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Geschäftsnummer: VB.2015.00046  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.03.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Die Beschwerdeführenden erhielten im Beschwerdeverfahren Einsicht in die Akten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich nicht als notwendig (E. 5). Rechtliche Fehlleistungen können auf eine Befangenheit schliessen lassen, wenn es sich um besonders krasse und wiederholte Irrtümer handelt, die gleichzeitig eine Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Vorliegend lässt sich die kurze Behandlungsdauer der umstrittenen Projektänderung mit den Besonderheiten des Anzeigeverfahrens und der untergeordneten Natur der Projektänderung erklären. Aus der Führung des Bauverfahrens kann nicht auf die Befangenheit der beteiligten Amtspersonen geschlossen werden (E. 6). Mit der zu beurteilenden Projektänderung ist für das Nachbargrundstück keine weitere als die bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Stammbaubewilligung beurteilte Gefährdung verbunden. Es kann auf die rechtskräftige Beurteilung im Stammbaubewilligungsverfahren verwiesen werden. Die notwendigen Anordnungen zur Verhinderung der Gefährdung von Personen und Sachen wurden bereits im Stammbaubewilligungsverfahren getroffen und haben weiterhin Geltung. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die erforderliche Überprüfung der Projektänderung gestützt auf die Baueingabepläne nicht möglich ist (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSSTAND
BAUAUSFÜHRUNG
BAUBEWILLIGUNG
PLÄNE
PROJEKTÄNDERUNGSBEWILLIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 3 Abs. I BVV
Art. 5 BVV
§ 310 Abs. I PBG
§ 320 PBG
§ 5a Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00046

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 22. Oktober 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.  

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    D, vertreten durch RA E,

 

2.    Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Mit Bauentscheid 04 vom 23. August 2011 erteilte die Bausektion Zürich D die Stammbaubewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses (4 Wohnungen) mit Unterniveaugarage anstelle des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in J. Die Bewilligung erwuchs nach Erledigung des dagegen erhobenen Rekurses in Rechtskraft.

Mit Bauentscheid 05 vom 2. Juli 2014 erteilte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich D die Bewilligung für die Lageverschiebung der Garagenzufahrt (Abänderungspläne zu dem mit BE 04 vom 23. August 2011 bewilligten Wohnhaus) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in J.

II.  

Gegen den Bauentscheid 05 erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft F-Strasse 02+03 (bestehend aus B und A) mit Eingabe vom 8. August 2014 Rekurs beim Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2014 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.  

Am 23. Januar 2015 erhoben B und A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung des Bauentscheids 05 und dessen Rückweisung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 1; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Es sei weiter festzustellen, dass sämtliche in das Baugesuchsverfahren und in die Bauentscheide des Gesuchstellers bzw. des Rekursgegners 1 involvierten Beamte/Mitarbeiter, namentlich G, H und I wegen des Anscheins von Befangenheit in den Ausstand zu treten haben. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, den Beizug der vollständigen Akten der Rekursgegnerin 1 (inkl. Aktenverzeichnis) und die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Erhalt der vollständigen Akten. Es seien ausserdem die Akten des Rekursverfahrens R1S.2014.05081 sowie der Verfahren R1S.2011.05122 sowie R1S.2013.05115 / VB.2014.00345 beizuziehen sowie ein weiterer Schriftenwechsel (Replik/Duplik) durchzuführen.

Am 17. Februar 2015 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. März 2015 beantragte D die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten der Beschwerdeführenden. Das Amt für Baubewilligungen stellte gleichentags Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2015 wies der Abteilungspräsident das Fristerstreckungsgesuch von A und B vom 27. März 2015 ab und setzte ihnen eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 15. April 2015 zur freigestellten Vernehmlassung zu den Beschwerdeantworten. Mit Eingabe vom 15. April 2015 verzichteten A und B auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerdeantworten vom 2. März 2015.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 verfügte der Abteilungspräsident, dass in Abänderung des Rubrums anstatt der Bausektion das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich als Beschwerdegegnerschaft 2 geführt werde. Er setzte der Beschwerdegegnerin 2 Frist, um dem Verwaltungsgericht sämtliche Akten mit einem Verzeichnis einzureichen, welche für den Erlass des Bauentscheids vom 2. Juli 2014 vorgelegen haben. Dabei bestehe die Möglichkeit, diejenigen Akten begründet zu bezeichnen, welche gegenüber den privaten Parteien nicht geöffnet werden sollen. Weiter verfügte er den Beizug der Akten R1S.2013.05115 / VB. 2014.00345 zum vorliegenden Dossier.

Am 10. Juni 2015 reichte die Bausektion des Stadtrates die beim Amt für Baubewilligungen vorhandenen Akten zum erwähnten Verfahrensvorgang sowie ein Aktenverzeichnis ein. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2015 verfügte der Abteilungspräsident die Beschränkung der Akteneinsicht bezüglich act. 17/7 im Sinn der Erwägungen. Er setzte A und B Frist, um dem Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zu act. 16 und zu den neuen Akten einzureichen, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde. Mit Eingabe vom 17. August 2015 nahmen A und B Stellung zu den eingereichten Akten und ersuchten um allfällige nachträgliche Zustellung des von ihnen nicht vorgefundenen act. 16, verbunden mit einer kurzen Frist zur Stellungnahme. Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2015 wies der Abteilungspräsident unter anderem das Gesuch um neue Fristansetzung für eine Stellungnahme zu act. 16 ab und liess den Beschwerdeführenden act. 16 (nochmals) zustellen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Wie der Beschwerdegegner 1 zu Recht feststellt trat vor dem Baurekursgericht die Stockwerkeigentümerschaft F-Strasse 02+03 (bestehend aus B und A) als Rekurrierende auf, während im vorliegenden Verfahren B und A als Beschwerdeführende figurieren. Grundsätzlich sind vorliegend sowohl die Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss Art. 712l des Zivilgesetzbuchs (ZGB) als auch die einzelnen Stockwerkeigentümer, B und A, handlungs- und prozessfähig und unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Anfechtung des Bauentscheids berechtigt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft F-Strasse 02+03 besteht einzig aus den beiden Stockwerkeigentümern B und A, was für die Beschwerdegegnerschaft aus der Parteibezeichnung im vorinstanzlichen Verfahren erkennbar war.

1.3 Die Beschwerdegengerin 2 macht weiter geltend, der Beschwerdeführerin 1 fehle mangels Zustellungsbegehren die Beschwerdelegitimation. Gestützt auf das eheliche Vertretungsverhältnis (Art. 166 des Zivilgesetzbuches [ZGB]) hat das vom Beschwerdeführer 2 gestellte Zustellungsbegehren auch für die Beschwerdeführerin 1 Geltung (vgl. VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 2.1; RB 1993 Nr. 53 = ZBl 95/1994 S. 184). Damit genügt das Zustellungsbegehren auch für die Beschwerdeführerin 1.

1.4 Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

2.  

Die Beschwerdeführenden beantragen den Beizug der vollständigen Akten der Bausektion Zürich sowie der Akten der Verfahren R1S.2014.05081, R1S.2011.05122 und R1S.2013.05115 / VB.2014.00345. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 verfügte der Abteilungspräsident den Beizug der Akten R1S.2013.05115 / VB. 2014.00345 und setzte der Beschwerdegegnerin 2 Frist zur Einreichung sämtlicher Akten, welche für den Erlass des Bauentscheids vom 2. Juli 2014 vorgelegen haben. Die Akten der Vorinstanz R1S.2014.05081 wurden ebenfalls beigezogen. Auf den Beizug weiterer Akten kann verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Das Bauvorhaben betrifft die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage sowie den Abbruch des bestehenden Wohnhauses. Mit der vorliegend zu beurteilenden Projektänderung soll die Garagenzufahrt und die Garagenaussenwand gegen das projektierte Mehrfamilienhaus verschoben werden, sodass für die Erstellung des Wohnhauses das Nachbargrundstück nicht mehr beansprucht werden muss. Das Baugrundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Wohnzone W2 und gemäss Grundwasserkarte des Kantons Zürich im Gewässerschutzbereich Au.

3.2 Die mit Bauentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 2. Juli 2014 bewilligte Projektänderung bezieht sich auf die Stammbaubewilligung der Bausektion Zürich vom 23. August 2011 und die wasser- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion Zürich vom 23. Februar 2011, welche nach Erledigung der dagegen erhobenen Rekurse rechtskräftig sind. Dabei wurde die gewässerschutzrechtliche Bewilligung mit Entscheid BRGE I Nr. 0075/2012 vom 18. Mai 2012 mit der Auflage ergänzt, die Baugrube mit einem dichten, geschlossenen Spundwandkasten zu sichern. Mit Bauentscheid 06 vom 1. Oktober 2013 wurde ein Gesuch der Bauherrschaft um vorübergehende Beanspruchung des Nachbargrundstücks für Bauarbeiten teilweise gutgeheissen. Eine Beschwerde in dieser Sache ist aktuell beim Verwaltungsgericht hängig (VB.2014.00345).

4.  

4.1 Der Beschwerdegegner 1 wendet vorab ein, es fehle vorliegend an einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im Sinn von § 54 VRG. Die kursiv verfassten Vorbringen, welche Ausführungen im Rekurs umfassen, seien nicht zu berücksichtigen.

4.2 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält zwar Auszüge aus der Rekursschrift, genügt jedoch aufgrund der ergänzenden separaten Begründungen den gesetzlichen Anforderungen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend. Sie bringen diesbezüglich vor, nicht in alle Akten Einsicht erhalten zu haben. Die Beschwerdegegnerin 2 beruft sich darauf, dass verwaltungsinterne Akten - zumindest wenn kein überwiegendes Interesse dargetan ist - nicht offenzulegen seien.

5.2 Das Akteneinsichtsrechts und die damit verbundene behördliche Aktenführungspflicht bilden Teilaspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs enthält zudem eine behördliche Beweisabnahmepflicht für rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise, die eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht offensichtlich untauglich sind (VGr, 6. März 2014, VB.2013.00391, E. 3.1). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz - trotz Antrag der heutigen Beschwerdeführenden - die heutige Beschwerdegegnerin 2 zur Einreichung sämtlicher Akten, welche für den Erlass des Bauentscheids vom 2. Juli 2014 vorgelegen haben, aufgefordert hat. Ein Beizug der Akten wäre jedoch insbesondere angesichts ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Rüge der Verletzung der Ausstandspflichten angezeigt gewesen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde demnach verletzt. Ob die fehlende Einsicht in die zusätzlichen Akten ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich Einsicht in die Akten erhalten haben (vgl. nachfolgend E. 5.3).

5.3 Die Beschwerdeführenden erhielten im Beschwerdeverfahren Einsicht in die neuen Akten und die Möglichkeit zur Stellungnahme (siehe Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015). Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme einwenden, es fehlten offensichtlich immer noch offenzulegende Akten, ist festzuhalten, dass der Abteilungspräsident die Beschwerdegegnerin 2 mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 zur Einreichung sämtlicher Akten aufgefordert hat. Die Beschwerdegegnerin 2 weist denn auch ausdrücklich daraufhin, dass bei ihr - entgegen der Zweifel der Beschwerdeführenden - kein Begleitschreiben zum Abänderungsgesuch vorhanden sei. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich Einsicht in sämtliche Akten erhalten haben.

Aus den vorliegenden Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihrer Protokollierungs- bzw. Aktenführungspflicht (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 8.1.2) nicht nachgekommen ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Umfang der Protokollierungspflicht an ihrem Zweck - der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien - auszurichten hat und von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (BGr, 8. Juli 2014, 2C_632/2013, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).

5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben. Eine Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch möglich. Sie verlangt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.3 mit Hinweisen).

5.5 Die Beschwerdeführenden leiten aus den erstmals vorgelegten Akten ab, dass offensichtlich immer noch offenzulegende Akten fehlen. Angesichts des Inhalts der Akten sowie mit Blick auf die Verfahrensdauer muss die vorliegende Gehörsverletzung als leicht bezeichnet werden. Zudem betrifft die Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Linie die Rüge der Verletzung der Ausstandsvorschriften, welche das Verwaltungsgericht mit der gleich umfassenden Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz prüft. Im Übrigen erscheint eine Neubeurteilung durch das Baurekursgericht angesichts der hinreichend geklärten Sachlage nicht notwendig und käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Die gerügte Bauausführung und Sicherheit des Bauvorhabens sowie die diesbezügliche Rüge der ungenauen Pläne kann das Verwaltungsgericht demzufolge mit derselben (gegenüber § 50 Abs. 2 VRG erweiterten) Kognition beurteilen, wie sie dem Baurekursgericht zustand (vgl. VGr, 4. Juni 2009, VB.2008.00540, E. 2.2; VGr, 6. März 2014, VB.2013.00781, E. 2.3 anstelle vieler). Demnach ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten und erweist sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht als notwendig.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung der Ausstandspflichten. Nach ihrer Einschätzung ist es unverständlich, dass die Vorinstanz die Vorwürfe der unzulässigen Protektion zurückgewiesen habe, ohne sich davon zu überzeugen, dass den Beschwerdeführenden sämtliche Akten vorgelegt worden seien und die noch vorhandenen Akten keine Hinweise auf irgendwelche illegalen Absprachen enthielten.

6.2 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen (§ 5a Abs. 1 VRG). Rechtliche Fehlleistungen können auf eine Befangenheit schliessen lassen, wenn es sich um besonders krasse und wiederholte Irrtümer handelt, die gleichzeitig eine Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a Rz. 21). Auf eine hinreichende Schwere der Pflichtverletzung darf zum Beispiel geschlossen werden, wenn eine Amtsperson für den Verfahrensausgang relevante Dokumente systematisch zurückbehält oder das Verfahren mit dem Ziel verschleppt, dass sich der Sachverhalt wesentlich zum Nachteil der Verfahrenspartei verändert (Reto Feller in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Art. 10 Rz. 29).

6.3 Vorliegend bestehen weder Anhaltspunkte für ein systematisches Zurückbehalten von entscheidrelevanten Akten noch für eine Verletzung der Aktenführungspflicht (vgl. E. 5.3 oben). Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für illegale Absprachen oder eine Vorzugsbehandlung der Bauherrschaft. Die kurze Behandlungsdauer der strittigen Projektänderung - die Projektänderungspläne datieren vom 25. Juni 2014 und der Bauentscheid vom 2. Juli 2014 - lässt sich mit den Besonderheiten des Anzeigeverfahrens und der untergeordneten Natur der Projektänderung erklären, welche lediglich einer dritten Amtsstelle zur Beurteilung unterbreitet werden musste. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden gerügten Erlasses der Bewilligung ohne jegliche Abklärungen und Auflagen ist anzumerken, dass es sich vorliegend um die Änderung eines bereits rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens handelt. Die wesentlichen Abklärungen und Auflagen zum Bauvorhaben wurden folglich bereits im Rahmen der Stammbaubewilligung vorgenommen (vgl. E. 7.3 unten). Zusammenfassend kann aus der Führung des Bauverfahrens nicht auf die Befangenheit der beteiligten Amtspersonen geschlossen werden. Die Rüge der Verletzung der Ausstandspflichten ist damit unbegründet.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführenden wenden weiter ein, das Änderungsprojekt sei gestützt auf unvollständige und ungenaue Pläne bewilligt worden. Die Beurteilung der Bauausführung und Sicherheit sei aufgrund der unvollständigen und ungenauen Unterlagen nicht möglich gewesen. Es seien bezüglich der Bauausführung und Sicherheit entsprechende Abklärungen zu tätigen und Auflagen zu erlassen.

Da sich die Rüge der Unvollständigkeit bzw. Ungenauigkeit der Pläne auf die - ebenfalls gerügte - Bauausführung und Sicherheit des Bauvorhabens bezieht, ist es sinnvoll, diese beiden Rügen nachfolgend gemeinsam zu prüfen.

7.2 Die Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Hindernisse, namentlich keine aus dem Planungs- und Baurecht, entgegenstehen (VGr, 11. August 2010, VB.2010.00141, E. 2.1; vgl. RB 1983 Nr. 106). Sie ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden Verfügungen entspricht (vgl. § 320 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Wo die Art des Vorhabens oder die Lage des Baugrundstückes es rechtfertigt, können weitere Unterlagen, wie Fotomontagen, Modelle, statische Berechnungen oder genauere Aussteckungen verlangt werden (§ 310 Abs. 2 PBG; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 280). In § 3 Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) wird konkretisiert, welche Pläne mit dem Baugesuch in der Regel einzureichen sind. § 5 BVV umschreibt, welche weiteren Unterlagen je nach Art und Lage des Bauvorhabens ferner erforderlich sind.

Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (§ 239 Abs. 1 PBG). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde, insbesondere die Vermeidung von Gefährdungen von Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten ist, soweit technisch möglich, bereits bei Erteilung der Baubewilligung zu erfüllen oder zumindest auf den Baubeginn hin sicherzustellen (BEZ 1982 Nr. 32). Gestützt auf die gemäss § 3 BVV einzureichenden Baueingabepläne im Massstab 1:100 lassen sich aber diese technischen Fragen nicht abschliessend beurteilen. In der Regel genügt es deshalb, dass die Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei der Kontrolle der Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht. Anders ist die Situation jedoch zu beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabeplänen ergibt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen. In diesem Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden. Dabei hat die Baubehörde gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der Bauherrschaft in erster Linie jene Angaben einzufordern, welche für eine abschliessende Beurteilung der Beschaffenheit der Baute gemäss den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG notwendig sind (VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00012, E. 5). Der Bauherrschaft darf zugebilligt werden, dass sie bei der Bauausführung die gebotene Sorgfalt walten lässt. Anders verhält es sich jedoch, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine ganz besondere Gefährdung hindeuten und nahelegen, von der Bauherrschaft einen speziellen Nachweis oder bestimmte Vorkehren zu verlangen; dies namentlich dann, wenn nicht ohne Weiteres damit gerechnet werden kann, dass die Bauherrschaft die gebotene Sorgfalt walten lässt (BEZ 2008 Nr. 42 E. 7). Falls nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung Mängel zutage treten, die einen bedeutenden polizeilichen Missstand darstellen, darf bzw. muss die Baubehörde gestützt auf § 358 PBG jederzeit (von Amtes wegen) die geeigneten Massnahmen treffen (RB 1993 Nr. 43). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gehören die Sicherheitsvorkehrungen, einschliesslich derjenigen für die Baugrube, zur Bauausführung und werden deshalb von der - präventiven - Baubewilligung nicht erfasst. Die Bauarbeiten sind lediglich meldepflichtig, und sie unterstehen - unabhängig von den zivilrechtlichen Rechtsbehelfen des Nachbarn - einer repressiven Kontrolle gemäss §§ 326 ff. PBG (RB 1993 Nr. 43).

7.3 Mit der vorliegend zu beurteilenden Projektänderung soll die Garagenzufahrt und die Garagenaussenwand gegen das projektierte Mehrfamilienhaus verschoben werden, sodass für die Erstellung des Wohnhauses das Nachbargrundstück nicht mehr beansprucht werden muss. Da die Garagenzufahrt und die Garagenaussenwand weg vom Nachbargrundstück und hin zum projektierten Mehrfamilienhaus verschoben werden sollen, ist damit - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - für das Nachbargrundstück keine weitere bzw. grössere als die bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Stammbaubewilligung beurteilte Gefährdung verbunden. Das Amt für Baubewilligungen führte zudem aus, mit dem geschlossenen Spundwandkasten für die Baugrube sei die Gefährdung des nachbarlichen Grundstücks ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist auf die rechtskräftige Beurteilung im Rahmen der Stammbaubewilligung zu verweisen. Demnach ist die Frage der Gefährdung des Nachbargrundstücks aufgrund der unveränderten (negativen) Gefährdung im vorliegenden Verfahren nicht mehr Gegenstand. Im Stammbaubewilligungsverfahren wurden bereits die notwendigen Anordnungen zur Verhinderung der Gefährdung von Personen und Sachen getroffen. Die Nebenbestimmungen der Stammbaubewilligung, unter anderem zu den Bauinstallationen und der Bauausführung, haben weiterhin Geltung. Schliesslich bestehen vorliegend - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bauherr bei der Bauausführung nicht die gebotene Sorgfalt wird walten lassen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass gestützt auf die Baueingabepläne die erforderliche Überprüfung der Verschiebung der Garagenzufahrt und der Garagenaussenwand auf ihre Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht nicht möglich ist. Dazu fehlen auch substanziierte Ausführungen der Beschwerdeführenden.

7.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen betreffend der Unvollständigkeit bzw. Ungenauigkeit der Pläne und betreffend der Bauausführung und Sicherheit als unbegründet.

8.  

8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind den Beschwerdeführenden nur drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerschaft hat die Abweisung der Beschwerde auch hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint die Beschwerdegegnerschaft in diesem Punkt als unterliegende Partei, weshalb sie je zu einem Achtel an den Gerichtskosten zu beteiligen ist.

8.2 Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegner 1 in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG zu entschädigen. Angesichts seines Unterliegens hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich eine reduzierte Entschädigung im Umfang von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den Beschwerdeführenden des Weiteren keine Parteientschädigung im Sinn von § 17 VRG zu. Das Amt für Baubewilligungen hat keinen Entschädigungsantrag gestellt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    350.--     Zustellkosten,
Fr. 3'350.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je drei Achteln, unter solidarischer Haftung für drei Viertel der Gesamtkosten, und der Beschwerdegegnerschaft zu je einem Achtel auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …