{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.03.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00038_12-03-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215023&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "83bad17d34c48f2d82e0629a177d8017"}, "Num": [" VB.2015.00038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.12.0  VB.2015.00038"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.12.0  VB.2015.00038"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.12.0  VB.2015.00038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Strittige Nicht\u00fcbernahme von Ausbildungs- und Unterhaltskosten. Rechtliche Grundlagen betreffend Beitr\u00e4ge an eine Zweitausbildung oder Umschulung (E. 3.2). Die Sozialbeh\u00f6rde der Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdef\u00fchrer die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit im Nebenerwerb verbunden mit der Verpflichtung, intensiv eine Anstellung zu suchen, w\u00e4hrend Jahren immer wieder bewilligt (E. 4.2). Richtig besehen betrifft die Beurteilung von Prognosen nicht die Ermessenskognition, sondern die Tatsachenkognition, da sie sich auf die Sachverhaltsermittlung bezieht. Die vom Laufbahnberater als Fachperson vorgenommene positive Einsch\u00e4tzung erscheint im Vergleich zu derjenigen der Vorinstanzen als korrekt und begr\u00fcndet (E. 4.4). Aufgrund der genannten sehr speziellen Verh\u00e4ltnisse liegt somit ein Fall vor, wonach es sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Zweitausbildung zu unterst\u00fctzen. Angesichts der Vorgeschichte und insbesondere der Tatsache, dass die Studienaufnahme des Beschwerdef\u00fchrers gerade auf das Coaching des Laufbahnzentrums der Sozialbeh\u00f6rde der Beschwerdegegnerin zur\u00fcckgeht bzw. von dort unterst\u00fctzt wird, wor\u00fcber die Sozialbeh\u00f6rde im Vorfeld informiert wurde, kommt der nunmehr abweisende Entscheid vom 7. August 2014 einem widerspr\u00fcchlichen, rechtsverletzenden Verhalten im Sinn von \u00a7 20 Abs. 1 lit. a VRG gleich und basiert zudem auf einer unrichtigen bzw. ungen\u00fcgenden Feststellung des Sachverhalts gem\u00e4ss \u00a7 20 Abs. 1 lit. b VRG (E. 4.5). Sprungr\u00fcckweisung (E. 4.6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:31", "Checksum": "0c0273e749c9bb9ecd3d1c7affdbad93"}