|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2015.00027
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. April 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit ab dem 10. Juni 2014 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine Fahreignungsabklärung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 4. Juli 2014 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Belassung des Führerausweises. Zudem sei von weiteren verkehrsmedizinischen Auflagen sowie einer erneuten Abklärung der Fahreignung abzusehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin bzw. der Staatskasse. Mit Entscheid vom 28. November 2014 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos sei und darauf eingetreten werden könne. III. Dagegen erhob A am 16. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückgabe des Führerausweises. Zudem sei festzustellen, dass A sämtliche verkehrsmedizinischen Auflagen gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. September 2013 erfüllt habe, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Februar 2015 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG). 1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug ist ein solcher Nachteil ohne Weiteres gegeben (VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3 Der Beschwerdeführer stellt, neben dem Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ein Feststellungsbegehren bezüglich der Einhaltung der verkehrsmedizinischen Auflagen gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. September 2013. Dieses Feststellungsbegehren ist neu. Es war weder Bestandteil der Rekursanträge noch der Rekursbegründung. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind neue Sachbegehren gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG grundsätzlich unzulässig (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00299, E. 4; VGr, 8. Februar 2006, PB.2004.00085, E. 2.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 52 N. 11). Die Voraussetzungen für eine Änderung des Begehrens sind vorliegend nicht gegeben. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2.1 Der vorliegend zu beurteilende vorsorgliche Führerausweisentzug beruht auf einer längeren Vorgeschichte. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis im März 2012 entzogen. Grund dafür war das Lenken eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille. Der Beschwerdeführer hielt die daraufhin angeordnete halbjährige Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz ein. Auf Empfehlung des IRMZ ordnete das Strassenverkehrsamt im Februar 2013 einen achtmonatigen Führerausweisentzug samt Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz an. Am 13. September 2013 stellte das IRMZ fest, dass der Beschwerdeführer diese Abstinenz erneut eingehalten hatte. Es empfahl deshalb die Weiterführung bzw. Anpassung der Auflagen, so unter anderem die Aufhebung der totalen Alkoholabstinenz, jedoch den Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt (Fahren mit 0,00 Promille). Das Strassenverkehrsamt ordnete die genannten Auflagen mit Verfügung vom 24. September 2013 an. Am 9. April 2014 erfolgte eine weitere verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers am IRMZ. Es wurden anamnestische Angaben aufgenommen und eine Haarasservierung durchgeführt. Gemäss verkehrsmedizinischem Bericht des IRMZ vom 12. Mai 2014 konnte für den Zeitraum der letzten 5 bis 10 Monate vor der Haarsicherstellung am 9. April 2014 eine Konzentration von 43 pg/mg Ethylglucuronid (EtG) in den Haaren festgestellt werden. Diese Konzentration sei nur vereinbar mit einem erheblichen Alkoholüberkonsum im untersuchten Zeitraum, welcher das Ausmass eines Konsums im Social-Drinking-Ausmass deutlich übersteige. Dem Beschwerdeführer sei es offensichtlich nicht möglich, Alkohol kontrolliert zu konsumieren. Die Fahreignung könne nicht mehr als gegeben erachtet werden. Infolge des verkehrsmedizinischen Berichts des IRMZ vom 12. Mai 2014 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis am 2. Juni 2014 vorsorglich auf unbestimmte Zeit ab dem 10. Juni 2014 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine Fahreignungsabklärung am IRMZ an. 2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die ihn als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen liessen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung wecken würden. Er habe sich an sämtliche mit der Verfügung vom 24. September 2013 gemachten Auflagen gehalten und es gebe - abgesehen vom ursprünglichen und einmaligen Vorfall im März 2012 - nicht den geringsten Hinweis, dass er die erforderliche Trennung zwischen Alkoholkonsum und dem Lenken eines Motorfahrzeugs nicht vornehmen könnte. Der verkehrsmedizinische Bericht vom 12. Mai 2024 sei lückenhaft und enthalte faktenwidrige und falsche Aussagen. 3. 3.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hegte. Vorab wird noch zu entscheiden sein, ob triftige Gründe für ein Abweichen vom verkehrsmedizinischen Bericht des IRMZ vom 12. Mai 2014 bzw. den darin genannten Ergebnissen der Haaranalyse bestehen. 3.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87; BGE 127 II 122 E. 3c S. 126). Somit können auch suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2). Voraussetzung für einen Sicherungsentzug ist aber in jedem Fall, dass der regelmässige Alkohol- bzw. Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d. h. der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 4 S. 564). 3.3 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmende erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd). 3.4 Das Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung oder Prognose zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (VGr, 15. September 2008, VB.2008.00340, E. 2; VGr, 5. November 2012, VB.2012.00437, E. 3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 64). Ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 und 147). 3.5 Zur Überprüfung des Alkoholkonsums wurde beim Beschwerdeführer eine forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG durchgeführt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). In Verfahren betreffend den Sicherungsentzug ist auf den ermittelten EtG-Wert abzustellen, da dieser nach unten und nach oben mit der gleichen Messunsicherheit von 25 % behaftet ist. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Unschuldsvermutung gilt in den sie betreffenden Verfahren nicht (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Gemäss verkehrsmedizinischem Bericht vom 12. Mai 2014 wurden beim Beschwerdeführer am 9. April 2014 Brusthaare von einer Länge von bis zu 4 cm asserviert. Die Brusthaare wurden als Ganzes untersucht, wobei für den Zeitraum der letzten fünf bis zehn Monate nach der Haarsicherstellung vom 9. April 2014 ein EtG-Wert von 43 pg/mg festgestellt wurde. Zwischen dem Nachweis der Alkoholtotalabstinenz im August 2013 und der Haaranalyse im April 2014 liegen etwa acht Monate, was mit dem im Befund genannten Zeitrahmen von mindestens fünf und maximal zehn Monaten vereinbar ist. Aus dem verkehrsmedizinischen Bericht vom 12. Mai 2014 ergibt sich weiter, dass die Gutachterin auch die Vorgeschichte, den Untersuchungsgrund, die Angaben des Exploranden und einen weiteren Arztbericht berücksichtigt hat. Schliesslich ist betreffend die Gutachterin anzumerken, dass keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer vorliegen. Dass der Beschwerdeführer nicht von der Gutachterin selbst untersucht worden ist, ändert am vorliegend wesentlichen EtG-Wert von 43 pg/mg bzw. am Ergebnis der Haaranalyse nichts. Insgesamt sind keine triftigen Gründe ersichtlich, aus welchen vom Ergebnis der durchgeführten Haaranalyse abzuweichen wäre. Das Gutachten weist damit hinsichtlich der für die Beurteilung des vorsorglichen Entzugs wesentlichen Tatsachen keine offensichtlichen Widersprüche auf. 3.6 Die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz erachteten den gemessenen EtG-Wert von 43 pg/mg bzw. das Ergebnis der Haaranalyse - neben der Vorgeschichte - als Anhaltspunkt für ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ermöglichen biochemische Analyseresultate von Blut- und Haarproben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während eines bestimmten Zeitraums. Hingegen erlauben auch signifikant erhöhte biochemische Werte in der Regel noch keinen zweifelsfreien Schluss auf eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Deutlich überhöhte EtG-Werte können zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen. Sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.3 mit Verweis auf BGr, 25. November 2010, 1C_150/2010, E. 5.1). Der beim Beschwerdeführer gemessene EtG-Wert von 43 pg/mg, welcher über dem Grenzwert von 30 pg/mg EtG liegt, wurde daher zu Recht als Anhaltspunkt für ernsthafte Bedenken an dessen Fahreignung gewürdigt (vgl. VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.4 und 6.5). Gemäss Konsenspapier der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) spricht der beim Beschwerdeführer gemessene EtG-Wert von 43 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid (EtG) in Haarproben, Version 2014, S. 8). Demnach erscheinen die vom Beschwerdeführer zu seinem Trinkverhalten gemachten Angaben, nämlich unter der Woche in der Regel nicht/nur am Wochenende etwas Alkohol (gemäss Hausarzt bis 3 Gläser Wein/Woche) zu trinken, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er aus der Verfügung vom 24. September 2013 nicht klar ersehen konnte, dass eine Alkoholkontrolle über jene unmittelbar vor Fahrtantritt geltende Alkoholabstinenz erfolgen würde. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin ohne vorangehende explizite Ankündigung den EtG-Wert überhaupt nicht messen dürfte. Dazu ist anzumerken, dass der EtG-Wert von 43 pg/mg nur wenige Monate nach Aufhebung der verfügten Alkoholabstinenz gemessen wurde. Der Umstand, dass beim Beschwerdeführer so kurze Zeit nach Wegfallen der verfügten Auflagen (Alkohol- und Betäubungsmitteltotalabstinenz) und damit des äusseren Drucks ein EtG-Wert von 43 pg/mg gemessen wurde, ist ein weiterer Hinweis für eine Alkoholproblematik. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe mit seiner 14-monatigen Alkoholtotalabstinenz bewiesen, dass er seinen Alkoholkonsum kontrollieren könne, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. 3.7 Im Übrigen ist auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer lenkte am 30. März 2012 seinen Personenwagen mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille. Aufgrund dieser Blutalkoholkonzentration ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Schrifttum davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine Missbrauchstoleranz oder robuste Alkoholgewöhnung vorlag, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden kann (BGE 129 II 82 E. 5.2 mit Verweis auf Stephan Egon, Trunkenheitsdelikte im Verkehr, AJP 1994 S. 453; vgl. auch BGE 126 II 361 E. 3b und c; BGE 126 II 185 E. 2d und e). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer kein Wiederholungstäter ist. Die einmalige Trunkenheitsfahrt wiegt jedoch infolge der minimalen Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers von 1,71 Promille schwer. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 1. Juli 2014 bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Zudem können Bedenken an der Fahreignung auch unabhängig von einschlägigen Verfehlungen des Betroffenen im Strassenverkehr aufkommen, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG; vgl. BGr, 27. August 2013, 1C_238/2013, E. 2.2). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Besprechung am IRMZ vom 18. Juli 2012 selbst an, dass er zu viel und regelmässig Alkohol trinke. Er habe seinen Alkoholkonsum auch schon als "Problem" erkannt. Zudem bereue er den Vorfall vom 30. März 2012 zutiefst. Das nach der Trunkenheitsfahrt gezeigte Problembewusstsein und die Einhaltung der vereinbarten Alkohol- und Betäubungsmitteltotalabstinenz im Zeitraum von Ende Juli 2012 bis Ende August 2013 sind - wie der Beschwerdeführer geltend macht und auch die Vorinstanz anerkannt hatte - positiv zu gewichten. Sie vermögen aber am Bestehen von Anhaltspunkten für den Verdacht auf eine Alkoholproblematik nichts zu ändern (vgl. BGr, 30. März 2004, 6A.14/2004, E. 2.4). 3.8 Insgesamt kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe nicht den geringsten Hinweis, dass er die Trennung zwischen Alkoholkonsum und dem Lenken eines Motofahrzeuges nicht vornehmen könne, nicht gefolgt werden. Mit dem gemessenen EtG-Wert von 43 pg/mg und der Vorgeschichte bestehen genügend Anhaltspunkte für den Verdacht auf eine Alkoholproblematik. Eine solche Alkoholproblematik setzt die betroffene Person mehr als jede andere der Gefahr aus, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Fahren nicht mehr gewährleistet. Die genannten Anhaltspunkte lassen den Beschwerdeführer folglich als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen und erwecken ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Besondere Umstände aufgrund deren von einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises abzusehen ist, sind nicht ersichtlich. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV als erfüllt betrachtete. 3.9 Es bleibt somit bei der Verfügung vom 2. Juni 2014, womit das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit ab dem 10. Juni 2014 entzog. Der Rekursentscheid vom 28. November 2014 erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerdegegnerin wird das weitere Verfahren beförderlich voranzutreiben haben, zumal vorliegend ein vorsorglicher und nicht ein definitiver Sicherungsentzug angeordnet wurde. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG nicht zu. 5. Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. 6. Mitteilung an… |