintergrund der
Steueroptimierung sei die Asymmetrie unvermeidlich. Unter dem Begriff "Erbenholding"
sei die angestrebte Struktur etabliert und von den Steuerbehörden anerkannt.
Sowohl die bisherigen Partner als auch die neuen hätten ein erhebliches
Interesse an dieser Struktur, die den Einkauf in die Anwaltskörperschaft erleichtere.
Die vorgesehene Struktur beeinträchtige die Transparenz
bzw. die institutionelle Unabhängigkeit in keiner Weise. Die Statuten, die in
einigen Punkten angepasst worden seien, schlössen eine Einflussnahme durch
nicht im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte aus. Die
Anwalts-Holding-GmbH werde auf allen Entscheidungsebenen von eingetragenen
Anwältinnen und Anwälten beherrscht. Auch die notwendige Transparenz werde gewahrt,
da ohne weiteres und ohne grösseren Aufwand anhand der öffentlichen Register
jederzeit ermittelt werden könne, wer hinter der Beschwerdeführerin und der Anwalts-Holding-GmbH
stehe. Gegenüber der allenfalls geringfügigen Einschränkung der Transparenz
durch die zusätzlich notwendige Konsultation des Handelsregisters bezüglich der
Anwalts-Holding-GmbH überwögen die Interessen der Beschwerdeführerin an der
Schaffung einer effizienten Nachfolgeregelung.
4.
4.1 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung schliesst Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA
Anwaltskörperschaften als Arbeitgeber unabhängiger Anwältinnen und Anwälte
nicht von vornherein aus. Ob die Unabhängigkeit der angestellten Anwältinnen
und Anwälte gegeben ist, hängt nicht von der Rechtsform einer Anwaltskanzlei,
sondern von deren konkreter Organisationsstruktur ab. Die institutionelle
Unabhängigkeit ist jedenfalls dann gewahrt, wenn eine körperschaftlich
organisierte Anwaltskanzlei vollständig durch registrierte Anwälte beherrscht
wird (BGE 138 II 440 E. 17 f.). Bei einem Anstellungsverhältnis bei
nicht registrierten Anwälten besteht jedoch eine Vermutung für das Fehlen der
Unabhängigkeit. Diese Vermutung kann vom angestellten Anwalt zwar widerlegt
werden; dazu muss er allerdings klare Verhältnisse schaffen und aufzeigen, dass
angesichts der Ausgestaltung seines Anstellungsverhältnisses keine
Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit droht und jegliche Einflussnahme des
Arbeitgebers auf die Anwaltstätigkeit ausgeschlossen ist (BGE 132 V 200 E. 5.2.2;
130 II 87 E. 6.1).
Die Frage, ob die Aktien einer von eingetragenen Anwälten
beherrschten Anwalts-AG ganz oder teilweise von einer Anwalts-Holding-Gesellschaft
gehalten werden dürfen, wurde in den Kantonen soweit ersichtlich noch nicht entschieden.
4.2 Für die
anstehende Beurteilung spielt es keine Rolle, ob diese Holding-Gesellschaft
ihrerseits als Aktiengesellschaft oder wie vorliegend vorgesehen als GmbH ausgestaltet
ist, denn die Rechtsform der Holdinggesellschaft ist für die Frage der
Unabhängigkeit so wenig entscheidend wie es die Rechtsform der
Anwaltskapitalgesellschaft für die gleiche Frage ist (BGE 138 II 440 E. 22).
In der Literatur wird gerade die GmbH als besonders geeignete und attraktive
Rechtsform für eine Anwaltskörperschaft empfohlen (Norbert Sennhauser, vom
Anwalt zur Anwalts-Kapitalgesellschaft, Bern 2013, S. 129 und 177 ff.;
Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N. 1615), in der Praxis wird von
dieser Rechtsform aber offenbar noch wenig Gebrauch gemacht (vgl. Gaudenz G. Zindel,
Anwaltsgesellschaften in der Schweiz, in SJZ 2012 S. 249 f.).
4.3 Die
Beschwerdeführerin hat in nachvollziehbarer Weise ihr Interesse an der vorgesehenen
Holdingstruktur dargelegt. Die neu eintretenden Partner sollen ihre
Aktienanteile nur indirekt über eine Holding-GmbH erwerben und halten. Diese
Holding-GmbH wird, da sich ihr Zweck gemäss Art. 2 der Statuten ausschliesslich
auf den Erwerb und das Halten von Beteiligungen an der Beschwerdeführerin
beschränkt, nach § 73 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG, vgl.
auch Art. 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG) nicht
gewinnsteuerpflichtig sein für die anfallenden Beteiligungserträge aus den
Aktien der Beschwerdeführerin. Damit werden diese Erträge der Holding-GmbH im
vollen Umfang für die langfristige Finanzierung der Beteiligungsrechte zur
Verfügung stehen, was den Gesellschaftern und neuen Partnern nicht nur ganz
erhebliche finanzielle Vorteile bringt, sondern diesen auch den Einstieg in die
Anwalts-AG beträchtlich erleichtert. Umgekehrt wird damit auch der bestehenden
Anwalts-AG erleichtert, geeignete neue Partner aufzunehmen bzw. den ausscheidenden
Partnern, ihre Anteile ganz oder teilweise zu liquidieren.
4.4 Ob die bei
der Beschwerdeführerin tätigen Anwältinnen und Anwälte trotz der neu
vorgesehenen Holdingstruktur weiterhin als unabhängig gelten können, hängt
wesentlich davon ab, ob die Statuten der Holding-GmbH genügend sicherstellen
können, dass weiterhin alle Entscheide der Beschwerdeführerin und damit auch
alle Entscheide der an dieser beteiligten Holding-GmbH von registrierten
Anwältinnen und Anwälten beherrscht werden. Zwar hat die Vorinstanz in ihrem
Entscheid ZR 109/2010 Nr. 64 noch in einem Fall, wo es um die Beteiligung
einer ausländischen Anwalts-Gesellschaft an einer schweizerischen
Anwalts-Gesellschaft ging, festgestellt, es fehle an einer transparenten
Ausgestaltung der Anwalts-Kapitalgesellschaft, wenn ein Gesellschafter selber
eine juristische Person sei (E. 37). Diese Feststellung geht in dieser
allgemeinen Form jedoch zu weit, was die Vorinstanz zu Recht im hier angefochtenen
Entscheid auch einräumt (E. 26 bis 28, vgl. auch Kritik in Ernst
Staehelin, Auch Anwalts-Holding oder nur Anwalts-Gesellschaft? in Anwaltsrevue
2010 S. 478; Sennhauser, S. 204 ff.).
4.5 Die
strukturelle Unabhängigkeit der bei der Beschwerdeführerin angestellten Anwältinnen
und Anwälte ist vorliegend durch die folgenden Statutenbestimmungen der Holding-GmbH
garantiert:
Die Holding-GmbH hat ihren Sitz in Zürich (Art. 1).
Einziger Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen
an der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 1). Gesellschafter der GmbH
sollen nach der Absicht der Beschwerdeführerin ausschliesslich die neuen
Partner der Anwaltssozietät und damit Angestellte der Beschwerdeführerin sein.
Deren Gesellschaftsanteile dürfen nur mit Zustimmung der
Gesellschafterversammlung abgetreten werden, wobei die Zustimmung verweigert
werden muss, falls der Erwerber nicht über ein schweizerisches Anwaltspatent
oder über ein gleichwertiges ausländisches Fähigkeitszeugnis verfügt und nicht
in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 6 Abs. 2
und 4). Sämtliche Stammanteile gehören Anwältinnen und/oder Anwälten, die in
einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 10 Abs. 1);
diese Gesellschafter können sich ihrerseits nur durch eine in der Schweiz
registrierte Anwältin oder einen in der Schweiz registrierten Anwalt vertreten
lassen (Art. 10 Abs. 4). Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse müssen
von einer Mehrheit von Anwältinnen und/oder Anwälten gefasst werden, die in
einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 10 Abs. 3).
Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten
können nur einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen werden, welche
Gesellschafter und in der Schweiz registrierte Anwältinnen oder Anwälte sein
müssen (Art. 14 Abs. 1). Auch die Direktoren, Prokuristen und
Handlungsbevollmächtigten müssen in der Schweiz registrierte Anwältinnen oder
Anwälte sein (Art. 14 Abs. 2). Soweit die Geschäftsführung an Dritte
übertragen werden kann, müssen diese ebenfalls in der Schweiz registrierte Anwältinnen
oder Anwälte sein (Art. 14 Abs. 3). Sämtliche Beschlüsse der
Geschäftsführung müssen von einer Mehrheit von in der Schweiz registrierten
Anwältinnen und/oder Anwälten gefasst werden (Art. 15 Abs. 2).
Damit sind die wesentlichen Voraussetzungen, die die
Vorinstanz selber in generell abstrakter Weise an die Zulässigkeit einer
Anwalts-Holding-GmbH knüpft (vgl. E. 30), erfüllt. Indem alle Entscheide
auf allen Ebenen der Anwalts-Holding-GmbH ausschliesslich durch registrierte
Anwältinnen und Anwälte getroffen werden, geht die vorgesehene Struktur sogar
über die nach der Rechtsprechung der Vorinstanz geforderte blosse Stimmenmehrheit
eingetragener Anwälte innerhalb multidisziplinärer Anwaltssozietäten hinaus
(vgl. ZR 105/2006 Nr. 71 E. IV.3).
4.6 Mit der
vorgesehenen Struktur bleibt die Ermittlung, ob und inwieweit registrierte Anwältinnen
und Anwälte direkt oder indirekt über die Holding-GmbH hinter der Beschwerdeführerin
stehen, ohne Weiteres möglich. Bereits bisher obliegt es der Aufsichtsbehörde
zu prüfen, inwieweit die Unabhängigkeit der bei der Beschwerdeführerin
angestellten Anwältinnen und Anwälte durch die Strukturen der
Anwaltskapitalgesellschaft sichergestellt ist. Wenn neu die Holding-GmbH einen
Teil der Aktien der Beschwerdeführerin übernimmt, entsteht der Aufsichtsbehörde
zwar ein gewisser Zusatzaufwand, indem neu auch die Verhältnisse bei der
Holding-GmbH zu überprüfen sind. Dieser zusätzliche Aufwand ist jedoch
verhältnismässig gering und schadet der Transparenz kaum. Welche natürlichen Personen
hinter der Holding-GmbH stehen, sei es als Gesellschafter oder als Geschäftsführer,
der gemäss Art. 14 der Statuten ebenfalls Gesellschafter sein muss, lässt
sich sogar dank der zwingenden Publizität der Gesellschafter (Art. 791 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911) besonders leicht feststellen.
Der von der Vorinstanz beklagte Umstand, dass nicht alle
Partneranwälte der Beschwerdeführerin an der Holding-GmbH beteiligt seien,
bildet kein taugliches Kriterium zur Beurteilung der notwendigen Transparenz.
Selbst wenn alle Aktien der Beschwerdeführerin ausschliesslich durch die
Holding-GmbH gehalten würden, müsste die Beschwerdegegnerin die
Holdinggesellschaft im Hinblick auf die notwendige Unabhängigkeit der bei der
Beschwerdeführerin tätigen Anwältinnen und Anwälte im gleichen Umfang prüfen
wie bei einer bloss teilweisen Beteiligung. Die Gesamtzahl der letztlich hinter
der Beschwerdeführerin stehenden natürlichen Personen wird auch nicht dadurch
beeinflusst, dass sich die neuen Partner der Anwaltssozietät nicht direkt als
Aktionäre der Beschwerdeführerin, sondern nur indirekt über eine
Holdinggesellschaft einkaufen.
Da für die Partneraufnahme nur eine Anwalts-Holding
geplant ist, muss nicht beurteilt werden, ob ein Übereinanderschichten von
Anwalts-Holdings (so der angefochtene Entscheid in E. 30) genügend
Transparenz böte. Ebenfalls nicht zur Beurteilung steht die Frage, ob das
Gründen einer weiteren Anwalts-Holding für die spätere Aufnahme neuer Partner
zulässig wäre, bzw. ab welchem Grad der Verschachtelung die Transparenz allenfalls
entscheidend verloren ginge.
4.7 Angesichts
der festgestellten nur geringfügigen Einbusse an Transparenz und gemessen an
dem beträchtlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der neuen Struktur
erweist sich demnach der für die Einhaltung von Art. 8 Abs. 1
lit. d BGFA erforderliche Nachweis, dass die bei der Beschwerdeführerin
angestellten Anwältinnen und Anwälte trotz der Holdingstruktur nicht in ihrer Unabhängigkeit
bedroht werden, als erbracht.
4.8 Sind die
Voraussetzungen gemäss geltendem Recht erfüllt, so hat der Vorentscheid unabhängig
von der Dringlichkeit der vorgesehenen Strukturänderung positiv zu lauten.
Gesetzgeberische Aktivitäten zu den Organisationsmöglichkeiten von
Anwaltskanzleien entfalten keine Vorwirkung und dürfen daher nicht abgewartet
werden. Dem Charakter des Vorentscheides kann bezüglich noch nicht
eingetragener Anwältinnen und Anwälte ohne Weiteres durch einen Vorbehalt von
Gesetzesänderungen im Zeitpunkt des eigentlichen Registereintrags Rechnung
getragen werden. Sollte jedoch mit einer künftigen Bundesrechtsänderung die
Wirtschaftsfreiheit bereits eingetragener Anwältinnen und Anwälte stärker als
heute eingeschränkt werden, so wird es ohnehin Sache des Übergangsrechts sein
zu bestimmen, ob und inwieweit im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits praktizierende
Anwältinnen und Anwälte davon betroffen sind.
Der angefochtene Beschluss erweist sich demnach als
rechtsverletzend und ist aufzuheben.
5.
Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf,
so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG), kann die Angelegenheit
aber auch an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).
Angesichts des besonderen Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf
ein noch nicht hinreichend begründetes und inzwischen leicht verändertes Gesuch
hin einen negativen Vorentscheid getroffen hat, und im Hinblick auf die
allfällige Notwendigkeit von Nebenbestimmungen zur künftigen Sicherstellung der
anwaltlichen Unabhängigkeit ist es nicht angezeigt, dass das Verwaltungsgericht
den anstehenden positiven Vorentscheid anstelle der Beschwerdegegnerin selber
trifft. Die Sache ist daher im Sinn der Erwägungen an diese zurückzuweisen,
wobei ihr angesichts des im Beschwerdeverfahren leicht veränderten
Streitgegenstands ein Exemplar des hier eingereichten Statutenentwurfs zu
übermitteln ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 VRG). Bei der Ansetzung der Gerichtsgebühr ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit dem nachgesuchten Entscheid
ein Fr. 300'000.- übersteigendes finanzielles Interesse verfolgt, dies
aber nur im Rahmen eines Vorentscheids.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hätte unter den
Voraussetzungen von § 17 VRG Anspruch auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit ihrer
Beschwerdeeingabe hat die Beschwerdeführerin lediglich das nach ihrer Auffassung
bis dahin noch gar nicht vorliegende Vorentscheidsgesuch nachgeholt. Sie erbrachte
damit keinen besonderen, über das entschädigungslos zu führende Verwaltungsverfahren
hinausgehenden Aufwand (vgl. § 17 Abs. 1 VRG; § 17 Abs. 2
lit. a VRG). Von einer offensichtlich unbegründeten Anordnung im Sinn von
§ 17 Abs. 2 lit. b VRG kann auch nicht ausgegangen werden. Eine
Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. November
2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen
an diese zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 5'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtkosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …