{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00007_2015-09-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215524&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f09b3c9e0c7b4a4e2cbf97b502f787c7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.09.2015  VB.2015.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.09.2015  VB.2015.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.09.2015  VB.2015.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an eine Anwaltsk\u00f6rperschaft | Anforderungen an eine Anwaltsk\u00f6rperschaft [Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine als AG organisierte Anwaltskanzlei, plant eine Struktur\u00e4nderung, die neuen Equity-Partnern den Erwerb und das Halten von Aktien an der AG \u00fcber eine Holding-GmbH erm\u00f6glichen soll. In einem Vorentscheid stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die vorgesehene Organisationsstruktur die Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht erf\u00fclle.] Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA schliesst Anwaltsk\u00f6rperschaften als Arbeitgeber unabh\u00e4ngiger Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte nicht von vornherein aus. Ob die Unabh\u00e4ngigkeit der angestellten Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte gegeben ist, h\u00e4ngt nicht von der Rechtsform einer Anwaltskanzlei, sondern von deren konkreten Organisationsstruktur ab. Sie ist jedenfalls dann gewahrt, wenn eine k\u00f6rperschaftlich organisierte Anwaltskanzlei vollst\u00e4ndig durch registrierte Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte beherrscht wird (E. 4.1). Die geplante Struktur\u00e4nderung bringt den Gesellschaftern und neuen Partnern nicht nur finanzielle Vorteile, sondern erleichtert diesen auch den Einstieg in die Anwalts-AG betr\u00e4chtlich. Umgekehrt wird damit auch der bestehenden Anwalts-AG erleichtert, geeignete neue Partner aufzunehmen bzw. den ausscheidenden Partnern ihre Anteile ganz oder teilweise zu liquidieren (E. 4.3). Die strukturelle Unabh\u00e4ngigkeit der bei der Beschwerdef\u00fchrerin angestellten Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte ist durch die Statuten der Holding-GmbH garantiert (E. 4.5). Mit der vorgesehenen Struktur bleibt die Ermittlung, ob und inwieweit registrierte Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte direkt oder indirekt \u00fcber die Holding-GmbH hinter der Beschwerdef\u00fchrerin stehen, ohne Weiteres m\u00f6glich. Der Aufsichtsbeh\u00f6rde entsteht zwar ein gewisser Zusatzaufwand, indem neu auch die Verh\u00e4ltnisse bei der Holding-GmbH zu \u00fcberpr\u00fcfen sind. Dieser ist jedoch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig gering und schadet der Transparenz kaum (E. 4.6). Der f\u00fcr die Einhaltung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erforderliche Nachweis, dass die bei der Beschwerdef\u00fchrerinangestellten Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte trotz der Holdingstruktur nicht in ihrer Unabh\u00e4ngigkeit bedroht werden, ist erbracht (E. 4.7). Da die Beschwerdegegnerin gest\u00fctzt auf ein noch nicht hinreichend begr\u00fcndetes und inzwischen leicht ver\u00e4ndertes Gesuch hin einen negativen Vorentscheid getroffen hat, und im Hinblick auf die allf\u00e4llige Notwendigkeit von Nebenbestimmungen zur k\u00fcnftigen Sicherstellung der anwaltlichen Unabh\u00e4ngigkeit, ist es nicht angezeigt, dass das Verwaltungsgericht an ihrer Stelle den anstehenden positiven Vorentscheid selber trifft. Die Sache ist vielmehr im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuweisen (E. 5).\r\rGutheissung. R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:37:31", "Checksum": "7239bb6b90ba8027b32c33001d356772"}