{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00046_2015-10-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215662&W10_KEY=13823244&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2045e4030351d620ef0b24f2f087d8b2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.10.2015  VB.2015.00046"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.10.2015  VB.2015.00046"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.10.2015  VB.2015.00046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Die Beschwerdef\u00fchrenden erhielten im Beschwerdeverfahren Einsicht in die Akten. Die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. Eine R\u00fcckweisung an die Vorinstanz erweist sich nicht als notwendig (E. 5). Rechtliche Fehlleistungen k\u00f6nnen auf eine Befangenheit schliessen lassen, wenn es sich um besonders krasse und wiederholte Irrt\u00fcmer handelt, die gleichzeitig eine Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Vorliegend l\u00e4sst sich die kurze Behandlungsdauer der umstrittenen Projekt\u00e4nderung mit den Besonderheiten des Anzeigeverfahrens und der untergeordneten Natur der Projekt\u00e4nderung erkl\u00e4ren. Aus der F\u00fchrung des Bauverfahrens kann nicht auf die Befangenheit der beteiligten Amtspersonen geschlossen werden (E. 6). Mit der zu beurteilenden Projekt\u00e4nderung ist f\u00fcr das Nachbargrundst\u00fcck keine weitere als die bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Stammbaubewilligung beurteilte Gef\u00e4hrdung verbunden. Es kann auf die rechtskr\u00e4ftige Beurteilung im Stammbaubewilligungsverfahren verwiesen werden. Die notwendigen Anordnungen zur Verhinderung der Gef\u00e4hrdung von Personen und Sachen wurden bereits im Stammbaubewilligungsverfahren getroffen und haben weiterhin Geltung. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die erforderliche \u00dcberpr\u00fcfung der Projekt\u00e4nderung gest\u00fctzt auf die Baueingabepl\u00e4ne nicht m\u00f6glich ist (E. 7.3).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:38:23", "Checksum": "ac927e37ed75766ea81e90f661d0c471"}