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Geschäftsnummer: VB.2015.00039  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.04.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.07.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Fristansetzung zur Wohnungssuche. Mit der Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids ist die an den Beschwerdeführer gerichtete Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, rechtskräftig geworden. Damit hat der Beschwerdeführer sein Recht, diese Weisung anzufechten, grundsätzlich ausgeschöpft. Die Sozialbehörde hätte daher die Mietzinskürzung bereits verfügen können, falls der Beschwerdeführer effektiv in weisungswidriger Weise keine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'100.- sucht. Im Nachgang an den Bundesgerichtsentscheid gewährte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer dennoch eine weitere Frist zur Wohnungssuche, was jedoch kein neues Anfechtungsinteresse zu begründen vermag (E.3.3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSINTERESSE
FRISTANSETZUNG
RECHTSKRAFT
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSSUCHE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 19a Abs. II VRG
§ 38b Abs. I lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00039

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 28. April 2015

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit November 2011 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Da er in einer 2,5-Zimmerwohnung mit einem Mietzins von monatlich Fr. 1'467.- wohnt, forderte ihn die Stellenleitung des Sozialzentrums B am 17. August 2012 auf, eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto zu suchen. Sie wies ihn darauf hin, dass der Mietzins längstens bis 31. März 2014 berücksichtigt und dass der im Unterstützungsbudget berücksichtigte Mietzins bei nicht fristgerechter Auflagenerfüllung auf monatlich Fr. 1'100.- gekürzt werden könne. Gegen diesen Entscheid wandte sich A erfolglos an den Bezirksrat Zürich, das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552 und BGr, 28. März 2014, 8C_149/2014).

B. Am 24. Juni 2014 verfügte die Stellenleitung, dass der Mietzins von monatlich Fr. 1'467.- brutto einstweilen bis zum 31. September 2014 im Unterstützungsbudget berücksichtigt werde (Disp.-Ziff. 1) und im September 2014 eine Neubeurteilung der Situation erfolgen werden (Disp.-Ziff. 2).

Eine dagegen von A erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission am 7. August 2014 ab (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig hob die Kommission den angefochtenen Entscheid der Stellungleitung jedoch auf und wies die Sozialen Dienste an, eine Reduktion des zu hohen Mietzinses auf den nächstmöglichen Termin zu verfügen (Disp.-Ziff. 2).

II.  

Mit einem hiergegen erhobenen Rekurs verlangte A, die geforderte Mietzinsreduktion sei nicht auf Januar 2015, sondern frühestens auf Juli 2015 anzusetzen. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 11. September 2014 ab, hob jedoch die Disp.-Ziff. 2 des Einspracheentscheids vom 7. August 2014 auf, da A vor der mit dieser Anweisung bewirkten Schlechterstellung nicht angehört worden sei. Der Bezirksrat bestätigte gleichzeitig den Entscheid des Sozialzentrums vom 24. Juni 2014 und erwog zudem, dass es dem Sozialzentrum ohnehin freistehe, die Kürzung des im Unterstützungsbudget berücksichtigten Mietzinses auf den nächstmöglichen Termin zu verfügen.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich A mit Beschwerde vom 19. Januar 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte eine Verlängerung der Kostenübernahme bis mindestens Ende 2015.

Der Bezirksrat verwies am 23. Januar 2015 auf die Begründung seines Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 6. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Nachdem der Bezirksrat Disp.-Ziff. 2 des Einspracheentscheids aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dies nicht angefochten hat, liegt im Beschwerdeverfahren nunmehr noch die Verfügung vom 24. Juni 2014 im Streit. Darin hatte die Stellenleitung eine Berücksichtigung des erhöhten Mietzinses bis 30. September 2014 und eine dannzumalige Neubeurteilung der Situation in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber im Beschwerdeverfahren eine Übernahme des Mietzinses bis mindestens Ende 2015 und geht damit über seinen noch vor Rekursinstanz erhobenen Antrag auf Mietzinsübernahme bis mindestens Ende Juni 2015 hinaus. Darin liegt jedoch kein unzulässiges neues Sachbegehren im Sinn von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG, denn der auf einen Mindestzeitraum beschränkte Antrag schliesst immer auch die Gewährung eines längeren Zeitraums mit ein.

3.  

3.1 Der Stellenleitungsentscheid wie auch der diesen schützende Rekursentscheid bilden Zwischenentscheide, die gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann angefochten werden können, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Der Beschwerdeführer legt nicht explizit dar, inwiefern diese Anforderungen hier gegeben sein sollen. Er macht allerdings geltend, er habe eine harte, schwere Zeit nur dank seinem sozialen Umfeld und seiner kleinen langjährigen Wohnung überstanden. Wenn er von diesem Zuhause wegziehen müsste, würde er einbrechen, und seine ganzen Bemühungen, zurück ins Leben zu finden, wären vergebens gewesen. Damit macht er zumindest sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

3.2 Das Verwaltungsgericht anerkennt in langjähriger Praxis ein Anfechtungsinteresse des Hilfeempfängers gegenüber sozialhilferechtlichen Weisungen, wonach dieser eine günstigere Wohnung zu suchen habe. Es berücksichtigt dabei, dass ein Betroffener erst mit der Anfechtung dieser Weisung Gewissheit darüber erlangen könne, ob er sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen und allenfalls umziehen müsse. Nur dank dieser Gewissheit habe er es selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden (vgl. zuletzt VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 1.2; 25. September 2014, VB.2014.00426 E. 1.2; 12. September 2014, VB.2014.00381, E.1.2; 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).

Die Qualifikation als anfechtbarer Zwischenentscheid verhindert allerdings nicht, dass der Betroffene die Weisung auch erst zusammen mit dem Entscheid über die Kürzung der Sozialhilfe infolge Missachtung der Weisung anfechten kann (vgl. BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Dies setzt allerdings gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 BGG voraus, dass er zuvor vom Recht auf Anfechtung des Zwischenentscheids keinen Gebrauch gemacht hat.

3.3 Im vorliegenden Fall hatte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer die Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, bereits am 17. August 2012 erteilt. Im Anfechtungsverfahren gegen diese Verfügung bestätigten sowohl der Bezirksrat Zürich als auch das Verwaltungsgericht die Weisung in materieller Hinsicht. Das Verwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer in seinem Urteil eine Frist bis zum 30. April 2014, um sich eine neue Wohnung zum maximalen Mietzins von Fr. 1'100.- zu suchen. Das Bundesgericht trat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde mangels genügender Begründung am 28. März 2014 nicht ein.

Mit der Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids ist demnach die an den Beschwerdeführer gerichtete Weisung, sich bis Ende April 2014 eine günstigere Wohnung zu suchen, rechtskräftig. Damit hat der Beschwerdeführer sein Recht, diese Weisung anzufechten, grundsätzlich ausgeschöpft. Die Sozialbehörde hätte daher die Mietzinskürzung bereits seit Mai 2014 verfügen können, falls der Beschwerdeführer sich effektiv in weisungswidriger Weise keine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'100.- brutto sucht. Im Nachgang an den Bundesgerichtsentscheid gewährte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer dennoch eine weitere Frist zur Wohnungssuche bis Ende September 2014. Diese Fristansetzung vermag ihrerseits kein neues Anfechtungsinteresse zu begründen. Ob dies auch im Fall einer wesentlichen Sachverhaltsänderung so wäre, kann offenbleiben, denn der Beschwerdeführer brachte und bringt gegen die neuerliche Fristansetzung keine anderen Argumente vor, als er sie bereits im Anfechtungsverfahren gegen die Weisung vom 17. August 2012 erhoben hat. Auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben seiner behandelnden Ärztin vom 9. Januar 2015 wiederholt im Wesentlichen nur die bereits mit Bericht vom 24. April 2013 hervorgehobenen Punkte.

Demnach hat der Beschwerdeführer heute kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 24. Juni 2014 bzw. des diese schützenden Rekursentscheids. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4.  

Bei diesen Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    400.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…