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Geschäftsnummer: VB.2015.00007  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.09.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft


Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft

[Die Beschwerdeführerin, eine als AG organisierte Anwaltskanzlei, plant eine Strukturänderung, die neuen Equity-Partnern den Erwerb und das Halten von Aktien an der AG über eine Holding-GmbH ermöglichen soll. In einem Vorentscheid stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die vorgesehene Organisationsstruktur die Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht erfülle.]

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA schliesst Anwaltskörperschaften als Arbeitgeber unabhängiger Anwältinnen und Anwälte nicht von vornherein aus. Ob die Unabhängigkeit der angestellten Anwältinnen und Anwälte gegeben ist, hängt nicht von der Rechtsform einer Anwaltskanzlei, sondern von deren konkreten Organisationsstruktur ab. Sie ist jedenfalls dann gewahrt, wenn eine körperschaftlich organisierte Anwaltskanzlei vollständig durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht wird (E. 4.1). Die geplante Strukturänderung bringt den Gesellschaftern und neuen Partnern nicht nur finanzielle Vorteile, sondern erleichtert diesen auch den Einstieg in die Anwalts-AG beträchtlich. Umgekehrt wird damit auch der bestehenden Anwalts-AG erleichtert, geeignete neue Partner aufzunehmen bzw. den ausscheidenden Partnern ihre Anteile ganz oder teilweise zu liquidieren (E. 4.3). Die strukturelle Unabhängigkeit der bei der Beschwerdeführerin angestellten Anwältinnen und Anwälte ist durch die Statuten der Holding-GmbH garantiert (E. 4.5). Mit der vorgesehenen Struktur bleibt die Ermittlung, ob und inwieweit registrierte Anwältinnen und Anwälte direkt oder indirekt über die Holding-GmbH hinter der Beschwerdeführerin stehen, ohne Weiteres möglich. Der Aufsichtsbehörde entsteht zwar ein gewisser Zusatzaufwand, indem neu auch die Verhältnisse bei der Holding-GmbH zu überprüfen sind. Dieser ist jedoch verhältnismässig gering und schadet der Transparenz kaum (E. 4.6). Der für die Einhaltung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erforderliche Nachweis, dass die bei der Beschwerdeführerinangestellten Anwältinnen und Anwälte trotz der Holdingstruktur nicht in ihrer Unabhängigkeit bedroht werden, ist erbracht (E. 4.7). Da die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein noch nicht hinreichend begründetes und inzwischen leicht verändertes Gesuch hin einen negativen Vorentscheid getroffen hat, und im Hinblick auf die allfällige Notwendigkeit von Nebenbestimmungen zur künftigen Sicherstellung der anwaltlichen Unabhängigkeit, ist es nicht angezeigt, dass das Verwaltungsgericht an ihrer Stelle den anstehenden positiven Vorentscheid selber trifft. Die Sache ist vielmehr im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 5). Gutheissung. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSKÖRPERSCHAFT
ANWALTSREGISTER
GMBH
HOLDING
HOLDINGGESELLSCHAFT
PARTNER
STATUTEN
STEUEROPTIMIERUNG
TRANSPARENZ
TRANSPARENZGEBOT
UNABHÄNGIGKEIT
VORENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 4 BGFA
Art. 8 Abs. I lit. d BGFA
Art. 791 OR
§ 73 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00007

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft,


hat sich ergeben:

I.  

A. Am 4. März 2009 hat die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte den Betrieb der Anwaltskörperschaft A AG als mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen vereinbar erachtet und unter der Auflage genehmigt, dass allfällige Änderungen, welche sich auf die persönlichen Eintragsvoraussetzungen der eingetragenen Anwältinnen und Anwälte nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) auswirken, der Aufsichtskommission mitzuteilen sind.

Im Hinblick auf eine Strukturänderung, die neuen Equity-Partnern den Erwerb und das Halten von Aktien an der A AG über eine Holding-GmbH ermöglichen sollte, ersuchte die Gesellschaft die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte am 13. Dezember 2013 um Stellungnahme. Die Aufsichtskommission äusserte sich am 12. Februar 2014 ablehnend zur geplanten Änderung und stellte es der A AG frei, mittels eines formellen Gesuchs einen anfechtbaren Vorentscheid herbeizuführen.

B. Am 9. Juli 2014 setzte die A AG die Aufsichtskommission in Kenntnis davon, dass sie die Änderung ihrer internen Struktur beschlossen habe, was ihrerseits eine Statutenänderung notwendig mache. Sie bekundete wiederum ihre Absicht, drei neue Partner aufzunehmen, deren Anteile über eine Holding-GmbH gehalten würden, und legte dem Schreiben auch einen Entwurf der Statuten dieser Holding-GmbH bei. Die Aufsichtskommission nahm das Schreiben als sinngemässes Gesuch um Erlass eines verbindlichen Vorentscheids entgegen und stellte am 6. November 2014 kostenpflichtig fest, dass die vorgelegte Organisationsstruktur die Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht erfülle.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob die A AG am 5. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sei festzustellen, dass die Übertragung eines Teils ihrer Aktien an eine ausschliesslich von Anwälten der A AG gehaltenen Anwalts-Holding-GmbH zulässig sei (lit. a) und dass die Statuten der Anwalts-Holding-GmbH im konkreten Fall die erforderlichen Auflagen erfüllen würden (lit. b), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens, bis die Vorinstanz über das gleichzeitig gestellte Wiedererwägungsgesuch befunden habe. Die Aufsichtskommission verzichtete am 9. Februar 2015 auf eine Beantwortung der Beschwerde und teilte mit, dass sie nicht wiedererwägen werde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist daher gegeben.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin beklagt vorab, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihr Informationsschreiben vom 9. Juli 2014 bereits als Gesuch um Erlass eines Vorentscheids entgegengenommen habe. Damit habe sie ihr keine Gelegenheit zur Begründung gegeben, an einigen Stellen des Entscheids jedoch auf die fehlende Begründung hingewiesen.

Da die Beschwerdeführerin daraus allerdings keinen Antrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten materiellen Behandlung an die Beschwerdegegnerin ableitet, sondern die ungenügende Begründung ihres Informationsschreibens vom 9. Juli 2014 mit der Beschwerdeeingabe nur korrigieren will, ist auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen.

2.2 Die Unabhängigkeit der bei der Beschwerdeführerin tätigen Anwältinnen und Anwälte wurde von der Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Entscheid vom 4. März 2009 beurteilt. Die im Hinblick auf die beschlossene Strukturänderung notwendigen Anpassungen der Statuten der Beschwerdeführerin sind nicht Gegenstand des Vorentscheids.

2.3 Die Beschwerdegegnerin beurteilte in ihrem Entscheid einen Statutenentwurf der Holding-GmbH, den die Beschwerdeführerin inzwischen und aufgrund der vorinstanzlichen Kritik in drei Artikeln leicht angepasst hat. Insofern liegt ein etwas veränderter Streitgegenstand vor, was grundsätzlich sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren unzulässig ist (Martin Bertschi: in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Da dies jedoch darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin die als blosses Informationsschreiben der Beschwerdeführerin konzipierte Eingabe vom 9. Juli 2014 bereits als formelles Gesuch auslegte, und es sich bei den Statutenanpassungen lediglich um Nebenpunkte zur aufgeworfenen Hauptfrage der Zulässigkeit einer Anwalts-Holding-Gesellschaft handelt, kann das Verwaltungsgericht diese Veränderung ausnahmsweise in seine Beurteilung mit einbeziehen. Dies ist umso weniger problematisch, als die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren weder gegen die Beschwerde noch gegen die Erweiterung des Streitgegenstands Stellung bezog und eine Wiedererwägung ihres Entscheides ausdrücklich ablehnte.

3.  

3.1 Die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden in der Schweiz setzt nach Art. 4 BGFA den Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister voraus. Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte verschiedene fachliche und persönliche Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen unter anderem in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA).

3.2 Die Beschwerdegegnerin sah diese Bestimmung durch die beurteilte Strukturänderung als verletzt an. Zwar widerspreche der Betrieb von Anwaltskörperschaften, an denen Anwalts-Holding-GmbHs beteiligt seien, der Bestimmung nicht generell, jedoch widerspreche es dem Transparenzgebot, wenn mehrere Anwalts-Holding-Gesellschaften übereinander geschichtet werden sollten. Zudem müsse die Anwalts-Holding-GmbH ihren Sitz in der Schweiz haben, auf allen Entscheidungsebenen von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht werden, und sämtliche Gesellschafter der Anwalts-Holding-GmbH müssten auch bei der Anwaltskörperschaft angestellt sein.

Im konkreten Fall beanstandete die Beschwerdegegnerin, dass nur die drei neuen Partner, nicht aber die bisherigen Partner ihre Anteile an der Beschwerdeführerin über eine Anwalts-Holding-GmbH halten sollen. Diese Asymmetrie würde die Ermittlung, wer hinter der Anwaltskörperschaft stehe, erheblich behindern und damit das Transparenzgebot verletzen. Die Beschwerdeführerin habe ihre steuerrechtlichen Gründe für die geplante Organisationsstruktur nicht substanziiert dargelegt. Dass die bisherigen Partner ihre Aktienanteile weiterhin nicht über die Anwalts-Holding-GmbH halten würden, belege, dass die steuerrechtlichen Gründe nicht derart ins Gewicht fielen, dass sie die Errichtung einer Anwalts-Holding-GmbH erforderlich erscheinen liessen. Zugleich belege die geplante asymmetrische Ausgestaltung, dass kein Interesse an einer symmetrisch ausgestalteten Anwalts-Holding-GmbH bestehe, das höher als das Interesse an der Wahrung der institutionellen Unabhängigkeit und am Gebot der Transparenz zu gewichten sei.

Überdies garantiere Art. 14 des Statutenentwurfs nicht, dass die Anwalts-Holding-GmbH auf allen Entscheidungsebenen von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht werde, und Art. 1 (gemeint Art. 2) des Statutenentwurfs sei nicht klar formuliert.

Schliesslich wies die Kommission darauf hin, dass zurzeit aufgrund der Motion Karl Vogler vom 3. Mai 2012 auf Erlass eines umfassenden Anwaltsgesetzes eine Regelung über die Organisationsmöglichkeiten von Anwaltskanzleien vorgesehen sei. Es liege kein dringender Fall vor, der es rechtfertige, dem Gesetzgeber mit Bezug auf die Zulässigkeit der Holding-Struktur wegen der übergeordneten Wirtschaftsfreiheit vorzugreifen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, die vorgesehene Holding-Struktur erleichtere den Eintritt neuer Partner, da diese dadurch den Kaufpreis für die Aktien der Beschwerdeführerin nicht aus versteuertem Erwerbseinkommen bezahlen müssten. Der Kaufpreis werde von der Anwalts-Holding-GmbH über die jährlichen Dividenden, die ihnen ohne Abzug von Steuern zur Verfügung stünden, finanziert. Dadurch reduziere sich der Finanzbedarf für den Einkauf der eintretenden Partner um mehr als Fr. 300'000.-. Vor dem Hintergrund der Steueroptimierung sei die Asymmetrie unvermeidlich. Unter dem Begriff "Erbenholding" sei die angestrebte Struktur etabliert und von den Steuerbehörden anerkannt. Sowohl die bisherigen Partner als auch die neuen hätten ein erhebliches Interesse an dieser Struktur, die den Einkauf in die Anwaltskörperschaft erleichtere.

Die vorgesehene Struktur beeinträchtige die Transparenz bzw. die institutionelle Unabhängigkeit in keiner Weise. Die Statuten, die in einigen Punkten angepasst worden seien, schlössen eine Einflussnahme durch nicht im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte aus. Die Anwalts-Holding-GmbH werde auf allen Entscheidungsebenen von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht. Auch die notwendige Transparenz werde gewahrt, da ohne weiteres und ohne grösseren Aufwand anhand der öffentlichen Register jederzeit ermittelt werden könne, wer hinter der Beschwerdeführerin und der Anwalts-Holding-GmbH stehe. Gegenüber der allenfalls geringfügigen Einschränkung der Transparenz durch die zusätzlich notwendige Konsultation des Handelsregisters bezüglich der Anwalts-Holding-GmbH überwögen die Interessen der Beschwerdeführerin an der Schaffung einer effizienten Nachfolgeregelung.

4.  

4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA Anwaltskörperschaften als Arbeitgeber unabhängiger Anwältinnen und Anwälte nicht von vornherein aus. Ob die Unabhängigkeit der angestellten Anwältinnen und Anwälte gegeben ist, hängt nicht von der Rechtsform einer Anwaltskanzlei, sondern von deren konkreter Organisationsstruktur ab. Die institutionelle Unabhängigkeit ist jedenfalls dann gewahrt, wenn eine körperschaftlich organisierte Anwaltskanzlei vollständig durch registrierte Anwälte beherrscht wird (BGE 138 II 440 E. 17 f.). Bei einem Anstellungsverhältnis bei nicht registrierten Anwälten besteht jedoch eine Vermutung für das Fehlen der Unabhängigkeit. Diese Vermutung kann vom angestellten Anwalt zwar widerlegt werden; dazu muss er allerdings klare Verhältnisse schaffen und aufzeigen, dass angesichts der Ausgestaltung seines Anstellungsverhältnisses keine Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit droht und jegliche Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Anwaltstätigkeit ausgeschlossen ist (BGE 132 V 200 E. 5.2.2; 130 II 87 E. 6.1).

Die Frage, ob die Aktien einer von eingetragenen Anwälten beherrschten Anwalts-AG ganz oder teilweise von einer Anwalts-Holding-Gesellschaft gehalten werden dürfen, wurde in den Kantonen soweit ersichtlich noch nicht entschieden.

4.2 Für die anstehende Beurteilung spielt es keine Rolle, ob diese Holding-Gesellschaft ihrerseits als Aktiengesellschaft oder wie vorliegend vorgesehen als GmbH ausgestaltet ist, denn die Rechtsform der Holdinggesellschaft ist für die Frage der Unabhängigkeit so wenig entscheidend wie es die Rechtsform der Anwaltskapitalgesellschaft für die gleiche Frage ist (BGE 138 II 440 E. 22). In der Literatur wird gerade die GmbH als besonders geeignete und attraktive Rechtsform für eine Anwaltskörperschaft empfohlen (Norbert Sennhauser, vom Anwalt zur Anwalts-Kapitalgesellschaft, Bern 2013, S. 129 und 177 ff.; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N. 1615), in der Praxis wird von dieser Rechtsform aber offenbar noch wenig Gebrauch gemacht (vgl. Gaudenz G. Zindel, Anwaltsgesellschaften in der Schweiz, in SJZ 2012 S. 249 f.).

4.3 Die Beschwerdeführerin hat in nachvollziehbarer Weise ihr Interesse an der vorgesehenen Holdingstruktur dargelegt. Die neu eintretenden Partner sollen ihre Aktienanteile nur indirekt über eine Holding-GmbH erwerben und halten. Diese Holding-GmbH wird, da sich ihr Zweck gemäss Art. 2 der Statuten ausschliesslich auf den Erwerb und das Halten von Beteiligungen an der Beschwerdeführerin beschränkt, nach § 73 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG, vgl. auch Art. 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG) nicht gewinnsteuerpflichtig sein für die anfallenden Beteiligungserträge aus den Aktien der Beschwerdeführerin. Damit werden diese Erträge der Holding-GmbH im vollen Umfang für die langfristige Finanzierung der Beteiligungsrechte zur Verfügung stehen, was den Gesellschaftern und neuen Partnern nicht nur ganz erhebliche finanzielle Vorteile bringt, sondern diesen auch den Einstieg in die Anwalts-AG beträchtlich erleichtert. Umgekehrt wird damit auch der bestehenden Anwalts-AG erleichtert, geeignete neue Partner aufzunehmen bzw. den ausscheidenden Partnern, ihre Anteile ganz oder teilweise zu liquidieren.

4.4 Ob die bei der Beschwerdeführerin tätigen Anwältinnen und Anwälte trotz der neu vorgesehenen Holdingstruktur weiterhin als unabhängig gelten können, hängt wesentlich davon ab, ob die Statuten der Holding-GmbH genügend sicherstellen können, dass weiterhin alle Entscheide der Beschwerdeführerin und damit auch alle Entscheide der an dieser beteiligten Holding-GmbH von registrierten Anwältinnen und Anwälten beherrscht werden. Zwar hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid ZR 109/2010 Nr. 64 noch in einem Fall, wo es um die Beteiligung einer ausländischen Anwalts-Gesellschaft an einer schweizerischen Anwalts-Gesellschaft ging, festgestellt, es fehle an einer transparenten Ausgestaltung der Anwalts-Kapitalgesellschaft, wenn ein Gesellschafter selber eine juristische Person sei (E. 37). Diese Feststellung geht in dieser allgemeinen Form jedoch zu weit, was die Vorinstanz zu Recht im hier angefochtenen Entscheid auch einräumt (E. 26 bis 28, vgl. auch Kritik in Ernst Staehelin, Auch Anwalts-Holding oder nur Anwalts-Gesellschaft? in Anwaltsrevue 2010 S. 478; Sennhauser, S. 204 ff.).

4.5 Die strukturelle Unabhängigkeit der bei der Beschwerdeführerin angestellten Anwältinnen und Anwälte ist vorliegend durch die folgenden Statutenbestimmungen der Holding-GmbH garantiert:

Die Holding-GmbH hat ihren Sitz in Zürich (Art. 1). Einziger Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 1). Gesellschafter der GmbH sollen nach der Absicht der Beschwerdeführerin ausschliesslich die neuen Partner der Anwaltssozietät und damit Angestellte der Beschwerdeführerin sein. Deren Gesellschaftsanteile dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung abgetreten werden, wobei die Zustimmung verweigert werden muss, falls der Erwerber nicht über ein schweizerisches Anwaltspatent oder über ein gleichwertiges ausländisches Fähigkeitszeugnis verfügt und nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 6 Abs. 2 und 4). Sämtliche Stammanteile gehören Anwältinnen und/oder Anwälten, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 10 Abs. 1); diese Gesellschafter können sich ihrerseits nur durch eine in der Schweiz registrierte Anwältin oder einen in der Schweiz registrierten Anwalt vertreten lassen (Art. 10 Abs. 4). Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse müssen von einer Mehrheit von Anwältinnen und/oder Anwälten gefasst werden, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 10 Abs. 3). Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten können nur einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen werden, welche Gesellschafter und in der Schweiz registrierte Anwältinnen oder Anwälte sein müssen (Art. 14 Abs. 1). Auch die Direktoren, Prokuristen und Handlungs­bevollmächtigten müssen in der Schweiz registrierte Anwältinnen oder Anwälte sein (Art. 14 Abs. 2). Soweit die Geschäftsführung an Dritte übertragen werden kann, müssen diese ebenfalls in der Schweiz registrierte Anwältinnen oder Anwälte sein (Art. 14 Abs. 3). Sämtliche Beschlüsse der Geschäftsführung müssen von einer Mehrheit von in der Schweiz registrierten Anwältinnen und/oder Anwälten gefasst werden (Art. 15 Abs. 2).

Damit sind die wesentlichen Voraussetzungen, die die Vorinstanz selber in generell ab­strakter Weise an die Zulässigkeit einer Anwalts-Holding-GmbH knüpft (vgl. E. 30), erfüllt. Indem alle Entscheide auf allen Ebenen der Anwalts-Holding-GmbH ausschliesslich durch registrierte Anwältinnen und Anwälte getroffen werden, geht die vorgesehene Struktur sogar über die nach der Rechtsprechung der Vorinstanz geforderte blosse Stimmenmehrheit eingetragener Anwälte innerhalb multidisziplinärer Anwaltssozietäten hinaus (vgl. ZR 105/2006 Nr. 71 E. IV.3).

4.6 Mit der vorgesehenen Struktur bleibt die Ermittlung, ob und inwieweit registrierte Anwältinnen und Anwälte direkt oder indirekt über die Holding-GmbH hinter der Beschwerdeführerin stehen, ohne Weiteres möglich. Bereits bisher obliegt es der Aufsichtsbehörde zu prüfen, inwieweit die Unabhängigkeit der bei der Beschwerdeführerin angestellten Anwältinnen und Anwälte durch die Strukturen der Anwaltskapitalgesellschaft sichergestellt ist. Wenn neu die Holding-GmbH einen Teil der Aktien der Beschwerdeführerin übernimmt, entsteht der Aufsichtsbehörde zwar ein gewisser Zusatzaufwand, indem neu auch die Verhältnisse bei der Holding-GmbH zu überprüfen sind. Dieser zusätzliche Aufwand ist jedoch verhältnismässig gering und schadet der Transparenz kaum. Welche natürlichen Personen hinter der Holding-GmbH stehen, sei es als Gesellschafter oder als Geschäftsführer, der gemäss Art. 14 der Statuten ebenfalls Gesellschafter sein muss, lässt sich sogar dank der zwingenden Publizität der Gesellschafter (Art. 791 des Obligationenrechts vom 30. März 1911) besonders leicht feststellen.

Der von der Vorinstanz beklagte Umstand, dass nicht alle Partneranwälte der Beschwerdeführerin an der Holding-GmbH beteiligt seien, bildet kein taugliches Kriterium zur Beurteilung der notwendigen Transparenz. Selbst wenn alle Aktien der Beschwerdeführerin ausschliesslich durch die Holding-GmbH gehalten würden, müsste die Beschwerdegegnerin die Holdinggesellschaft im Hinblick auf die notwendige Unabhängigkeit der bei der Beschwerdeführerin tätigen Anwältinnen und Anwälte im gleichen Umfang prüfen wie bei einer bloss teilweisen Beteiligung. Die Gesamtzahl der letztlich hinter der Beschwerdeführerin stehenden natürlichen Personen wird auch nicht dadurch beeinflusst, dass sich die neuen Partner der Anwaltssozietät nicht direkt als Aktionäre der Beschwerdeführerin, sondern nur indirekt über eine Holdinggesellschaft einkaufen.

Da für die Partneraufnahme nur eine Anwalts-Holding geplant ist, muss nicht beurteilt werden, ob ein Übereinanderschichten von Anwalts-Holdings (so der angefochtene Entscheid in E. 30) genügend Transparenz böte. Ebenfalls nicht zur Beurteilung steht die Frage, ob das Gründen einer weiteren Anwalts-Holding für die spätere Aufnahme neuer Partner zulässig wäre, bzw. ab welchem Grad der Verschachtelung die Transparenz allenfalls entscheidend verloren ginge.

4.7 Angesichts der festgestellten nur geringfügigen Einbusse an Transparenz und gemessen an dem beträchtlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der neuen Struktur erweist sich demnach der für die Einhaltung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erforderliche Nachweis, dass die bei der Beschwerdeführerin angestellten Anwältinnen und Anwälte trotz der Holdingstruktur nicht in ihrer Unabhängigkeit bedroht werden, als erbracht.

4.8 Sind die Voraussetzungen gemäss geltendem Recht erfüllt, so hat der Vorentscheid unabhängig von der Dringlichkeit der vorgesehenen Strukturänderung positiv zu lauten. Gesetzgeberische Aktivitäten zu den Organisationsmöglichkeiten von Anwaltskanzleien entfalten keine Vorwirkung und dürfen daher nicht abgewartet werden. Dem Charakter des Vorentscheides kann bezüglich noch nicht eingetragener Anwältinnen und Anwälte ohne Weiteres durch einen Vorbehalt von Gesetzesänderungen im Zeitpunkt des eigentlichen Registereintrags Rechnung getragen werden. Sollte jedoch mit einer künftigen Bundesrechtsänderung die Wirtschaftsfreiheit bereits eingetragener Anwältinnen und Anwälte stärker als heute eingeschränkt werden, so wird es ohnehin Sache des Übergangsrechts sein zu bestimmen, ob und inwieweit im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits praktizierende Anwältinnen und Anwälte davon betroffen sind.

Der angefochtene Beschluss erweist sich demnach als rechtsverletzend und ist aufzuheben.

5.  

Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG), kann die Angelegenheit aber auch an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Angesichts des besonderen Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein noch nicht hinreichend begründetes und inzwischen leicht verändertes Gesuch hin einen negativen Vorentscheid getroffen hat, und im Hinblick auf die allfällige Notwendigkeit von Nebenbestimmungen zur künftigen Sicherstellung der anwaltlichen Unabhängigkeit ist es nicht angezeigt, dass das Verwaltungsgericht den anstehenden positiven Vorentscheid anstelle der Beschwerdegegnerin selber trifft. Die Sache ist daher im Sinn der Erwägungen an diese zurückzuweisen, wobei ihr angesichts des im Beschwerdeverfahren leicht veränderten Streitgegenstands ein Exemplar des hier eingereichten Statutenentwurfs zu übermitteln ist.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG). Bei der Ansetzung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit dem nachgesuchten Entscheid ein Fr. 300'000.- übersteigendes finanzielles Interesse verfolgt, dies aber nur im Rahmen eines Vorentscheids.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hätte unter den Voraussetzungen von § 17 VRG Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit ihrer Beschwerdeeingabe hat die Beschwerdeführerin lediglich das nach ihrer Auffassung bis dahin noch gar nicht vorliegende Vorentscheidsgesuch nachgeholt. Sie erbrachte damit keinen besonderen, über das entschädigungslos zu führende Verwaltungsverfahren hinausgehenden Aufwand (vgl. § 17 Abs. 1 VRG; § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Von einer offensichtlich unbegründeten Anordnung im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG kann auch nicht ausgegangen werden. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 5'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtkosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …