{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00040_2015-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215347&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "736bb76f1592501a20138f44da27768a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2015  VB.2015.00040"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2015  VB.2015.00040"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2015  VB.2015.00040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Bau- bzw. Ausnahmebewilligung f\u00fcr eine eigenm\u00e4chtig vorgenommene Verl\u00e4ngerung eines L\u00e4rmschutzwalls in der Erholungszone.  Zust\u00e4ndigkeit der kantonalen Beh\u00f6rde f\u00fcr die Baubewilligung in der Erholungszone ausserhalb des Siedlungsgebiets (E. 2.). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, indem sich die Vorinstanz nicht mit dem Vorsorgeprinzip und dem L\u00e4rmgutachten auseinandergesetzt hat (E. 3). Keine Notwendigkeit, einen Augenschein durchzuf\u00fchren (E. 4). Auf der Parzelle ist bisher keine dem Zonenzweck (Bauten und Anlagen f\u00fcr naturverbundene Freizeitaktivit\u00e4ten und Sport im Freien) dienende Nutzung realisiert worden. Die Terrainver\u00e4nderung dient demnach nicht einer zonenkonformen Nutzung, sondern hat vorwiegend den Zweck, die in der benachbarten Bauzone liegenden Liegenschaften vor L\u00e4rmbeeintr\u00e4chtigungen zu sch\u00fctzen. Ein blosses Planungsziel reicht nicht, um eine zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderliche Terrainver\u00e4nderung als zonenkonform einzustufen (E. 6.4). Die Baudirektion hat die Bewilligungsf\u00e4higkeit des L\u00e4rmschutzwalls in der angefochtenen Verf\u00fcgung soweit anerkannt, als er f\u00fcr die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auf den benachbarten Liegenschaften notwendig war. Ob dies zu Recht erfolgt ist, kann vorliegend offenbleiben, da dieser Abschnitt des L\u00e4rmschutzwalls nicht Streitgegenstand bildet. Im \u00fcbrigen Umfang ist sie zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gest\u00fctzt auf Art. 24 RPG nicht erf\u00fcllt sind. Ein ausserhalb der Bauzone liegender L\u00e4rmschutzwall, der der blossen Optimierung des L\u00e4rmschutzes in der Bauzone dient, erf\u00fcllt die Voraussetzungen der Standortgebundenheit nicht. Daran \u00e4ndert auch das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip nichts (E. 7.3). Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (E. 7.5). Der Abbruchbefehl ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 8).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:36:11", "Checksum": "4456fabf3522155acabf5e79ff5553cd"}