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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00009
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 18. August 2014 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis für die Dauer von
zwei Monaten, da sie wegen Nichteinhaltens eines genügenden Abstands beim
Hintereinanderfahren eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften begangen habe.
II.
Mit hiergegen erhobenem Rekurs vom 4. September 2014
beantragte A der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
den Entscheid des Strassenverkehrsamts aufzuheben und ihr den Führerausweis nur
für einen Monat zu entziehen.
Die Sicherheitsdirektion teilte A am 3. Oktober 2014
mit, dass sie beabsichtige, im Sinn einer reformatio in peius auf eine schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu erkennen und die
Entzugsdauer des Führerausweises auf drei Monate zu erhöhen. Gleichzeitig
räumte es ihr Gelegenheit ein, zur in Aussicht gestellten reformatio in peius
sowie zur Rekursvernehmlassung des Strassenverkehrsamts Stellung zu nehmen. In
der Folge ging innert erstreckter Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei
und hob die angefochtene Verfügung bezüglich der Dauer des Führerausweisentzugs
auf. Wie angekündigt änderte sie die Dauer des Führerausweisentzugs zuungunsten
der Rekurrentin auf drei Monate ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Januar 2015 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Dauer des
Führerausweisentzugs auf einen Monat zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht verlangte
sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde. Zudem
ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung. Das Strassenverkehrsamt
beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar
2015 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Januar
2015 auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr zuständig (vgl. § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen
grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b
Abs. 2 VRG).
1.2 Der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt – soweit die Vorinstanz keine gegenteilige
Anordnung getroffen hat – von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(§ 25 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 55 VRG). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid keine solche
Anordnung getroffen, weshalb der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos ist.
2.
2.1 Mit Entscheid vom 9. Dezember 2014
erhöhte die Sicherheitsdirektion die vom Strassenverkehrsamt verfügte Dauer des
Führerausweisentzugs von zwei auf drei Monate. Zu einer solchen Abänderung zum
Nachteil der Rekurrentin war die Rekursinstanz in Anwendung von § 27 VRG
grundsätzlich befugt. Eine Schlechterstellung ist nach der Rechtsprechung
hingegen nur zulässig, wenn die rekurrierende Partei vorgängig über die beabsichtigte
Schlechterstellung informiert und ihr zuvor Gelegenheit eingeräumt wurde,
hierzu Stellung zu nehmen. Dieser Grundsatz ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV). Aus dem Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1
BV) folgt zudem die Verpflichtung der Behörde, die von der Schlechterstellung
bedrohte Partei ausdrücklich auf die Möglichkeit des Rückzugs des Rechtsmittels
hinzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 414 E. 1; BGE 122 V 166 E. 2;
VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015, E. 10.2; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 27 N. 14 ff.). Aus Gründen der
Waffengleichheit soll mit diesem Hinweis primär verhindert werden, dass
juristische Laien, welche ohne besonderen Rechtskenntnisse und ohne Anwalt
prozessieren, gegenüber rechtlich versierten Beschwerdeführern benachteiligt
werden (vgl. Annette Guckelberger, Zur reformatio in peius vel melius in der
schweizerischen Bundesverwaltungsrechtspflege nach der Justizreform,
ZBl 111/2010, S. 96 ff., S. 114; Thomas Häberli in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
etc. 2009, Art. 62 N. 32).
2.2 Mit
Schreiben vom 3. Oktober 2014 stellte die Sicherheitsdirektion der
Beschwerdeführerin die reformatio in peius in Aussicht und setzte ihr Frist zur
Stellungnahme an. Einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit, der
angedrohten Schlechterstellung durch Rückzug des Rekurses zu entgehen, hat sie
hingegen nicht angebracht. Insofern leidet der angefochtene Entscheid an einem
Verfahrensmangel. Indessen gilt es vor Augen zu halten, dass mit dem Hinweis
auf die Rückzugsmöglichkeit in erster Linie rechtsunkundigen Personen
ermöglicht werden soll, einen für sie ungünstigen Entscheid abzuwenden
(vgl. BGE 122 V 166 E. 2b/bb). Bei juristischen Laien muss neben
der Androhung der Schlechterstellung zwingend einen Hinweis auf die
Rückzugsmöglichkeit angebracht werden. Vorliegend war die Beschwerdeführerin
jedoch bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihre Kenntnis
über die Rückzugsmöglichkeit als bekannt vorausgesetzt werden kann. Eine
Rückweisung zur Behebung des Verfahrensmangels kann daher ausnahmsweise
unterbleiben.
3.
3.1 Der dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten: Die
Beschwerdeführerin lenkte am … Mai 2014 ihren Personenwagen auf der Autobahn A1
Richtung Bern. In Neuenhof (AG) folgte sie dem vorausfahrenden Fahrzeug
über ca. 1'300 Meter in einem ungenügenden Abstand von 6–10 Metern,
dies bei einem Tempo von ca. 95–100 km/h.
Wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wurde die
Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft E (AG) mit Strafbefehl vom
10. Juni 2014 mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
Fr. 200.- und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. In dem gegen die
Beschwerdeführerin eingeleiteten Administrativverfahren erkannte das Strassenverkehrsamt
auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG); demgegenüber würdigte die Vorinstanz das
Verhalten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG als schwere
Widerhandlung. Die Beschwerdeführerin geht von einer mittelschweren
Widerhandlung aus, wobei die Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG zu verfügen sei.
3.2 Vorab ist
daher zu ermitteln, ob das fragliche Verhalten der Beschwerdeführerin als
mittelschwere oder als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung
zu qualifizieren ist.
3.2.1
Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach der
Rechtsprechung liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben
sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die
Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere
Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3;
21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Demgegenüber
begeht derjenige eine schwere Widerhandlung, welcher durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere
Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von
Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 95 [2006]
Nr. 150). Sie setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung
sowie ein qualifiziertes Verschulden voraus. Alle Widerhandlungen nach
Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen
überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte
Gefährdung anderer Personen voraus (vgl. BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013,
E. 3.4; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen
zu Art. 16a–c SVG N. 6).
3.2.2
Gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeug hielt die Beschwerdeführerin einen
Nachfahrabstand von knapp 0,38 Sekunden ein. Mit Verweis auf die vom
Bundesgericht anerkannte Faustregel "halber Tacho", entsprechend
1,8 Sekunden, ging die Vorinstanz zu Recht von einer
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG aus, wonach Automobilisten
gegenüber allen Strassenbenützern ausreichenden Abstand zu wahren haben,
namentlich beim Neben- und Hintereinanderfahren. Mit dieser Regel soll
sichergestellt werden, dass der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren auch
bei überraschenden Bremsmanövern des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig
halten kann (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom
13. November 1962 [VRV]).
3.2.3
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe mit ihrem Verhalten keine
konkrete Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, sondern bloss
eine sehr geringe abstrakte Gefährdung. Ob eine mittelschwere Gefährdung durch
zu nahes Auffahren vorliege, habe offensichtlich etwas mit der menschlichen
Reaktionsfähigkeit zu tun. Die Erfahrung zeige, dass viele, vor allem junge
Leute, eine Reaktionszeit von weniger als 30 Hundertstelsekunden
aufwiesen, bis sie auf die Bremse träten. Bei Spielautomatenbenutzern und
Leichtathleten sei die Reaktion noch schneller. Sie selbst sei noch jung und
verfüge über eine überdurchschnittlich gute Reaktionsfähigkeit, womit ihr
rechtzeitiges Bremsen absolut möglich gewesen wäre. Im Übrigen sei das Tempo im
vorliegenden Fall nicht allzu hoch gewesen. Unter diesen Umständen habe keine
schwere Verkehrsregelverletzung vorgelegen.
3.2.4
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hängt der
"ausreichende Abstand" nicht nur von ihrer eigenen Reaktionsfähigkeit
ab, sondern von den gesamten Umständen. So ist die Reaktionsgeschwindigkeit nur
ein Element unter vielen: Neben der eigenen Bremsbereitschaft und der
Ausgangsgeschwindigkeit gehören zur Beurteilung, ob ein "ausreichender
Abstand" vorliegt u. a.
auch die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, Art und Beschaffenheit der
beteiligten Fahrzeuge, die Fahrbahnbreite oder die Verkürzung des Bremswegs bei
einem Auffahrunfall des voranfahrenden Fahrzeugs. Der hintere Fahrer muss damit
in die Wertung – soweit möglich – auch die einschätzbaren Faktoren des vor ihm
fahrenden Fahrzeugs mit einbeziehen (Weissenberger, Art. 34 N. 56;
Hans Giger, SVG Kommentar, 8. A., Zürich 2014, Art. 34 N. 24).
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Mai 2014 war zur
fraglichen Zeit der Asphalt trocken und es gab keinen Niederschlag. Indessen
herrschte auf der Autobahn reger Fahrzeugverkehr und die Sichtverhältnisse
waren aufgrund der teils künstlichen Beleuchtung eingeschränkt. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin, wie behauptet, überdurchschnittlich schnell hätte bremsen können,
bestand aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens eine erhöhte Gefahr für einen Auffahrunfall.
Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin den – bei einem Tempo von
100 km/h – erforderlichen Mindestabstand von ca. 50 Metern mit einem
effektiven Abstand von lediglich 6–10 Metern massiv unterschritten hat und
sie diesen Zustand während einer Distanz von 1'300 Metern und sogar im
Bareggtunnel aufrechterhielt. Dass im vorliegenden Fall absehbar gewesen sein
soll, dass das vorausfahrende Auto nicht plötzlich ein Bremsmanöver einleiten
würde, ist unerheblich. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Bei dieser
Sachlage kann auf die von der Beschwerdeführerin als Beweis angebotene
individuelle Messung ihrer Reaktionszeit verzichtet werden.
3.2.5
Zwar existieren keine allgemeinen Regeln, wann von einer schweren
Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen
ist. In der Lehre wird in der Regel von einer schweren Widerhandlung
ausgegangen, wenn der Abstand weniger als 0,6 Sekunden beträgt (vgl.
Weissenberger, Art. 16c N. 16 f.). Bei einem Tempo um
100 km/h und einem Abstand von rund 10 m (bzw. 0,36 Sekunden)
geht das Bundesgericht regelmässig von groben Verkehrsregelverletzungen aus (vgl.
BGr, 15. Januar 2013, 1C_424/2012, E. 4.1; BGE 131 IV 133
E. 3.2.3; BGr, 6. März 2012; 1C_502/2011; 7. Oktober 2010, 1C_274/2010).
Im Licht dieser Praxis und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin
ihr gefährdendes Verhalten über eine längere Strecke (1'300 Meter)
fortsetzte, hat sie objektiv den Tatbestand der schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfüllt.
3.2.6
Dass sie den ungenügenden Abstand über eine längere Strecke und sogar im
Bareggtunnel beibehalten hat, ist der Beschwerdeführerin auch in subjektiver
Hinsicht anzulasten. Damit hat sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer in Kauf genommen. Insgesamt würdigte die Vorinstanz das Verhalten der
Beschwerdeführerin zu Recht als grob nachlässig und rücksichtslos, worauf
verwiesen werden kann (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 70 VRG).
Zu ihrer Entlastung macht die
Beschwerdeführerin geltend, es sei willkürlich, die allermeisten
Verkehrsteilnehmer trotz dauernder Missachtung des vorgeschriebenen Mindestabstands
unbehelligt zu lassen, wohingegen gegenüber Einzelnen rigoros durchgegriffen
werde. Dies obwohl landauf landab täglich unzählige Automobilisten an verschiedensten
Orten in der Schweiz dasselbe Verhalten vorzuwerfen sei und sie hierfür nicht
gebüsst würden. Dieses Dilemma sei nur lösbar, wenn man in Fällen wie dem
vorliegenden Zurückhaltung übe.
Die von der Beschwerdeführerin angebrachte Kritik wurde
auch in der Lehre aufgenommen. So seien zeitliche Abstände von 0,8 bis
1,0 Sekunden heute normal und könnten nicht mehr als strafbar gewertet
werden. Die tägliche Beobachtung belege, dass Abstände zwischen 0,75 und
1,0 Sekunden heute alltäglich seien. Werde Derartiges bestraft und mit
Administrativsanktionen belegt, so werde letztlich die grosse Mehrheit der
Automobilisten kriminalisiert, was nicht sein könne (Andreas A. Roth,
Rechtsprechung unter der Lupe, Strassenverkehr 1/2014, S. 28 ff.,
S. 31; vgl. auch Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere
strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser
[Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff.,
S. 320). Aus diesen Ausführungen lässt sich jedoch nichts zugunsten der
Beschwerdeführerin ableiten: Selbst den von diesen Lehrmeinungen als alltäglich
bezeichneten Abstand von 0,75 bis 1,0 Sekunden hat die Beschwerdeführerin
weit unterschritten. Auch liegt keine – sinngemäss geltend gemachte –
Gleichbehandlung im Unrecht vor, lässt sich doch das gefährdende Verhalten der
Beschwerdeführerin nicht durch das gleiche Fehlverhalten anderer
Verkehrsteilnehmer bagatellisieren.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Abweichung von der
Verfügung der Beschwerdegegnerin – zu Recht auf eine schwere Widerhandlung im
Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannt. Damit erweist sich
der vorinstanzliche Entscheid als rechtsbeständig.
4.
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, aus
beruflichen Gründen dringend auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Nach
einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von
mindestens drei Monaten entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3
SVG). Diese Zumessungsfaktoren kommen indessen nur dann zum Tragen, wenn die
gesetzlich festgelegte Mindestentzugsdauer überschritten wurde (vgl. VGr,
16. Juli 2009, VB.2009.00249, E. 5; Weissenberger, Art. 16
N. 29), was hier nicht der Fall ist. Die berufliche Situation der
Beschwerdeführerin vermag an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids
deshalb nichts zu ändern.
5.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die
Tatsache, dass der vorinstanzliche Entscheid an einem Verfahrensmangel leidet
(siehe E. 2), rechtfertigt eine Kostenauflage an die Vorinstanz gerade
noch nicht. Indessen ist dem Verfahrensfehler insofern Rechnung zu tragen, als
die Gerichtsgebühren angemessen zu reduzieren sind. Eine Parteientschädigung
steht der Beschwerdeführerin aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten;
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …