{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00010_2015-06-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215315&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0d26ad50c6a03c0e047ed4498dadb399"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.06.2015  VB.2015.00010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.06.2015  VB.2015.00010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.06.2015  VB.2015.00010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bau eines Mehrfamilienhauses: Bedeutung der Zugangsnormalien, Unterteilung einer Strasse in einzelne funktionale Abschnitte. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Zugangsnormalien zul\u00e4ssig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbeh\u00f6rde neben den in \u00a7 11 ZN exemplarisch umschriebenen Tatbest\u00e4nden vor allem an \u00a7 237 Abs. 2 Satz 1 PBG zu orientieren: Nach dieser Bestimmung m\u00fcssen Zufahrten f\u00fcr jedermann verkehrssicher sein. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit ist insbesondere der Strassenausbaustandard, das Verkehrsaufkommen (Zubringer- und Durchgangsverkehr) sowie die \u00dcbersichtlichkeit der Streckenf\u00fchrung zu ber\u00fccksichtigen (E. 2.3). Vorliegend sind die Voraussetzungen f\u00fcr ein Abweichen von den Zugangsnormalien erf\u00fcllt (E. 2.4). Es ist zul\u00e4ssig, eine Strasse in einzelne funktionelle Abschnitte zu unterteilen (E. 3.2). Bei komplexen topographischen Verh\u00e4ltnissen bestehen regelm\u00e4ssig keine sicheren Erkenntnisse \u00fcber den Verlauf der H\u00f6henkurven. Ebenso wenig existiert eine allgemeine anerkannte und damit verbindliche Interpolationsmethode. Vielmehr m\u00fcssen mehr oder weniger genaue Annahmen \u00fcber die dreidimensionale Ausgestaltung des Gel\u00e4ndes getroffen werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass es nicht eine einzig richtige, sondern bloss eine Bandbreite zul\u00e4ssiger Interpolationen geben kann. Das Verwaltungsgericht greift in eine Interpolation bloss dann ein, wenn diese unvertretbar ist (E. 4.3). Vorliegend ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Interpolation nicht zu beanstanden (E. 4.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:40:30", "Checksum": "83187d27c62314c634919296f9416304"}