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Geschäftsnummer: VB.2015.00023  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.03.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.05.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


Gebühren: Kosten für Sanitätstransport zwecks fürsorgerischer Unterbringung. Die Notfallärztin war befugt und befähigt, über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen Transport in die Klinik zu entscheiden. Die Einweisung erweist sich auch im Nachhinein als verhältnismässig, nachdem eine von der Beschwerdeführerin gegen die Unterbringung erhobene Beschwerde vom Bezirksgericht abgewiesen worden war und später eine Beurteilung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgte, die die weitere Unterbringung anordnete. Die Kosten für den Transport entsprechen dem Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich und sind ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 2.1 f.). Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 3.2). Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG (E. 3.3). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG
GEBÜHREN
RECHTLICHES GEHÖR
RETTUNGSEINSATZ
SANITÄTSTRANSPORT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 2 Abs. I VRG
§ 17 Abs. II lit. b VRG
Art. 439 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00023

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 31. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebühren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 26. Juni 2013 rückte der Rettungsdienst von Schutz & Rettung Zürich nach B aus, um A auf Geheiss der zuständigen Notfallärztin zwecks einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) gemäss Art. 426 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) zu verbringen.

B. Am 12. Juli 2013 stellte der Rettungsdienst A die Kosten für den Transport in die PUK mit Fr. 821.50 in Rechnung. Jedoch weigerte sich A in der Folge, die Rechnung zu begleichen, weshalb der Abteilungsleiter Recht von Schutz & Rettung am 27. November 2013 eine Verfügung erliess und sie (versehentlich) verpflichtete, Fr. 891.50 gemäss der Rechnung vom 12. Juli 2013 zu bezahlen.

C. Eine dagegen von A am 23. Dezember 2012 erhobene Einsprache wies der Stadtrat Zürich mit Beschluss vom 26. März 2014 ab, reduzierte die Gebührenforderung jedoch auf den ursprünglich verrechneten Betrag von Fr. 821.50.

II.  

Mit Eingabe vom 16. April 2014 erhob A daraufhin Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte in erster Linie die Rückerstattung der in der Zwischenzeit und ohne ihr Wissen erfolgten Zahlung der Transportkosten. Am 11. Dezember 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Ebenso wies er ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab.

III.  

A. Dagegen gelangte A am 14. Januar 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss nebst anderem die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats, die Rückerstattung der bereits getätigten Zahlung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Am 21. Januar 2015 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2015 beantragte der Stadtrat die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. A liess sich zu diesen Eingaben innert erstreckter Frist am 20. März 2015 vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegen-den Beschwerde zuständig. Da die Gebührenforderung Fr. 821.50 und somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Die mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts offensichtlich unbegründeten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin (hierzu E. 1.2) sind bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 14).

1.2 Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach auf die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend Schadenersatz von Fr. 150.- pro Tag für den aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Klinikaufenthalt und die Zahlung einer Genugtuung von Fr. 250'000.- nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

1.3 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; vgl. Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Ebenso wenig ist es für die sinngemäss beantragte Einleitung eines Strafverfahrens zuständig. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, die "SOS-Ärztin" sei strafrechtlich zu sanktionieren, ist daher auf die Beschwerde desgleichen nicht einzutreten.

1.4 Ob die FU zu Recht angeordnet wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Vielmehr war dies offenbar bereits Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung gemäss Art. 439 ZGB. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten (vgl. E. 2.1).

1.5 In ihrer Eingabe vom 20. März 2015 verlangte die Beschwerdeführerin unter Beilage des Verhaftsrapports der Kantonspolizei Zürich vom 1. Juli 2013, dass die "unwahren Akteneinträge aus dem Polizeiregister gelöscht werden". Dieser Antrag liegt jedoch ausserhalb des Streitgegenstands, der sich auf die Gebühren des Transports der Beschwerdeführerin in die PUK beschränkt. Was dies betrifft, ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11).

1.6 Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Anträge und Begründungen gemäss der Rekursschrift nur teilweise eingegangen. Sinngemäss rügt sie damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Dem Begründungserfordernis wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei darf sich die entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 2.3; Donatsch, § 65 N. 5). Der Beschluss vom 11. Dezember 2014 ist fraglos ausreichend begründet und behandelte sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin, wobei auf einen Teil davon zu Recht nicht eingetreten wurde (vgl. sogleich E. 2). Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, für die Überprüfung einer ärztlich angeordneten FU stehe das Verfahren gemäss Art. 439 ZGB zur Verfügung. Dafür, wie auch die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderungen sei das Zivilgericht zuständig. Insofern sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Hinsichtlich der Transportkosten des Rettungseinsatzes erwog die Vorinstanz, die Notfallärztin sei befugt und befähigt gewesen, über die Notwendigkeit der FU und den damit verbundenen Transport in die Klinik zu entscheiden. Bei der Anordnung durch einen befugten Arzt bzw. eine befugte Ärztin sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Einweisung und der damit verbundene Transport angezeigt gewesen seien. Anders wäre lediglich dann zu entscheiden, wenn sich die Einweisung im Nach­hinein als völlig unverhältnismässig erweisen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, nachdem eine von der Beschwerdeführerin gegen die Unterbringung erhobene Beschwerde vom Bezirksgericht D abgewiesen und am 31. Juli 2013 erneut eine Beurteilung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgt sei, die die weitere Unterbringung angeordnet habe. Der Betrag von Fr. 821.50 entspreche dem Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich und sei nicht zu beanstanden. Auch sei es gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführerin die Kosten des Einspracheverfahrens, die im unteren Bereich des Gebührenrahmens lägen, auferlegt worden seien, nachdem sie erst im Rekursverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt habe. Die Abweisung dieses Gesuchs begründete die Vorinstanz schliesslich mit der Aussichtslosigkeit des Rekurses. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anträge im Wesentlichen mit der fehlenden Rechtmässigkeit der FU begründet, worüber im Rekursverfahren aber nicht zu befinden gewesen sei, worauf sie schon mehrfach von der Beschwerdegegnerin aufmerksam gemacht worden sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift, die weitestgehend der Rekursschrift entspricht, nichts vor, was die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz infrage stellen würde. In Anwendung von § 70 in Verbindung § 28 Abs. 1 VRG kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Rechtsmittel gegen die fürsorgerische Unterbringung abgewiesen und sie erst am 7. Februar 2014 aus der Klinik entlassen wurde, was zweifellos indiziert, dass die Einweisung zu Recht erfolgt war. Dementsprechend war es seitens der Vorinstanz auch gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der – massvoll festgelegten – Kosten des Rekursverfahrens zu verpflichten und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 13 Abs. 2 VRG; § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966).

2.3 Wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 26. März 2014 tat, ist die Beschwerdeführerin auch an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass sie für die Transportkosten gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. g des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) allenfalls Rückerstattungsansprüche gegenüber ihrer Krankenversicherung geltend machen könnte.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Plüss, § 16 N. 46).

Unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen erweist sich das vorliegende Verfahren als aussichtslos im soeben wiedergegebenen Sinn, zumal sich die Beschwerdeschrift nicht eingehend mit dem sorgfältig begründeten Rekursentscheid auseinandersetzt und sich darauf beschränkt, die Vorbringen der Rekursschrift zu wiederholen.

3.3 Eine eigentliche Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Eine solche wäre ihr aufgrund des Verfahrensausgangs auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Ausdrücklich ersuchte dagegen die Beschwerdegegnerin um Zusprechung einer Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG steht dem Gemeinwesen eine Parteientschädigung in der Regel nicht zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde und der entstandene Aufwand war nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen. Nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG kann einem Gemeinwesen eine Entschädigung allerdings auch bei offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren zugesprochen werden, wobei es sich hier – anders als bei § 17 Abs. 2 lit. a VRG – nicht rechtfertigt, bezüglich der Berechtigung des Gemeinwesens höhere Anforderungen zu stellen als bei privaten Parteien (Plüss, § 17 N. 62). Wie gezeigt erwies sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Angesichts des beschränkten Aufwands erweist sich dabei ein Betrag von Fr. 200.- als angemessen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.            300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.            120.-- Zustellkosten,
Fr.            420.--  Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …