{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.06.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00014_10-06-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215258&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cece8bdd55afe5d72a2652a5a44bf5fc"}, "Num": [" VB.2015.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2015.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2015.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.10.0  VB.2015.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzungen des Arbeitsgesetzes | [Ermahnung eines Betriebs nach Art. 51 Abs. 1 ArG zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes] Obschon eine Verwarnung nach Art. 51 Abs. 1 ARG den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens in sich schliesst und notwendige Voraussetzung f\u00fcr sp\u00e4tere sch\u00e4rfere Massnahmen bildet, ist fraglich, ob ihr Verf\u00fcgungscharakter zukommt. Die Frage wird vorliegend mit Blick auf die spezielle Ausgangslage offengelassen und ein sch\u00fctzw\u00fcrdiges Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin an der Kl\u00e4rung der Frage angenommen, ob sie als verantwortlicher Betrieb im Sinn des Arbeitsgesetz anzusehen sei (E. 1.2).  Entscheidend f\u00fcr die sachliche Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf ein Unternehmen ist die Frage, wessen Direktionsgewalt ein unselbst\u00e4ndig Erwerbst\u00e4tiger im Arbeitsvollzug unterstellt ist. Auf eine Direktions- bzw. Weisungsgewalt schliessen lassen dabei unter anderem das Vorliegen einer Rapportpflicht der Arbeitnehmenden gegen\u00fcber vorgesetzten Personen, das Recht zur Erteilung von (Fach-)Anweisungen, wann (fixe Arbeitszeiten, Pikett-, Nacht-, Schichtdienste, Anordnung von \u00dcberstundenarbeit etc.), wie oder wo die Arbeiten auszuf\u00fchren sind, sowie zur Bestimmung, mit welchen Arbeitsmitteln die Arbeiten auszuf\u00fchren sind, und das Bestehen eines Kontrollrechts gegen\u00fcber den Arbeitnehmenden bez\u00fcglich der geleisteten Arbeit (E. 4.2). Nachdem es gem\u00e4ss ausdr\u00fccklicher Vereinbarung zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihren Auftraggebern Sache der Beschwerdef\u00fchrerin ist, die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung einzuhalten, sie die Dispositionsbefugnis bez\u00fcglich der Arbeitseins\u00e4tze der einzelnen Arbeitnehmenden beh\u00e4lt und nur sie als Arbeitgeberin gegen\u00fcber ihren Angestellten Fachweisungen erteilen kann, ist mit dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie unter den Betriebsbegriff des Arbeitsgesetzes f\u00e4llt und daher auch die richtige Adressatin der Verwarnung des Beschwerdegegners ist (E. 4.3 ff.). Insofern, als jedoch sowohl derBeschwerdegegner wie auch die Vorinstanz die Annahme der Beschwerdef\u00fchrerin teilen, bei zweien ihrer Arbeitnehmenden habe w\u00e4hrend des \u00fcberpr\u00fcften Zeitraums zeitweise eine rechtfertigende Notfallsituation vorgelegen, erweist sich die Verwarnung des Beschwerdegegners als fehlerhaft. Der Rekurs der Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte daher teilweise gutgeheissen werden m\u00fcssen (E. 5).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:22", "Checksum": "6f6e65f8f0251f8a7e8ee78b2ce7d8fa"}