|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00009  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises


Führerausweisentzug wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren / reformatio in peius im Rekursverfahren

Die Sicherheitsdirektion erhöhte die vom Strassenverkehrsamt verfügte Dauer des Führerausweisentzugs von zwei auf drei Monate und ging - abweichend vom Strassenverkehrsamt - von einer schweren Widerhandlung gegen das SVG aus. Eine reformatio in peius im Rekursverfahren ist gestützt auf § 27 VRG grds. zulässig, sofern die rekurrierende Partei vorgängig über die beabsichtigte Schlechterstellung informiert und ihr Gelegenheit eingeräumt wird, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Art. 29 II BV). Aus dem Fairnessgebot (Art. 29 I BV) folgt zudem die Verpflichtung der Behörde, die von der Schlechterstellung bedrohte Partei ausdrücklich auf die Möglichkeit des Rückzugs des Rechtsmittels hinzuweisen (E. 2.1). Zwar wurde die reformatio in peius vorliegend angekündigt; ein entsprechender Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit ist hingegen unterblieben. Eine Rückweisung zur Behebung dieses Verfahrensmangels kann unterbleiben, war die BFin doch bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten, weshalb die Kenntnis über die Rückzugsmöglichkeit als bekannt vorausgesetzt werden kann (E. 2.2). Abgrenzung mittelschwere/schwere Widerhandlung gegen das SVG (E. 3.2.1). Gem. Art. 34 IV SVG haben Automobilisten namentlich beim Hintereinanderfahren ausreichenden Abstand gegenüber anderen Strassenbenützern zu wahren. Indem die BFin bloss einen Nachfahrabstand von 0.38 Sekunden einhielt und bei einem Tempo von 100km/h den erforderlichen Mindestabstand von ca. 50 m ("halber Tacho"/1,8 Sekunden-Regel) mit einem effektiven Abstand von 6-10 m massiv unterschritten hat, hat sie eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen (E. 3.2.2 ff.). Berücksichtigung des Verfahrensfehlers der VI bei den Kosten (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSTANDSUNTERSCHREITUNG
AUTOBAHN
ENTZUGSDAUER
FAIRNESSGEBOT
FÜHRERAUSWEISENTZUG
HALBER TACHO
HINTEREINANDERFAHREN
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG GEGEN DAS SVG
NACHFAHRABSTAND
RECHTLICHES GEHÖR
REFORMATIO IN PEIUS
RÜCKZUGSMÖGLICHKEIT
SCHLECHTERSTELLUNG
SCHWERE WIDERHANDLUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16b Abs. I lit. a SVG
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 16c Abs. II lit. a SVG
Art. 34 Abs. IV SVG
Art. 90 Abs. II SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00009

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,


hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 18. August 2014 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten, da sie wegen Nichteinhaltens eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen habe.

II.  

Mit hiergegen erhobenem Rekurs vom 4. September 2014 beantragte A der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, den Entscheid des Strassenverkehrsamts aufzuheben und ihr den Führerausweis nur für einen Monat zu entziehen.

Die Sicherheitsdirektion teilte A am 3. Oktober 2014 mit, dass sie beabsichtige, im Sinn einer reformatio in peius auf eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu erkennen und die Entzugsdauer des Führerausweises auf drei Monate zu erhöhen. Gleichzeitig räumte es ihr Gelegenheit ein, zur in Aussicht gestellten reformatio in peius sowie zur Rekursvernehmlassung des Strassenverkehrsamts Stellung zu nehmen. In der Folge ging innert erstreckter Frist keine Stellungnahme ein.

Mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei und hob die angefochtene Verfügung bezüglich der Dauer des Führerausweisentzugs auf. Wie angekündigt änderte sie die Dauer des Führerausweisentzugs zuungunsten der Rekurrentin auf drei Monate ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Januar 2015 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde. Zudem ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung. Das Strassenverkehrsamt beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Januar 2015 auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr zuständig (vgl. § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt – soweit die Vorinstanz keine gegenteilige Anordnung getroffen hat – von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 55 VRG). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid keine solche Anordnung getroffen, weshalb der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist.

2.  

2.1 Mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 erhöhte die Sicherheitsdirektion die vom Strassenverkehrsamt verfügte Dauer des Führerausweisentzugs von zwei auf drei Monate. Zu einer solchen Abänderung zum Nachteil der Rekurrentin war die Rekursinstanz in Anwendung von § 27 VRG grundsätzlich befugt. Eine Schlechterstellung ist nach der Rechtsprechung hingegen nur zulässig, wenn die rekurrierende Partei vorgängig über die beabsichtigte Schlechterstellung informiert und ihr zuvor Gelegenheit eingeräumt wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Dieser Grundsatz ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Aus dem Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) folgt zudem die Verpflichtung der Behörde, die von der Schlechterstellung bedrohte Partei ausdrücklich auf die Möglichkeit des Rückzugs des Rechtsmittels hinzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 414 E. 1; BGE 122 V 166 E. 2; VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015, E. 10.2; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 27 N. 14 ff.). Aus Gründen der Waffengleichheit soll mit diesem Hinweis primär verhindert werden, dass juristische Laien, welche ohne besonderen Rechtskenntnisse und ohne Anwalt prozessieren, gegenüber rechtlich versierten Beschwerdeführern benachteiligt werden (vgl. Annette Guckelberger, Zur reformatio in peius vel melius in der schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform, ZBl 111/2010, S. 96 ff., S. 114; Thomas Häberli in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich etc. 2009, Art. 62 N. 32).

2.2 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 stellte die Sicherheitsdirektion der Beschwerdeführerin die reformatio in peius in Aussicht und setzte ihr Frist zur Stellungnahme an. Einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit, der angedrohten Schlechterstellung durch Rückzug des Rekurses zu entgehen, hat sie hingegen nicht angebracht. Insofern leidet der angefochtene Entscheid an einem Verfahrensmangel. Indessen gilt es vor Augen zu halten, dass mit dem Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit in erster Linie rechtsunkundigen Personen ermöglicht werden soll, einen für sie ungünstigen Entscheid abzuwenden (vgl. BGE 122 V 166 E. 2b/bb). Bei juristischen Laien muss neben der Androhung der Schlechterstellung zwingend einen Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit angebracht werden. Vorliegend war die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihre Kenntnis über die Rückzugsmöglichkeit als bekannt vorausgesetzt werden kann. Eine Rückweisung zur Behebung des Verfahrensmangels kann daher ausnahmsweise unterbleiben.

3.  

3.1 Der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten: Die Beschwerdeführerin lenkte am … Mai 2014 ihren Personenwagen auf der Autobahn A1 Richtung Bern. In Neuenhof (AG) folgte sie dem vorausfahrenden Fahrzeug über ca. 1'300 Meter in einem ungenügenden Abstand von 6–10 Metern, dies bei einem Tempo von ca. 95–100 km/h.

Wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft E (AG) mit Strafbefehl vom 10. Juni 2014 mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 200.- und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. In dem gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Administrativverfahren erkannte das Strassenverkehrsamt auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG); demgegenüber würdigte die Vorinstanz das Verhalten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG als schwere Widerhandlung. Die Beschwerdeführerin geht von einer mittelschweren Widerhandlung aus, wobei die Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG zu verfügen sei.

3.2 Vorab ist daher zu ermitteln, ob das fragliche Verhalten der Beschwerdeführerin als mittelschwere oder als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung zu qualifizieren ist.

3.2.1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Demgegenüber begeht derjenige eine schwere Widerhandlung, welcher durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 95 [2006] Nr. 150). Sie setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung sowie ein qualifiziertes Verschulden voraus. Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus (vgl. BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.4; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG N. 6).

3.2.2 Gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeug hielt die Beschwerdeführerin einen Nachfahrabstand von knapp 0,38 Sekunden ein. Mit Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel "halber Tacho", entsprechend 1,8 Sekunden, ging die Vorinstanz zu Recht von einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG aus, wonach Automobilisten gegenüber allen Strassenbenützern ausreichenden Abstand zu wahren haben, namentlich beim Neben- und Hintereinanderfahren. Mit dieser Regel soll sichergestellt werden, dass der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren auch bei überraschenden Bremsmanövern des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]).

3.2.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe mit ihrem Verhalten keine konkrete Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, sondern bloss eine sehr geringe abstrakte Gefährdung. Ob eine mittelschwere Gefährdung durch zu nahes Auffahren vorliege, habe offensichtlich etwas mit der menschlichen Reaktionsfähigkeit zu tun. Die Erfahrung zeige, dass viele, vor allem junge Leute, eine Reaktionszeit von weniger als 30 Hundertstelsekunden aufwiesen, bis sie auf die Bremse träten. Bei Spielautomatenbenutzern und Leichtathleten sei die Reaktion noch schneller. Sie selbst sei noch jung und verfüge über eine überdurchschnittlich gute Reaktionsfähigkeit, womit ihr rechtzeitiges Bremsen absolut möglich gewesen wäre. Im Übrigen sei das Tempo im vorliegenden Fall nicht allzu hoch gewesen. Unter diesen Umständen habe keine schwere Verkehrsregelverletzung vorgelegen.

3.2.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hängt der "ausreichende Abstand" nicht nur von ihrer eigenen Reaktionsfähigkeit ab, sondern von den gesamten Umständen. So ist die Reaktionsgeschwindigkeit nur ein Element unter vielen: Neben der eigenen Bremsbereitschaft und der Ausgangsgeschwindigkeit gehören zur Beurteilung, ob ein "ausreichender Abstand" vorliegt u. a. auch die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, Art und Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge, die Fahrbahnbreite oder die Verkürzung des Bremswegs bei einem Auffahrunfall des voranfahrenden Fahrzeugs. Der hintere Fahrer muss damit in die Wertung – soweit möglich – auch die einschätzbaren Faktoren des vor ihm fahrenden Fahrzeugs mit einbeziehen (Weissenberger, Art. 34 N. 56; Hans Giger, SVG Kommentar, 8. A., Zürich 2014, Art. 34 N. 24). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Mai 2014 war zur fraglichen Zeit der Asphalt trocken und es gab keinen Niederschlag. Indessen herrschte auf der Autobahn reger Fahrzeugverkehr und die Sichtverhältnisse waren aufgrund der teils künstlichen Beleuchtung eingeschränkt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie behauptet, überdurchschnittlich schnell hätte bremsen können, bestand aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens eine erhöhte Gefahr für einen Auffahrunfall. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin den – bei einem Tempo von 100 km/h – erforderlichen Mindestabstand von ca. 50 Metern mit einem effektiven Abstand von lediglich 6–10 Metern massiv unterschritten hat und sie diesen Zustand während einer Distanz von 1'300 Metern und sogar im Bareggtunnel aufrechterhielt. Dass im vorliegenden Fall absehbar gewesen sein soll, dass das vorausfahrende Auto nicht plötzlich ein Bremsmanöver einleiten würde, ist unerheblich. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Bei dieser Sachlage kann auf die von der Beschwerdeführerin als Beweis angebotene individuelle Messung ihrer Reaktionszeit verzichtet werden.

3.2.5 Zwar existieren keine allgemeinen Regeln, wann von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen ist. In der Lehre wird in der Regel von einer schweren Widerhandlung ausgegangen, wenn der Abstand weniger als 0,6 Sekunden beträgt (vgl. Weissenberger, Art. 16c N. 16 f.). Bei einem Tempo um 100 km/h und einem Abstand von rund 10 m (bzw. 0,36 Sekunden) geht das Bundesgericht regelmässig von groben Verkehrsregelverletzungen aus (vgl. BGr, 15. Januar 2013, 1C_424/2012, E. 4.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2.3; BGr, 6. März 2012; 1C_502/2011; 7. Oktober 2010, 1C_274/2010). Im Licht dieser Praxis und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin ihr gefährdendes Verhalten über eine längere Strecke (1'300 Meter) fortsetzte, hat sie objektiv den Tatbestand der schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfüllt.

3.2.6 Dass sie den ungenügenden Abstand über eine längere Strecke und sogar im Bareggtunnel beibehalten hat, ist der Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Damit hat sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen. Insgesamt würdigte die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht als grob nachlässig und rücksichtslos, worauf verwiesen werden kann (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Zu ihrer Entlastung macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei willkürlich, die allermeisten Verkehrsteilnehmer trotz dauernder Missachtung des vorgeschriebenen Mindestabstands unbehelligt zu lassen, wohingegen gegenüber Einzelnen rigoros durchgegriffen werde. Dies obwohl landauf landab täglich unzählige Automobilisten an verschiedensten Orten in der Schweiz dasselbe Verhalten vorzuwerfen sei und sie hierfür nicht gebüsst würden. Dieses Dilemma sei nur lösbar, wenn man in Fällen wie dem vorliegenden Zurückhaltung übe.

Die von der Beschwerdeführerin angebrachte Kritik wurde auch in der Lehre aufgenommen. So seien zeitliche Abstände von 0,8 bis 1,0 Sekunden heute normal und könnten nicht mehr als strafbar gewertet werden. Die tägliche Beobachtung belege, dass Abstände zwischen 0,75 und 1,0 Sekunden heute alltäglich seien. Werde Derartiges bestraft und mit Administrativsanktionen belegt, so werde letztlich die grosse Mehrheit der Automobilisten kriminalisiert, was nicht sein könne (Andreas A. Roth, Rechtsprechung unter der Lupe, Strassenverkehr 1/2014, S. 28 ff., S. 31; vgl. auch Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., S. 320). Aus diesen Ausführungen lässt sich jedoch nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten: Selbst den von diesen Lehrmeinungen als alltäglich bezeichneten Abstand von 0,75 bis 1,0 Sekunden hat die Beschwerdeführerin weit unterschritten. Auch liegt keine – sinngemäss geltend gemachte – Gleichbehandlung im Unrecht vor, lässt sich doch das gefährdende Verhalten der Beschwerdeführerin nicht durch das gleiche Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer bagatellisieren.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Abweichung von der Verfügung der Beschwerdegegnerin – zu Recht auf eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannt. Damit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtsbeständig.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, aus beruflichen Gründen dringend auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Diese Zumessungsfaktoren kommen indessen nur dann zum Tragen, wenn die gesetzlich festgelegte Mindestentzugsdauer überschritten wurde (vgl. VGr, 16. Juli 2009, VB.2009.00249, E. 5; Weissenberger, Art. 16 N. 29), was hier nicht der Fall ist. Die berufliche Situation der Beschwerdeführerin vermag an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids deshalb nichts zu ändern.

5.  

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Tatsache, dass der vorinstanzliche Entscheid an einem Verfahrensmangel leidet (siehe E. 2), rechtfertigt eine Kostenauflage an die Vorinstanz gerade noch nicht. Indessen ist dem Verfahrensfehler insofern Rechnung zu tragen, als die Gerichtsgebühren angemessen zu reduzieren sind. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten;
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …