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Geschäftsnummer: VB.2015.00031  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.11.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe.

[Der überwiegend in der Schweiz aufgewachsene, bereits mehrfach verwarnte und einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde wegen gewerbs- und bandenmässig betriebenen Einbruchsdiebstählen sowie weiterer Delikte zu einer 4 1/2-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, worauf seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde.]

Der Beschwerdeführer wurde zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Trotz seiner langen Landesanwesenheit und seiner (nicht eheähnlichen) Beziehung zu einer Schweizerin besteht aufgrund der von ihm begangenen Delikte, seinem Verschulden und seinem bisherigen Legalverhalten ein überwiegendes öffentliches Fernhalteinteresse, welches den Bewilligungswiderruf zu rechtfertigen vermag.

Abweisung UP/URB zufolge Aussichtslosigkeit.

Abweisung der Beschwerde.

 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
EINBRUCHDIEBSTAHL
GENERALPRÄVENTION
KONKUBINAT
KROATIEN
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 83 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 Abs. III BV
Art. 8 EMRK
Art. 66a StGB
Art. 139 StGB
Art. 144 StGB
Art. 146 StGB
§ 16 VRG
§ 25 VRG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00031

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 4. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

 


hat sich ergeben:

I.  

Der 1985 geborene kroatische Staatsangehörige A wuchs zunächst in Bosnien-Herzegowina auf, wurde von seinem Vater am 11. Mai 1992 zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz nachgezogen und erhielt später eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A mehrfach straffällig und erwirkte folgende Verurteilungen:

-       Bestrafung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft E vom 7. Juli 2004;

-       Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen Fahrens in fahrunfähigen Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 16. Februar 2005;

-       Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.- wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 25. Februar 2009;

-       Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.- wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Betrug, Urkundenfälschung, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie weiterer Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG) und das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts F vom 6. März 2013.

Die gegen das letztgenannte Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 19. September 2013 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundes­gericht am 17. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Wegen seiner wiederholten Delinquenz wurde A bereits am 30. Juli 2004 und am 14. März 2005 ausländerrechtlich verwarnt. Als Folge der erneuten Verurteilung widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. August 2014 die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses an, dass dieser das schweizerische Staatsgebiet nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. Dezember 2014 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und dem Beschwerde­führer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung und ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung und die Bestellung seines Rechtsvertreters im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

Mit Eingaben vom 19. März 2015, 10. April 2015 und 15. Juli 2015 reichte die Sicher­heitsdirektion jeweils Kopien des aktuellen Vollzugsauftrags ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Da der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht entzogen wurde, ist der diesbezügliche Verfahrensantrag gegenstandslos, zumal das Verfahren mit vorliegen­dem Endentscheid vor Verwaltungsgericht ohnehin abgeschlossen ist.

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann mög­lich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen verschiedener banden- und gewerbsmässig betriebener Einbruchsdiebstähle sowie zahlreicher weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufs­grund gesetzt. Dass er sich hierbei bereits über 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG einen Widerruf nicht aus.

4.  

Eine Niederlassungsbewilligung kann sodann auch widerrufen werden, wenn ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Dieser Widerrufsgrund findet grundsätzlich nur subsidiär Anwendung, wenn das Verhalten des betroffenen Ausländers nicht zugleich zu einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe geführt hat (BGr, 21. November 2011, 2C_562/2011, E. 4.1).

Eine vertiefte Prüfung dieses Widerrufsgrunds erscheint deshalb vorliegend nicht erforderlich. Gleichwohl darf bei der nachfolgend vorzunehmenden Interessensabwägung aber zuungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht nur durch eine längerfristige Freiheitsstrafe, sondern auch durch minderschwere Verstösse verletzt oder gefährdet erscheint (VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662, E. 4).

5.   

5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Nieder-lassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).

5.2  

5.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

5.2.2 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sie liegt sodann auch klar über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalte­interesse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

Dies deutet bereits auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers hin, was durch die strafgerichtlichen Erwägungen und die verwirklichten Delikte weiter bestätigt wird: So hat der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Mittätern zwischen März 2007 und seiner Verhaftung im Januar 2012 insgesamt 78 Einbrüche begangen und dabei Geld und Waren im Wert von insgesamt über Fr. 500'000.- gestohlen bzw. einen Sachschaden von rund Fr. 60'000.- verursacht. In den strafgerichtlichen Erwägungen wird der Beschwerdeführer als "treibende Kraft" einer Einbrecherbande bezeichnet, welcher mit seinem unverfrorenen, planmässigen und professionellen Vorgehen eine erhebliche deliktische Energie manifestiert hat. Die Strafgerichte beurteilten die objektive Tatschwere insgesamt als "mittelschwer" bzw. "mindestens erheblich". Weiter wurde bei der Strafzumessung und den Deliktsqualifikationen bereits berücksichtigt, dass es sich bei der Delinquenz des Beschwerdeführers auch in einem gewissen Grad um Beschaffungskriminalität gehandelt hat, sich sein deliktisches Verhalten nicht gegen Leib und Leben richtete, er während seinen Einbrüchen keine Waffe auf sich getragen hat und hauptsächlich in Geschäftsliegenschaften eingestiegen ist. Ebenso fand eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit des während der Deliktsperiode drogensüchtigen Beschwerdeführers strafmindernd Berücksichtigung. Stark straferhöhend fand hingegen die Deliktsmehrheit Eingang in das Strafmass. So hat der Beschwerdeführer unabhängig von seinen Einbruchsdiebstählen noch zahlreiche weitere Delikte begangen, wobei hierzu auf die strafgerichtlichen und vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.

Damit besteht kein Raum, das Verschulden des Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfahren weiter zu relativieren und dieses ist aufgrund seiner wiederholten und grösstenteils banden- und gewerbsmässig begangenen Deliquenz auch ausländerrechtlich als erheblich einzustufen.

5.2.3 Einbruchsdelikte (Diebstahl in Kombination mit Hausfriedensbruch) gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. In den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird sodann auch der gewerbs- oder bandenmässig begangene Diebstahl ausdrücklich als Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen soll (vgl. Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB] gemäss der geplanter Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet derartige Einbruchsdiebstähle sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129, vgl. auch VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00662, E. 5.2.3). Damit legen auch die vom Beschwerdeführer begangenen Deliktskategorien einen Bewilligungswiderruf nahe.

5.2.4 Erschwerend kommt das bisherige Legalverhalten des Beschwerdeführers hinzu: So hat dieser bereits vor seiner letzten Verurteilung wiederholt, einschlägig und in nicht mehr unerheblichem Mass delinquiert. Mit den von ihm begangenen Strassenverkehrsdelikten hat er zudem zumindest eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende bewirkt. Sodann hat er sich auch durch frühere Bestrafungen und bereits laufende Strafuntersuchungen nicht von weiteren Delikten abhalten lassen. Dass er sich seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr zuschulden hat kommen lassen und sich derzeit im offenen Strafvollzug befindet, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen, zumal einem Wohlverhalten im Strafvollzug oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122 sowie E. 5.2.1 vorstehend).

5.2.5 Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Delinquenz zudem wiederholt ausländerrechtlich verwarnt. Die Verwarnungen wurden ihm jeweils an seine Meldeadresse bei seinen Eltern zugestellt, wo er auch vor seinem derzeitigen Strafvollzug (wieder) wohnte. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ohne nähere Ausführungen behaupten lässt, diese Verwarnungen nie zugestellt erhalten zu haben, da er zu dieser Zeit nicht an der elterlichen Adresse gewohnt habe, ist dies weder hinreichend substanziiert noch glaubhaft. Ohnehin musste dem Beschwerdeführer bereits vor seiner letzten Verurteilung bewusst sein, dass eine (weitere) strafrechtliche Verurteilung von einem gewissen Gewicht seinen ausländerrechtlichen Status infrage stellen könnte.

Aufgrund des Verschuldens und des bisherigen Legalverhaltens besteht damit ungeachtet der strafrechtlichen Legalprognose ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen.

5.3  

5.3.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteressen stehen die persönlichen bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers und dessen langer Aufenthalt in der Schweiz entgegen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG N. 10). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen.

5.3.2 Auf das Grundrecht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamilliären bzw. ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).

Der Beschwerdeführer reiste kurz vor Erreichung seines 7. Altersjahres am 11. Mai 1992 in die Schweiz ein. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer hat er sich in der Schweiz nicht nur wegen seiner wiederholten Delinquenz ungenügend integriert. So hat er zwar eine zweijährige Lehre als … abgeschlossen, danach aber nur unregelmässig eine (legale) Erwerbstätigkeit ausgeübt. Gem¿s eigenen Angaben hat er diverse Schulden sowie Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von Fr. 60'000.-. Sodann wurde er bislang von seiner Familie finanziell unterstützt und war im Jahr 2014 kurzfristig sozialhilfeabhängig. Damit hat er sich auch wirtschaftlich nur unzureichend in der Schweiz integriert. Seine Rückkehr nach Kroatien oder Bosnien-Herzegowina ist für ihn sicherlich mit einer gewissen Härte verbunden, da er dort offenbar über kein tragfähiges soziales Netz mehr verfügt. Mit der dortigen Sprache sowie den dortigen Sitten und Gebräuchen dürfte er aber nach wie vor vertraut sein, zumal er zumindest die ersten Jahre seines Lebens in Bosnien-Herzegowina verbracht und seine Heimat in der Vergangenheit auch wiederholt besucht hat. Sodann befindet er sich in einem Alter, in dem es ihm zumutbar ist, sich andernorts eine neue Existenz aufzubauen. Dass die Beschäftigungsaussichten für den Beschwerdeführer in seiner Heimat voraussichtlich schlechter sind als in der Schweiz, fällt gegenüber den voranstehenden Elementen nur wenig ins Gewicht.

5.3.3 Auch seine familiären Verhältnisse stehen seiner Wegweisung nicht entgegen:

5.3.3.1 Auf die Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Eltern, Ehegatte, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1).

5.3.3.2 Die Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Geschwistern oder Eltern fällt bei volljährigen Personen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5).

Der 30jährige Beschwerdeführer hat zwar bis vor Kurzem bei seinen Eltern gewohnt und wurde von diesen unterstützt. Ein konventionsrechtlich geschütztes Abhängigkeits­verhältnis ist hieraus jedoch nicht ersichtlich.

5.3.3.3 Auch Konkubinatsbeziehungen können unter den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen. Eine massgebliche und konventionsrechtlich geschützte Konkubinatsbeziehung ist jedoch erst anzunehmen, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 27. Juni 2012, 2C_634/2011, E. 4.2).

Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde zwar behaupten, eine Konkubinatsbeziehung zu einer Schweizerin zu pflegen und diese demnächst ehelichen zu wollen. Die partnerschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch selbst nach dessen eigener Darlegung erst seit etwas mehr als zwei Jahren. Das Paar hat keine gemeinsamen Kinder und der Beschwerdeführer wohnte nie – auch nicht vor Strafantritt – mit seiner Partnerin zusammen. Eine per Sommer 2015 in Aussicht gestellte Heirat ist bislang nicht erfolgt. Damit besteht keine eheähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, welche unter dem Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fiele. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung in erster Instanz zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb das Paar bereits in einer frühen Phase der Beziehung damit rechnen musste, die Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz fortsetzen zu können. Ohnehin würde die ausgesprochene Freiheitsstrafe nach der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis (BGE 139 I 145 mit Hinweisen) auch Eingriffe in eine gelebte eheliche Beziehung erlauben. Auch wenn die Reneja-Praxis auf den unverheirateten und grösstenteils in der Schweiz aufgewachsenen Beschwerdeführer nicht unmittelbar anwendbar ist, hat das Bundesgericht schon bei geringeren Strafen – und selbst bei intakten familiären bzw. ehelichen Beziehungen zu schweizerischen Staatsangehörigen und langjährigem Aufenthalt in der Schweiz – das öffentliche Fernhalteinteresse höher gewertet als die Interessen des betroffenen Ausländers und seiner Familie (vgl. die Zusammenstellung bei BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Es erübrigt sich damit auch, die Partnerin des Beschwerdeführers zu ihrem Verhältnis zu demselben zu befragen.

Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen verhältnismässig.

6.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

7.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist sodann aufgrund der dargelegten Praxis bei wiederholter und schwerer (Einbruchs-)Delinquenz als offensichtlich aussichtslos zu be­zeichnen, weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …