{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.05.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00016_13-05-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215187&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e43486cab0da1e097038557cd5b6ee96"}, "Num": [" VB.2015.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.13.0  VB.2015.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.13.0  VB.2015.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.13.0  VB.2015.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Entkr\u00e4ftung der Zustellungsfiktion  Nach der Zustellungsfiktion gilt eine eingeschriebene Sendung als am siebten Tag nach dem missgl\u00fcckten Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person \u2013 aufgrund eines Prozessrechtsverh\u00e4ltnisses \u2013 mit der Zustellung rechnen musste (\u00a7 71 VRG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beweislast f\u00fcr die Zustellung der Verf\u00fcgung trifft vorliegend das Migrationsamt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass in der Schweiz die Postzustellung korrekt funktioniert. Auf die Vermutung, dass die Abholungseinladung durch die Post ordnungsgem\u00e4ss in den Briefkasten des Empf\u00e4ngers gelegt wurde, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit dagegen spricht. Vorliegend kam es mehrfach zu Verwechslungen bei der Postzustellung, da der BF und seine Nachbarn \u00fcber sehr \u00e4hnliche Nachnamen verf\u00fcgen. In diesem Einzelfall besteht eine erh\u00f6hte Wahrscheinlichkeit, dass dem BF keine Abholungseinladung f\u00fcr die Verf\u00fcgung des Migrationsamts in den Briefkasten gelegt wurde. Die Zustellfiktion greift daher nicht. Daraus folgt, dass der BF den Rekurs rechtzeitig erhoben hat. Gutheissung und R\u00fcckweisung zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:31", "Checksum": "fadaa485cc5787b82b694cb4fab0f808"}