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Geschäftsnummer: VB.2015.00043  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.03.2015 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150007


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auf den Kontakt mit dem Beschwerdegegner angewiesen, um mit Hilfe eines Anwalts die Trennungsmodalitäten zu regeln, beschlägt das Ausmass des Kontaktverbots und damit dessen Verhältnismässigkeit. Gemäss § 3 Abs. 1 GSG darf die Polizei nur die notwendigen Massnahmen treffen. Eine konsequente Einhaltung des von der Vorinstanz als verhältnismässig erachteten Kontaktverbots, welches gemäss dem Wortlaut der Verfügung der Stadtpolizei ein Kontaktverbot "auch über Drittpersonen" erfasst, würde es der Beschwerdeführerin verunmöglichen, über einen Anwalt mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran, die Trennungsmodalitäten - vermutlich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens - mit Unterstützung eines Anwalts zu regeln. In Bezug auf die Kontaktaufnahme mittels Drittpersonen ist das Kontaktverbot demnach mangels Verhältnismässigkeit aufzuheben (E. 4.6). Im Übrigen erweist sich die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen als rechtmässig (E. 4.8).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
NOTWENDIGKEIT
STRAFBEFEHL
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZWANGSMASSNAHMEN
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Art. 3 Abs. I GSG
Art. 7 Abs. II GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00043

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Februar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Gewaltschutzgesetz,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS150007,

hat sich ergeben:

I.  

A (geb. 1967) ist seit Juli 2007 mit B (geb. 1957) verheiratet. Am 27. Dezember 2014 eskalierte ein ehelicher Streit. Daraufhin wurde A durch die Stadtpolizei Zürich (nachfolgend Stadtpolizei) festgenommen und mittels Einweisung durch die aufgebotene SOS-Ärztin vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. B stellte gleichentags Strafantrag gegen seine Frau wegen Tätlichkeiten. Gestützt auf einen Vorführungsbefehl wurde A am 7. Januar 2015 in der Klinik verhaftet. Die Stadtpolizei verfügte am 8. Januar 2015 die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B; jeweils für die Dauer von 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuches. Am 9. Januar 2015 trat A die durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich angeordnete Untersuchungshaft an.

II.  

B ersuchte am 12. Januar 2015 den Haftrichter am Bezirksgericht D (nachfolgend Bezirksgericht) um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem der Haftrichter beide Parteien separat angehört hatte, hiess er das Gesuch mit Entscheid vom 16. Januar 2015 dem Grundsatz nach gut und verlängerte die Schutzmassnahmen um zwei Monate bis zum 22. März 2015. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegte er A.

III.  

Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 gelangte A ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zudem ersuchte sie um Aufhebung der Untersuchungshaft. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Der Haftrichter verzichtete am 29. Januar 2015 auf eine Vernehmlassung. Die Stadtpolizei verzichtete stillschweigend auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 4. Februar 2015 wurde A aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Strafbefehl vom selben Tag (zugestellt am 16. Februar 2015) sprach die Staatsanwaltschaft A der Nötigung schuldig. Das Verwaltungsgericht zog am 18. Februar 2015 die strafrechtlichen Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haft­richter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, am 4. Februar 2015, aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Anzumerken bleibt, dass die Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz bei Anordnung bzw. Aufhebung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen fortbestehen (vgl. § 7 Abs. 2 GSG).

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt u. a. vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Unter "Gewalt" fallen z. B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung führen (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz [Weisung Regierungsrat], ABl 2005 S. 762 ff., S. 772).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutz­massnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.  

3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Vorfall vom 27. Dezember 2014. Der Beschwerdegegner sei – als er die eheliche Wohnung habe verlassen wollen – von der Beschwerdeführerin daran gehindert worden, indem sie sich zwischen ihn und die Wohnungstür gestellt, ihn am Schal gepackt und durch Zuziehen des Schals am Hals gewürgt habe. Danach habe ihn die Beschwerdeführerin zum Sofa gedrängt, ihn dagegen gedrückt und schliesslich, als er den Schal habe lösen können, mit einer Hand zu würgen begonnen.

3.2 Die Vorinstanz erachtete die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners als glaubhaft und erwog, aus dem der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhalten ergebe sich eine erhebliche Gefährdung und Belästigung des Beschwerdegegners. Somit sei von der Ausübung häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen. Zudem liege eine anhaltende Gefährdungssituation vor. Die verfügten Schutzmassnahmen seien daher nach wie vor notwendig und angemessen, um der Gefährdung der physischen und psychischen Integrität des Beschwerdegegners begegnen zu können. Zudem sei die Aufrechterhaltung geeignet, um die nötige Ruhe und Distanz einkehren zu lassen und Drohungen und Gewalteinwirkungen zu verhindern. Dabei erachtete die Vorinstanz angesichts des angestrebten Trennungs- bzw. Eheschutzverfahrens die Verlängerung um zwei Monate als angemessen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, die Vorwürfe des Beschwerdegegners seien unzutreffend. Insbesondere die Behauptung, sie habe ihn auf dem Klappsofa gewürgt, sei falsch. Die Rötungen am Hals würden nicht von ihr stammen, sondern seien vielmehr auf die Rasur, eine Allergie oder die aufgrund von Halsschmerzen verwendete Crème zurückzuführen. Keine Untersuchung könne beweisen, dass sie ihm die Rötungen zugefügt habe. Der Beschwerdegegner habe die Anschuldigungen erfunden, um ihr Einverständnis für die Scheidung zu erwirken. Dies beweise eine Textnachricht, welche sie während ihres Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik vom Beschwerdegegner erhalten habe. Darin biete er ihr an, seine Lüge bei der Polizei zurückzuziehen, wenn sie ihr Einverständnis für die Scheidung gebe. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei auf den Kontakt mit dem Beschwerdegegner angewiesen, um mit Hilfe eines Anwalts die Trennungsmodalitäten zu regeln.

4.  

4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden.

4.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation ma­chen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Den Sachverhalt prüft das Verwaltungsgericht mit voller Kognition (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

4.3 In Bezug auf den Nachweis häuslicher Gewalt im Rahmen der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3 m. w. H.). Als glaubhaft gemacht gilt eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklich haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.2). Auch der Fortbestand einer Gefährdung – konkret die Gefahr der erneuten Ausübung häuslicher Gewalt – muss gemäss § 10 Abs. 1 GSG nur glaubhaft gemacht werden. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. z. B. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00353, E. 2.3). Die Vorinstanz hat sich zu Recht darauf konzentriert, die Darstellung der Ereignisse durch die Parteien und ihre Aussagen vor den Behörden in den Grundzügen zu analysieren und auf deren Glaubwürdigkeit hin zu untersuchen.

4.4 Die Aussagen des Beschwerdegegners hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Dezember 2014 sind in sich stimmig. Zudem werden sie durch die polizeilich dokumentierten Fotos der Halsverletzungen untermauert. Die vielfältigen Erklärungen der Beschwerdeführerin für die Halsverletzungen des Beschwerdegegners erscheinen hingegen wenig glaubhaft. Der Einwand der Beschwerdeführerin, keine Untersuchung könne beweisen, dass sie ihm die Rötungen zugefügt habe, ist nicht zielführend, da in Bezug auf den Nachweis häuslicher Gewalt das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt (vorstehend E. 4.3). Zudem räumt die Beschwerdeführerin ein, am besagten Tag alkoholisiert und aggressiv gewesen zu sein und Hemden des Beschwerdegegners auf den Balkon geworfen zu haben. Ebenfalls als glaubwürdig einzustufen ist die geltend gemachte Todesdrohung. Dem Hafteinvernahme-Protokoll vom 9. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Drohung nicht explizit bestritten hat. Vielmehr hat sie damals ausgesagt, sie könne sich nicht mehr erinnern, es sei jedoch möglich, dass sie die Drohung im Affekt ausgesprochen habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachdarstellung des Beschwerdegegners insgesamt als glaubhafter als jene der Beschwerdeführerin eingestuft und den Nachweis häuslicher Gewalt als erbracht erachtet hat. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Februar 2015 erklärt, sie anerkenne die Vorwürfe und sei mit dem Erlass eines Strafbefehls wegen Nötigung einverstanden. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob eine Textnachricht, aus welcher ersichtlich sei, dass der Beschwerdegegner die Vorwürfe erfunden habe, existiert.

4.5 Hinsichtlich des Gefährdungsfortbestands erwog die Vorinstanz, beim Wegfall der Schutzmassnahmen müsse damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner Kontakt aufnehmen würde und es im weiteren Verlauf erneut zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen könnte. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz hierbei eine Verlängerung um zwei Monate als nötig erachtet hat, um die Situation zu beruhigen und den Konflikt zu entschärfen, ist angesichts der Gesamtumstände – insbesondere auch mit Blick auf das bevorstehende Eheschutzverfahren – nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was den Gefährdungsfortbestand infrage stellen würde. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb die Aufrechterhaltung der Gewaltschutzmassnahmen die Beschwerdeführerin bei der Suche einer neuen Wohnung sowie Arbeit behindern sollte.

4.6 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auf den Kontakt mit dem Beschwerdegegner angewiesen, um mit Hilfe eines Anwalts die Trennungsmodalitäten zu regeln, beschlägt das Ausmass des Kontaktverbots und damit dessen Verhältnismässigkeit. Gemäss § 3 Abs. 1 GSG darf die Polizei nur die notwendigen Massnahmen treffen. Eine konsequente Einhaltung des von der Vorinstanz als verhältnismässig erachteten Kontaktverbots, welches gemäss dem Wortlaut der Verfügung der Stadtpolizei vom 8. Januar 2015 ein Kontaktverbot "auch über Drittpersonen" erfasst, würde es der Beschwerdeführerin verunmöglichen, über einen Anwalt mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran, die Trennungsmodalitäten – vermutlich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens – mit Unterstützung eines Anwalts zu regeln. Es ist nicht Sinn und Zweck des Kontaktverbots, legitime Kontaktaufnahmen einer von der gefährdenden Person beauftragten Drittperson zu unterbinden. Vielmehr soll das Kontaktverbot u. a. vor Belästigungen durch Telefon oder elektronische Mittel schützen (Weisung Regierungsrat, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin zu berechtigen, einen Anwalt zu beauftragen, mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten, um die Trennungsmodalitäten zu regeln. Ebenso muss es der Beschwerdeführerin möglich sein, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Eingaben, welche schlussendlich dem Beschwerdegegner zugestellt werden, einzureichen. Demnach ist die Verlängerung des Kontaktverbots zum Beschwerdegegner zwar im Grundsatz zu bestätigen; in Bezug auf die Kontaktaufnahme mittels Drittpersonen ist das Kontaktverbot hingegen mangels Verhältnismässigkeit aufzuheben.

4.7 Nachdem sich die Verlängerung des Rayonverbots als rechtmässig erwiesen hat, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei zu berechtigen, die Wohnung zu betreten, um ihre sich dort noch befindenden persönlichen Gegenstände zu holen, nicht zu entsprechen. Es bleibt ihr jedoch unbenommen, die Abholung über eine Drittperson zu organisieren.

4.8 Zusammenfassend erweist sich die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen weitgehend als rechtmässig. Einzig in Bezug auf die Kontaktaufnahme mittels Drittpersonen ist das Kontaktverbot aufzuheben (vorstehend E. 4.6). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts vom 16. Januar 2015 ist insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin in Verlängerung des mit Verfügung der Stadtpolizei vom 8. Januar 2015 angeordneten Kontaktverbots untersagt wird, über Drittpersonen mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Folglich sind die Kosten des vor­instanzlichen Verfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts vom 16. Januar 2015 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin verboten wird, über Drittpersonen mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Dispositiv-Ziffer 4 wird insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin die Kosten zu 3/4 und dem Beschwerdegegner zu 1/4 aufzuerlegen sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr.    850.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 und dem Beschwerdegegner zu 1/4 auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …