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Geschäftsnummer: VB.2015.00044  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Mietanteilzahlung des geschiedenen Ehemannes. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Die Familienwohnung wurde mit dem Scheidungsurteil der sozialhilferechtlich unterstützten Ehefrau allein zugewiesen. Die Interessen des Vermieters bleiben nach Art. 121 Abs. 2 ZGB dadurch geschützt, dass der bisherige Mieter für den Mietzins solidarisch weiter haftet. Diese Solidarhaftung betrifft ausschliesslich das Verhältnis zwischen dem Vermieter und den Mietern; die Sozialbehörde hat keinen Anspruch gegenüber dem Ehemann. Entgegen der Ansicht der Sozialbehörde handelt es sich auch nicht um eine Leistungsverpflichtung Dritter, gegenüber denen die Sozialhilfe subsidiär ist (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
FAMILIENWOHNUNG
LEGITIMATION DER GEMEINDE
MIETVERTRAG
SCHEIDUNGSURTEIL
SOLIDARHAFTUNG
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
Art. 121 Abs. I ZGB
Art. 121 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00044

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 21. Mai 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

 B,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

C und ihre beiden Kinder werden seit Juni 2013 von der Sozialabteilung A wirtschaftlich unterstützt. B lebte zum Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns bereits über zwei Jahre getrennt von der Familie. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 16. August 2013 wurden die Ehegatten geschieden.

Am 8. Oktober 2014 stellte die Sozialabteilung A B eine Rechnung in Höhe von Fr. 4'193.- für den hälftigen Anteil an den Mietenzinsen der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau von Juni bis Dezember 2013 zu.

II.  

Gegen diese Rechnung erhob B am 27. Oktober 2014 Rekurs beim Bezirksrat D. Er anerkannte seine Zahlungspflicht lediglich für die Zeit von Juni bis 26. August 2013 und bestritt sie für die restliche Zeit. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 im Sinn der Erwägungen gut.

III.  

Dagegen reichte die Gemeinde A am 21. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Prüfung des Beschlusses des Bezirksrats D bezüglich Rechtmässigkeit. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Der Bezirksrat D führte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 aus, dass er an der Begründung des angefochtenen Beschlusses festhalte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Im Streit liegt eine Rechnung der Sozialabteilung für den Anteil an der Wohnungsmiete der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdegegners als Solidarschuldner über Fr. 4'193.- (7 x Fr. 599.-). Der Beschwerdegegner anerkennt seine Zahlungspflicht für den Zeitraum von Juni bis zum 26. August 2013. Umstritten ist somit der Mietanteil vom 27. August 2013 bis Ende Dezember 2013. Der Streitwert beträgt demnach weniger als Fr. 2'500.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdever­fahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (BGE 140 V 328 E. 6.5). In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Sie kann jedoch verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 6.6).

Im vorliegenden Fall ist zwar eine nicht besonders hohe Forderung streitig, sodass es sich nicht um einen wesentlichen finanziellen Eingriff handelt. Allerdings könnte die Frage, ob der geschiedene Ehepartner bis zum Zeitpunkt, in dem er aus dem Mietvertrag entlassen wurde, der Sozialbehörde den Anteil an der Miete zurückzuerstatten hat, über den aktuellen Fall hinaus auch weitere Fälle oder andere Gemeinden betreffen. Somit kann die Beschwerdelegitimation der Gemeinde A bejaht werden.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Sie zählen zu denjenigen Unter­stützungskosten, die für alle Bewohner eines Haushaltes bestimmt sind. Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden zusammen mit ihren minderjährigen Kindern unterstützungsrechtlich als eine Einheit betrachtet.

2.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 16 August 2013 wurde die Ehe von B und C geschieden. Der Bezirksrat geht davon aus, dass das Scheidungsurteil am 26. August 2013 in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdegegner ist demnach in der Unterstützungseinheit von C und den Kindern nicht mehr zu berücksichtigen.

2.3  B und C waren gemeinsame Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung An der E-Strasse in A. Die Rechte und Pflichten des Beschwerdegegners aus dem Mietvertrag über diese Wohnung wurden mit dem Scheidungsurteil auf die Ehe­frau allein übertragen. Per Ende Dezember 2013 wurde der Beschwerdegegner vom Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt vom Beschwerdegegner die Zahlung der Mietanteile für die Zeit ab dem Unterstützungsbeginn im Juni 2013 bis Ende 2013. Sie ist der Ansicht, der Beschwerdegegner hafte bis zu dem Datum, an dem der Vermieter den Mietvertrag auf C allein angepasst hatte, als Solidarmieter für die Hälfte des monatlichen Mietzinses.

3.2 Das Gericht kann nach Art. 121 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) einem Ehegatten die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, wenn dieser wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auch nach der Scheidung auf die Familienwohnung angewiesen ist. Dabei spielt keine Rolle, ob bisher ein Ehegatte allein oder beide Ehegatten Vertragsparteien waren.

Der Schuldnerwechsel erfolgt bereits durch das gerichtliche Gestaltungsurteil. Die Interessen des Vermieters, der dem Wechsel nicht zustimmen muss, bleiben dadurch geschützt, dass der bisherige Mieter für den Mietzins solidarisch weiter haftet (Hausheer Heinz/Geiser Thomas/Aebi-Müller Regina E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, S. 150 ff.). Dies bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Wird der bisherige Mieter für den Mietzins belangt, kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen (Art. 121 Abs. 2 ZGB).

3.3 Aus der Solidarhaftung und aus dem Umstand einer Mehrzahl von Mietern als Vertragspartei (unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter) lässt sich keine direkte Aussage ableiten, wer die Wohnung tatsächlich bewohnt. Für die Frage der Übernahme der Wohnungskosten durch die Sozialhilfe ist aber massgeblich, wer tatsächlich in der Wohnung lebt, unabhängig davon, ob ein weiterer Solidarschuldner den Vertrag unterzeichnet hat. Die Solidarhaftung betrifft ausschliesslich das Verhältnis zwischen dem Vermieter und den Mietern und ist namentlich für die Frage wesentlich, wer den Mietzins gegenüber dem Vermieter schuldet (VGr, 9. März 2009, VB.2008.00422, E. 3.1).

Der Mieterwechsel erfolgte vorliegend aufgrund des gerichtlichen Gestaltungsurteils bereits per Scheidungsdatum. Der Beschwerdegegner haftete nach Art. 121 Abs. 2 ZGB aber gegenüber dem Vermieter bis Ende 2013, als der Vertrag angepasst wurde. Die Sozialbehörde hat hingegen keinen Anspruch gegenüber dem Ehemann. Dass der bisherige Mieter allfällig geleistete Zahlungen an den Vermieter ratenweise mit Unterhaltsbeiträgen verrechnen kann, zeigt, dass auch die geschiedene Ehefrau aus Art. 121 Abs. 2 ZGB keinen eigenen Anspruch auf Anteilszahlungen hat. Entgegen der Ansicht der Sozial­behörde handelt es sich daher vorliegend nicht um eine Leistungsverpflichtung Dritter, gegenüber denen die Sozialhilfe subsidiär ist. Da die Solidarhaftung gemäss Art. 121 Abs. 2 ZGB lediglich gegenüber dem Vermieter gilt, besteht kein vertraglicher Anspruch der Sozialhilfebezügerin gegen ihren geschiedenen Ehemann, den die Sozialbehörde als subsidiäre Kostenträgerin der Wohnungsmiete einfordern kann.

Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgehalten, dass die Sozialbehörde sich nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 2 ZGB an die Stelle des Wohnungsvermieters setzen kann und damit vom Beschwerdegegner keine Anteilszahlung an die Mietwohnung ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsurteils verlangen kann.

3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbe­gründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …