{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00009_02-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215491&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "68b4debc192a7c8f3da4383a43d3d634"}, "Num": [" VB.2015.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.02.0  VB.2015.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.02.0  VB.2015.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.02.0  VB.2015.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug des F\u00fchrerausweises | F\u00fchrerausweisentzug wegen ungen\u00fcgenden Abstands beim Hintereinanderfahren / reformatio in peius im Rekursverfahren Die Sicherheitsdirektion erh\u00f6hte die vom Strassenverkehrsamt verf\u00fcgte Dauer des F\u00fchrerausweisentzugs von zwei auf drei Monate und ging - abweichend vom Strassenverkehrsamt - von einer schweren Widerhandlung gegen das SVG aus. Eine reformatio in peius im Rekursverfahren ist gest\u00fctzt auf \u00a7 27 VRG grds. zul\u00e4ssig, sofern die rekurrierende Partei vorg\u00e4ngig \u00fcber die beabsichtigte Schlechterstellung informiert und ihr Gelegenheit einger\u00e4umt wird, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Art. 29 II BV). Aus dem Fairnessgebot (Art. 29 I BV) folgt zudem die Verpflichtung der Beh\u00f6rde, die von der Schlechterstellung bedrohte Partei ausdr\u00fccklich auf die M\u00f6glichkeit des R\u00fcckzugs des Rechtsmittels hinzuweisen (E. 2.1). Zwar wurde die reformatio in peius vorliegend angek\u00fcndigt; ein entsprechender Hinweis auf die R\u00fcckzugsm\u00f6glichkeit ist hingegen unterblieben. Eine R\u00fcckweisung zur Behebung dieses Verfahrensmangels kann unterbleiben, war die BFin doch bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten, weshalb die Kenntnis \u00fcber die R\u00fcckzugsm\u00f6glichkeit als bekannt vorausgesetzt werden kann (E. 2.2). Abgrenzung mittelschwere/schwere Widerhandlung gegen das SVG (E. 3.2.1). Gem. Art. 34 IV SVG haben Automobilisten namentlich beim Hintereinanderfahren ausreichenden Abstand gegen\u00fcber anderen Strassenben\u00fctzern zu wahren. Indem die BFin bloss einen Nachfahrabstand von 0.38 Sekunden einhielt und bei einem Tempo von 100km/h den erforderlichen Mindestabstand von ca. 50 m (\"halber Tacho\"/1,8 Sekunden-Regel) mit einem effektiven Abstand von 6-10 m massiv unterschritten hat, hat sie eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen (E. 3.2.2 ff.). Ber\u00fccksichtigung des Verfahrensfehlers der VI bei den Kosten (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:09", "Checksum": "893985b0548a10a1c6c66cb52098c032"}