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Geschäftsnummer: VB.2015.00038  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Strittige Nichtübernahme von Ausbildungs- und Unterhaltskosten. Rechtliche Grundlagen betreffend Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung (E. 3.2). Die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb verbunden mit der Verpflichtung, intensiv eine Anstellung zu suchen, während Jahren immer wieder bewilligt (E. 4.2). Richtig besehen betrifft die Beurteilung von Prognosen nicht die Ermessenskognition, sondern die Tatsachenkognition, da sie sich auf die Sachverhaltsermittlung bezieht. Die vom Laufbahnberater als Fachperson vorgenommene positive Einschätzung erscheint im Vergleich zu derjenigen der Vorinstanzen als korrekt und begründet (E. 4.4). Aufgrund der genannten sehr speziellen Verhältnisse liegt somit ein Fall vor, wonach es sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Zweitausbildung zu unterstützen. Angesichts der Vorgeschichte und insbesondere der Tatsache, dass die Studienaufnahme des Beschwerdeführers gerade auf das Coaching des Laufbahnzentrums der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückgeht bzw. von dort unterstützt wird, worüber die Sozialbehörde im Vorfeld informiert wurde, kommt der nunmehr abweisende Entscheid vom 7. August 2014 einem widersprüchlichen, rechtsverletzenden Verhalten im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG gleich und basiert zudem auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des Sachverhalts gemäss § 20 Abs. 1 lit. b VRG (E. 4.5). Sprungrückweisung (E. 4.6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSBILDUNGSKOSTEN
EINSTELLUNG
GLEICHBEHANDLUNG
GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ
KÜRZUNG
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
LEISTUNGSEINSTELLUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
TREU UND GLAUBEN
WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen:
§ 24 Abs. I lit. b SHG
§ 24a Abs. I lit. b SHG
§ 24a Abs. I lit. c SHG
§ 20 Abs. I lit. a VRG
§ 20 Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00038

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 12. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der als ... ausgebildete A, geboren am …, wird seit März 2002, mit Unterbrüchen, von der Stadt Zürich ergänzend wirtschaftlich unterstützt. Den Beruf als ... hat er nie ausgeübt, sondern betätigte sich nach der 1989 abgeschlossenen Lehre bis 2001 teilzeitlich als Desktoppublisher und Webdesigner, wobei er 1994/1995 an der B-Schule in D einen gestalterischen Vorkurs absolvierte. Seit 2001 ist er als selbständiger Fotograf tätig. Vom 1. August 2009 bis 31. August 2011 arbeitete er auch im Teilzeitpensum als Angestellter. Die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb wurde von der Sozialbehörde jeweils befristet bewilligt.

B. Zwischen dem 3. Dezember 2012 bis zum 25. Januar 2013 nahm A zu 60 % an einer Basisbeschäftigung der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich teil. Dabei wurde festgestellt, dass er auch während der Basisbeschäftigung laufend Aufträge erhielt. Die Auftragslage habe sich jedoch dahingehend verschlechtert, dass es sinnvoll erscheine, für A neben dem selbständigen Erwerb ein Standbein in einem Anstellungsverhältnis zu schaffen. Daraufhin erfolgte zwischen Mai 2013 bis Ende Januar 2014 im Laufbahnzentrum der Stadt Zürich bei C, Berufs-, Studien- und Laufbahnberater, eine vertiefte berufliche Abklärung.

C. Mit Schreiben vom 22. April 2014 erhielt A die Bestätigung der Hochschule E, dass er die Eignungsabklärung für den Master of Arts bestanden habe und – obgleich er die formellen Zulassungsbedingungen nicht erfülle – aufgrund seiner ausserordentlichen künstlerischen Begabung per Herbstsemester 2014 an der Hochschule E aufgenommen werde. C hielt am 2. Juni 2014 gegenüber dem zuständigen Sozialzentrum fest, die Aufnahme von A in das Masterstudium in den Künsten sei das Resultat des Beratungsgeschehens. A werde einen Stipendienantrag stellen und sich voraussichtlich von der Sozialhilfe lösen können. Die Chancen auf ein geregeltes Einkommen würden sich für ihn dank diesem Bildungsschritt wesentlich verbessern, neue Anbindungsmöglichkeiten würden sich bieten.

D. Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich lehnte mit Beschluss vom 7. August 2014 die von A beantragte materielle Hilfe für Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten ergänzend zu allfälligen Einnahmen aus Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien während der Dauer der Ausbildung zum Master of Arts in den Künsten an der Hochschule E ab (Dispositiv-Ziffer 1). A wurde verpflichtet, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens aufzuschieben oder mit eigenen Mitteln (Stipendien, Stiftungen, Fonds, Erwerbseinkommen usw.) zu bestreiten (Dispositiv-Ziffer 2). Eine künftige Unterstützung für die Lebenshaltungskosten würde nur bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt (Dispositiv-Ziffer 3).

II.  

Ein dagegen von A am 5. September 2014 erhobener Rekurs wurde vom Bezirksrat Zürich am 11. Dezember 2014 abgewiesen.

III.  

Am 20. Januar 2015 überbrachte A dem Verwaltungsgericht die Beschwerdeschrift gegen den Rekursentscheid vom 11. Dezember 2014. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und sinngemäss die Zusprechung materieller Hilfe während der Ausbildung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Stadt Zürich beantragte am 6. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich hatte am 23. Januar 2015 unter Verweis auf den Rekursentscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Ablehnung der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin auf Übernahme der vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden materiellen Hilfe für Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der Dauer der Ausbildung an der Hochschule E zum Master of Arts. Da der Beschwerdeführer sowie der betreffende Laufbahnberater der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin von der Zusprechung von Stipendien ausgehen, kann die beantragte Hilfe als überbrückender bzw. ergänzender Natur qualifiziert und von einem unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwert ausgegangen werden. Die Sache fällt daher in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Der Klarheit halber ist in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids vom 7. August 2014, wonach eine künftige Unterstützung nur gewährt werde, wenn der Beschwerdeführer die Ausbildung unterbreche und eine intensive Stellensuche nachweise, festzuhalten, dass es sich dabei um eine nicht anfechtbare Absichtserklärung handelt. Auch der Erwägung des Bezirksrats, wonach die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin ihre Unterstützung davon abhängig machen dürfe, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung unterbreche und intensive Bemühungen bei der Stellensuche nachweise, eignet kein anderer Charakter an, und sie vermag  insbesondere keine anfechtbare Anordnung bzw. kein verbindliches und erzwingbares Rechtsverhältnis zu begründen (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [VRG Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 19 ff.). Die genannte Absichtserklärung bildet somit nicht weiter Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, was denn auch nicht geltend gemacht wird. Sowohl aus § 24 Abs. 1 lit. b als auch § 24a Abs. 1 lit. b/c des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 14. Juni 1981 ergibt sich im Übrigen unmissverständlich, dass für die Umsetzung der betreffenden Absichtserklärung gegenüber dem seit Jahren wirtschaftlich unterstützten Beschwerdeführer ein vorgängiger schriftlicher Hinweis betreffend die allfällige Leistungskürzung bzw. -einstellung erforderlich wäre und vor einer ganzen oder teilweisen Einstellung eine vorgängige Kürzung zu erfolgen hätte, was vorliegend nicht Thema ist. Die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin hat denn auch schon in einem anderen Zusammenhang, nach vorheriger Androhung, gegenüber dem Beschwerdeführer den Grundbedarf gekürzt, was zeigt, dass ihr die hierfür erforderlichen Voraussetzungen bewusst sind.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die stattgefundene vertiefte Abklärung beim Laufbahnzentrum nicht auf Freiwilligkeit beruht habe, sondern Bedingung dafür gewesen sei, dass er weiterhin zusätzlich zu seinem Verdienst als Fotograf wirtschaftlich unterstützt werde. Im Laufbahnzentrum sei er gegenüber möglichen Lösungsvorschlägen sehr offen gewesen und habe sogar vorgeschlagen, die Fotografie zugunsten einer Tätigkeit/Ausbildung, die ihm ein sicheres Einkommen ermögliche, aufzugeben. Es sei ihm aber vorgeschlagen worden, auf seinen erworbenen Fähigkeiten als Fotograf aufzubauen. Am dringendsten sei das Erlangen eines anerkannten Diploms und damit eine Legitimierung auf dem Arbeitsmarkt. Über seine Schritte habe er sowohl den Laufbahnberater als auch die Sozialen Dienste laufend unterrichtet. Es sei ihm bis zum Tag seiner Einschreibung für das Studium von keiner Stelle mitgeteilt worden, dass er im Fall einer Ausbildung nicht mehr unterstützt werden könnte. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall gewesen. Infrage käme auch ein Teilzeitstudium, wobei sich das Studium auf drei Jahre verlängern würde und er angesichts seines Alters – er ist XX Jahre alt – für das letzte Studienjahr keine Stipendien mehr erhalten würde, sondern selber für das Studium aufzukommen hätte. Er wäre aber bereit, dieses Risiko einzugehen. Mit dem angestrebten Studiengang wäre er sodann in der Lage, sich als Bildredaktor in einem Verlag zu positionieren bzw. sich gut auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten. Die Ausbildung könne längerfristig seine Situation nur verbessern. Schon im Juni 2016 könnte er ein Diplom erlangen.

2.2 Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin hatte ihre ablehnende Haltung im Entscheid vom 7. August 2014 unter anderem damit begründet, der infrage stehende Masterabschluss würde lediglich die Chancen des Beschwerdeführers auf Aufträge als Selbständigerwerbender erhöhen, was längerfristig als nicht zielführend erscheine. Abgesehen davon, dass sich im Falle eines Studiums auf Tertiärstufe die Mehrheit der Studierenden selbständig finanziere, sei ein weiterer wesentlicher Grundsatz die Gleichbehandlung der Sozialhilfebeziehenden.

Die Vorinstanz teilt die Meinung der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin und weist darauf hin, es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit darum bemüht habe, alternative Einnahmequellen respektive besser bezahlte Arbeit zu suchen. Er sei aber vollständig arbeits- und vermittlungsfähig und sein variantenreicher beruflicher Werdegang würde es ihm durchaus ermöglichen, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, gegebenenfalls auch als …. Dafür müsste er auf eine Weiterbildung verzichten und unter Umständen seine selbständige Tätigkeit als Fotograf einschränken. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb er nicht mit einem vollen Pensum arbeiten könnte. Sodann habe der Beschwerdeführer die angestrebte Ausbildung wohl mehr aus persönlicher Präferenz und Vorliebe ausgewählt und weniger aus dem Gedanken heraus, damit eine stabile Einkommenslage zu erlangen. Keine Rolle spiele sodann, dass er bereits XX Jahre alt sei und das Studium bald absolvieren müsse, weil er ab 45 Jahren keinen Anspruch auf Unterstützung durch Stipendien mehr habe. Erhalte er Stipendien, seien die Kosten gedeckt, wenn nicht, mache es keinen Unterschied, ob er die Ausbildung jetzt oder später absolviere. Zudem sei die angestrebte Zweitausbildung zwar offiziell anerkannt, stelle aber keine Berufsausbildung dar, welche die Erlangung einer Arbeitsstelle im angestrebten Bereich garantiere. So sei alles andere als klar, ob der Beschwerdeführer mit diesem Masterabschluss die Anforderungen an einen Dozenten einer Berufs- oder Kunstschule erfüllen würde.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

3.2 Da der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen hat, um die Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (vgl. § 3 SHG), sind erwachsenen Sozialhilfeempfangenden Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann, wobei es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln sollte (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SHV). Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und ist der Sachverhalt ausreichend abzuklären. Persönliche Neigungen stellen keine ausreichende Rechtfertigung für die Finanzierung einer Zweitausbildung über die Sozialhilfe dar. Für die Abklärung ist auf die Einschätzungen von Fachpersonen zurückzugreifen (zum Ganzen VGr, 28. November 2011, VB.2011.00607, E.2.2; 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 134).

3.3 Nach Ziff. 2.5 der im vorinstanzlichen Entscheid erwähnten Richtlinie der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2011 zur Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhalts während der Ausbildung durch die Sozialhilfe (Ausbildungsfinanzierungsrichtlinie) werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe absolvieren, in der Regel nicht mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Ausnahmen sind jedoch möglich. Diese sind gut zu begründen und kommen nur infrage, wenn die zu unterstützende Person für die konkrete Aus- oder Weiterbildung geeignet und motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich em­pfohlen wird (Ziff. 3). Gerät eine Person in Ausbildung (auf Tertiärstufe) vorüber­gehend in eine finanzielle Notlage, die voraussichtlich innert kurzer Zeit wieder behoben werden kann, können zur Überbrückung die Lebenshaltungskosten während der Ausbildung und (bei Bedarf) die Ausbildungskosten befristet finanziert werden (Ziff. 3.2; VGr, 26. März 2014, VB.2013.00827, E. 2.4).

4.  

4.1 Zwecks Beurteilung der konkreten Situation sind die Umstände, welche zur (erfolgreichen) Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Hochschule E geführt haben, mitzuberücksichtigen, andernfalls der Sachverhalt im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG ungenügend festgestellt wäre.

4.2 Wie einleitend dargelegt, hat die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb verbunden mit der Verpflichtung, intensiv eine Anstellung zu suchen, während Jahren immer wieder bewilligt. Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer denn auch länger in Teilzeit im Detailhandel angestellt. Nach Teilnahme an der Basisbeschäftigung der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin erfolgte eine vertiefte Abklärung im Laufbahnzentrum, was schliesslich zur Anmeldung und Aufnahme des Beschwerdeführers an der Hochschule E für das Masterstudium führte (siehe vorn, I. A–C). Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht vorgehalten werden, sich eigenmächtig bei der Hochschule E zum Studium angemeldet zu haben, erfolgte die Studienaufnahme doch gerade aufgrund des im Laufbahnzentrum erhaltenen Inputs. Aus dem Bericht des sachverständigen Laufbahnberaters geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer am Rande der beruflichen Selbstaufgabe stand, als er in die erste Beratung gekommen sei. Die nunmehrige Aufnahme des Masterstudiums sei das Resultat des Beratungsgeschehens. Der Beschwerdeführer wäre demnach auch für andere Lösungsvarianten empfänglich gewesen. Der Sachverständige, ein ausgebildeter Psychotherapeut in künstlerischen Medien, hat aber den nunmehr gewählten Weg als den besten gewertet, und zwar gerade auch bezüglich der Chancen auf die Erlangung eines geregelten Einkommens seitens des Beschwerdeführers.

4.3 Es kann dem Beschwerdeführer auch nicht erst jetzt und unter Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe vorgeworfen werden, in der Vergangenheit ungenügend nach einer alternativen Einnahmequelle, gegebenenfalls im erlernten Beruf, gesucht zu haben. Diesbezügliche Bestrebungen hätten schon viel früher, allenfalls mit entsprechenden An­drohungen der Leistungskürzung bzw. -einstellung, eingeleitet werden müssen. Die von der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz nunmehr eingenommene Haltung erfolgte unter Ausblendung der erwähnten Vorgeschichte und kommt einem für den Beschwerdeführer unvorhergesehenen plötzlichen Paradigmenwechsel und, auch objektiv gesehen, einem Treu und Glauben widersprechenden Verhalten gleich.

4.4 Anders als der Laufbahnberater haben die Vorinstanzen die Verbesserung der Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der angestrebten Ausbildung als fraglich, wenn nicht gar negativ, beurteilt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Prognosen mit Zurückhaltung zu prüfen sind, sofern sie auf besonderem Fachwissen und einer anerkannten Methode beruhen. Richtig besehen betrifft die Beurteilung von Prognosen nicht die Ermessenskognition, sondern die Tatsachenkognition, da sie sich auf die Sachverhaltsermittlung beziehen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 82, § 50 N. 65).

Die vom Laufbahnberater als Fachperson vorgenommene positive Einschätzung erscheint im Vergleich zu derjenigen der Vorinstanzen als korrekt, zumal der Beschwerdeführer nunmehr seit Jahren in der Branche selbständig tätig ist, wie gesagt, mit Einverständnis der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin. Seine Auftraggeber sind unter anderem namhafte Verlage.

4.5 Aufgrund der genannten sehr speziellen Verhältnisse liegt somit ein Fall vor, wonach es sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Zweitausbildung zu unterstützen. Angesichts der Vorgeschichte und insbesondere der Tatsache, dass die Studienaufnahme des Beschwerdeführers gerade auf das Coaching des Laufbahnzentrums der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückgeht bzw. von dort unterstützt wird, worüber die Sozialbehörde im Vorfeld informiert wurde, kommt der nunmehr abweisende Entscheid vom 7. August 2014, wie dargelegt, einem widersprüchlichen, rechtsverletzenden Verhalten im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG gleich und basiert zudem auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des Sachverhalts gemäss § 20 Abs. 1 lit. b VRG (E. 4.3/4.4). Es kann auch nicht ins Feld geführt werden, die beantragte Hilfe sei aus Gründen der Rechtsgleichheit abzulehnen: Zum einen untersagt dieses Prinzip die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 495). Hier liegt ein solcher wesentlicher Unterschied gerade darin, dass der Beschwerdeführer zweifellos über spezielle künstlerische Fähigkeiten verfügt, was – nebst den Aufträgen renommierter Verlage – sowohl vom Laufbahnberater als auch vor allem der Tatsache der Zulassung zum Masterstudium, ohne die formellen Zulassungsbedingungen erfüllt zu haben, bestätigt wird. Zum anderen hat die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin selber während Jahren die diesbezügliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers im Nebenerwerb jeweils bewilligt und nicht grundsätzlich infrage gestellt, weshalb das Masterstudium auch einer Investitionssicherung der bisher geleisteten wirtschaftlichen Hilfe dient. Aufgrund der künstlerischen Begabung des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass er jahrelang im entsprechenden Umfeld tätig war, besteht folglich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich von der Sozialhilfe wird lösen können, wovon auch der fachkundige Laufbahnberater ausgeht.

4.6 Dies führt zur teilweisen Gutheissung der  Beschwerde und Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 7. August 2014 sowie von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 11. Dezember 2014 und zur Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin (Donatsch, § 64 N. 4). Dabei wird die Unterstützung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der erhältlich zu machenden weiteren Mittel aufgrund des Studiums, allenfalls verbunden mit entsprechend angepassten Auflagen, neu festzulegen sein. Eventuell wird auch über darüber zu befinden sein, inwieweit das Studium in Teilzeit möglich bzw. opportun wäre.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt nämlich eine Rückweisung, wie sie vorliegend im Raum steht, als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 137 V 210, E. 7.1; vgl. auch VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00243, E. 6). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Begehren auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.  

Hinzuweisen bleibt, dass Zwischenentscheide – wie der vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutende Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom 11. Dezember 2014 und der Entscheid der Sonderfall- und Einspra­chekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.          

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …