{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.04.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00022_23-04-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215134&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "671ddd2cba9fb44f39e47647b94d13ba"}, "Num": [" VB.2015.00022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.23.0  VB.2015.00022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.23.0  VB.2015.00022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.23.0  VB.2015.00022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Leistungen nach Nichtbefolgen einer Weisung zu einer 50%-T\u00e4tigkeit in einem Besch\u00e4ftigungsprogramm. Dem seit mehreren Jahren von der F\u00fcrsorge abh\u00e4ngigen Beschwerdef\u00fchrer wurde die Weisung erteilt, zu 50 % in einem Besch\u00e4ftigungsprogramm an einem auf seine gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen angepassten Schonarbeitsplatz zu arbeiten. Die Beschwerdegegnerin st\u00fctzte sich daf\u00fcr auf einen Bericht des Regionalen \u00c4rztlichen Dienstes (RAD), von welchem sie die Arbeitsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers hatte abkl\u00e4ren lassen. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, er sei nicht bzw. h\u00f6chstens zu 20 % arbeitsf\u00e4hig. Es sei ein unabh\u00e4ngiges externes Gutachten \u00fcber seine Arbeitsf\u00e4higkeit einzuholen, da der RAD befangen sei, weil dieser bereits eine Untersuchung im Rahmen seines (abgewiesenen) IV-Gesuchs vorgenommen hatte. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Befangenheit vor (E. 5). Die Beschwerdegegnerin durfte sich - zumindest f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im Umfang von 50 % - auf den RAD-Bericht abst\u00fctzen, da die vom Beschwerdef\u00fchrer beigebrachten \u00e4rztlichen Berichte keine Zweifel am RAD-Bericht entstehen liessen (E. 6). Ein weiteres Gutachten ist nach der Beweisw\u00fcrdigung des RAD-Berichts in Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde nicht n\u00f6tig. Die Weisung, zu 50 % zu arbeiten, sowie die Einstellung der Leistungen nach Missachtung dieser Weisung waren somit rechtm\u00e4ssig (E. 6.10). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist aufgrund der existenziellen Tragweite des Entscheids und der sich stellenden rechtlichen Fragen nicht nur f\u00fcr das Beschwerde-, sondern auch f\u00fcr das Rekursverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (E. 8.2). Teilweise Gutheissung (URB im Rekursverfahren), im \u00dcbrigen Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:23", "Checksum": "23bf9dab270a7a31141a4632ab9ac556"}