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Geschäftsnummer: VB.2015.00008  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.12.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Scheinehe

Vorliegend sprechen für eine Scheinehe insbesondere der Altersunterschied von 30 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die kurze Zeitspanne zwischen dem Kennenlernen und der Heirat, die Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz ausser im Falle einer Heirat praktisch verunmöglicht hätte, sowie, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit deren Ex-Ehemann in der gleichen Wohnung leben (E. 3.1).

Abweisung.
 
Stichworte:
BEWEISLAST
BEWEISLASTUMKEHR
EHEDAUER
INDIZIEN
SCHEINEHE
VERFAHRENSDAUER
Rechtsnormen:
Art. 2 AuG
Art. 42 AuG
Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 96 Abs. 1 AuG
Art. 82 BGG
Art. 113 BGG
Art. 8 EMRK
§ 13 Abs. 2 VRG
§ 17 Abs. 2 VRG
§ 20 VRG
§ 28 VRG
§ 50 VRG
§ 65a VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00008

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1981, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 2. November 2005 in die Schweiz ein. Am 3. April 2006 heiratete er die Schweizerische Staatsangehörige C, geboren 1951. Am 7. Juni 2007 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 2. April 2010 verlängert wurde.

Mit Verfügung vom 19. April 2010 lehnte das Migrationsamt sein Gesuch vom 25. Februar 2010 um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Als Begründung führte das Migrationsamt an, A und B hätten nie die Absicht gehabt, eine wirkliche Ehe zu führen, die Ehe sei einzig zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften einge­gangen worden. Zudem seien auch keine Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkennbar.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 3. Dezember 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, es sei eventualiter von seiner Wegweisung abzusehen, es sei subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Weder der Regierungsrat noch das Migrationsamt liessen sich vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Weder das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) noch eine andere staatsvertragliche Regelung enthält eine Bestimmung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), welche dem Beschwerde­führer einen Anwesenheitsanspruch vermitteln würde.

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.3  

2.3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h. wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2), oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Ehegatten von Anfang an nie den Willen hatten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr, 21. Februar 2012, E.2.6 VB.2011.791, vgl. Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).

2.3.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthalts­bewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehe­gatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitent­scheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebens­gemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289 E. 2b).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die Indizien, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt. Auf die zutreffenden Ausfüh­rungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Für eine Scheinehe sprechen insbesondere der Altersunterschied von 30 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die kurze Zeitspanne zwischen dem Kennenlernen und der Heirat, die Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz ausser im Falle einer Heirat praktisch verunmöglicht hätte, sowie die aussergewöhnliche Wohnsituation: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und deren Ex-Ehemann in der gleichen Wohnung. Ferner deuten die Polizeikontrolle sowie die anschliessenden Einvernahmen im Dezember 2009 bzw. Februar 2010 darauf hin, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne höchstens sporadisch an der D-Strasse 01 wohnte. Weiter scheint das Eheleben aktuell trotz des momentanen Zusammenwohnens tatsächlich praktisch inexistent zu sein. Hierauf deuten die polizeiliche Kontrolle und die durchgeführten Einvernahmen vom Juli bzw. August 2014 hin. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sodann entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz sehr wenig Kenntnis voneinander und verbringen sehr wenig Zeit miteinander. Sie scheinen, abgesehen vom Zusammen­wohnen, ein voneinander unabhängiges Leben zu führen. Konkret spricht beispielsweise hierfür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit grosser Wahrscheinlichkeit in unterschiedlichen Zimmern nächtigen und jeder getrennt seinen finanziellen Verpflich­tungen nachkommt. Weiter dürften sie sich aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor kaum vertieft miteinander unterhalten können.

3.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz entgegen der Rüge des Beschwerdeführers die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe nicht unzulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften.

3.3 Dies gelingt ihm nicht: Die Aussagen der Ehefrau bezüglich des gemeinsamen Essens und bezüglich des gemeinsamen Nächtigens, welche der Beschwerdeführer in der Be­schwerdeschrift als Argument für das Bestehen einer tatsächlich gelebten Ehe vorbringen lässt, reichen hierfür nicht aus. So widersprechen sich die Angaben der Ehefrau und diejenigen des Beschwerdeführers gemäss Einvernahmen vom 13. August 2014: Während die Ehefrau aussagt, sie habe mit dem Beschwerdeführer zum letzten Mal ungefähr zwei Wochen vor der Einvernahme gegessen und schlafe mit ihm im gleichen Bett, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das letzte Mal vor drei Monaten zuhause mit seiner Ehefrau gegessen, und seine Ehefrau schlafe seit zwei Jahren in der "Stube".

Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, die Wohngemeinschaft mit dem Exmann der Ehefrau des Beschwerdeführers bestehe primär aus finanziellen Gründen. Weiter sei E auf die Unterstützung seiner ehemaligen Ehefrau angewiesen. Zudem verstehe der Beschwerdeführer sich gut mit E, da dieser ihm beispielsweise beim Deutschlernen geholfen habe. Diese Argumente, selbst wenn sie zutreffen sollten, vermögen indessen die gewichtigen Indizien, welche auf eine Scheinehe hindeuten, ebenfalls nicht zu entkräften, wobei zu bemerken ist, dass gemäss den Einvernahmen in erster Linie wohl E Unterstützung leistet. So kommt er gegen Aussen den Verpflichtungen aufgrund des Mietverhältnisses nach und fährt die Ehefrau des Beschwerdeführers regelmässig zur Arbeit.

Schliesslich können die angeführten Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, auch nicht durch das Argument entkräftet werden, die Ehe bestehe bereits seit über acht Jahren. Diese Ehedauer ist nicht auf ein wirklich geführtes Eheleben zurückzuführen, sondern auf das lange dauernde Verfahren bezüglich Abklärung des Vorliegens einer Scheinehe. So wurde die Aufenthaltsbewilligung nach dem Eheschluss nicht direkt erteilt, weil das Migrationsamt bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Scheinehe vermutete. Die Aufent­haltsbewilligung wurde in der Folge dann doch erteilt, weil E im September 2006 aus der Wohnung an der D-Strasse 01, welche er bis zu diesem Zeitpunkt angeblich zusammen mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau bewohnt hatte, auszog. Im Zusammenhang mit Abklärungen in Sachen F erfuhr das Migra­tionsamt indessen, dass E im September 2007 wieder an die D-Strasse 01 gezogen war, wodurch der Verdacht der Scheinehe erneut auflebte und im November 2009 zu neuen Untersuchungshandlungen vonseiten des Migrationsamts sowie schliesslich zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im April 2010 führte. Nach erfolgtem Rekurs vonseiten des Beschwerdeführers benötigte der Regierungsrat ungebührlich lange – über viereinhalb Jahre – bis zu seinem Entscheid im Dezember 2014. Damit hat er das Beschleunigungsgebot im Sinne von § 4a VRG verletzt. Indessen kann der Beschwerdeführer vorliegend aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die lange Verfahrensdauer ändert nichts am Vorliegen einer Scheinehe.

4.  

Da vorliegend von einer Scheinehe auszugehen ist, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 2.b). Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus dem in denselben Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten, da es vorliegend an einer besonders intensiven Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz fehlt.

Aufgrund des Gesagten steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Anwesenheit zu.

5.  

Der Entscheid der Vorinstanz liegt schliesslich auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechts­erheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet. Insbesondere hat die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei abgeklärt und in ihre Interessenabwägung einfliessen lassen. So führt die Vorinstanz zutreffenderweise gestützt auf die Einver­nahmen des Beschwerdeführers aus, letzterer habe den grössten Teil seines Lebens in der Türkei verbracht und habe auch dort in einer Textilfirma als Schneider gearbeitet. Zudem habe er nach wie vor Kontakte in die Türkei. Dort lebten seine Mutter sowie seine Geschwister. Daher kenne er sich mit den Verhältnissen in der Türkei aus und werde sich dort wieder zurechtfinden. Inwiefern in diesem Zusammenhang eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers neue Erkenntnisse liefern sollte, ist nicht ersichtlich. Damit hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt und der entsprechende Antrag auf erneute Einvernahme des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers nicht besteht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …