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Geschäftsnummer: VB.2015.00050  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.03.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.08.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen.

Der Beschwerdeführer hat es pflichtwidrig unterlassen, der Sozialbehörde anzugeben, dass er zum Zeitpunkt der Gesuchstellung Eigentümer eines Fahrzeugs gewesen war, das er später für Fr. 12'500.- veräusserte. Dadurch verletzte er seine Mitwirkungspflicht nach § 18 SHG und bezog folglich unrechtmässig Sozialhilfe. Die Sachverhaltselemente lassen keine ernsthaften Zweifel daran offen, dass das Fahrzeug nicht bereits vor der Sozialhilfeabhängigkeit an die Freundin des Beschwerdeführers an Zahlungs statt verkauft worden war (E. 4.3 f.) Gestützt auf § 26 lit. a SHG ist der Beschwerdeführer demgemäss verpflichtet, die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten (E. 4.5).

Abweisung der Beschwerde.

 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
AUTO
BEWEISLAST
MITWIRKUNGSPFLICHT
PARKPLATZ
RÜCKERSTATTUNG
SACHVERHALT
SOZIALHILFE
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
VERMÖGENSWERT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZEUGE/ZEUGIN
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I lit. a SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 7 VRG
§ 25 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00050

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 31. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A beantragte am 22. November 2010 die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe von der Stadt C, die ihn fortan finanziell unterstützte. Nachdem die Sozialkommission der Stadt C bemerkt hatte, dass A am 1. Juni 2012 ein Fahrzeug der Marke D für einen Kaufpreis in der Höhe von Fr. 12'500.- verkauft hatte, verpflichtete sie ihn mit Beschluss vom 13. Mai 2013 zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 12'500.-. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Gegen die Rückerstattungsverfügung rekurrierte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 26. Juni 2013 beim Bezirksrat F und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialkommission unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C. In prozessrechtlicher Hinsicht verlangte er, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 erteilte der Bezirksrat F dem Rekurs in teilweiser Gutheissung die aufschiebende Wirkung und wies den Rekurs im Übrigen ab. Er forderte zudem die Sozialkommission auf, bei der Bemessung des zurückzuerstattenden Betrags einen allfälligen Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.

III.  

Gegen diesen Beschluss reichte A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B, am 26. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit den Begehren, der Beschluss des Bezirksrats sei insoweit aufzuheben, als der Rekurs abgewiesen wurde, und der Beschluss der Sozialkommission sei vollumfänglich aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt C. Weiter ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2015 wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

Die Stadt C beantragte am 13. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat F mit Eingabe vom 11. Februar 2015 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung verzichtete.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Der Bezirksrat F entschied mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 inhaltlich sogleich in der Sache, weshalb es sich grundsätzlich erübrigte, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG ohnehin aufschiebende Wirkung zu.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Sozialhilfe hat demnach ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, [Das Schweizerische Sozialhilferecht], S. 73). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind insbesondere die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte massgebend, wozu auch ein Privatfahrzeug gehört. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sind zunächst diese Mittel innert einer angemessenen Frist zu verwerten und für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden, unter Einhaltung des Vermögensfreibetrags (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 141 f.).

2.2 Der Hilfesuchende hat laut § 18 Abs. 1 lit. a SHG vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland zu geben, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten. Er gewährt dabei auch Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18 Abs. 2 SHG). Zwar muss die Sozialbehörde wie jede Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen untersuchen (§ 7 Abs. 1 VRG), dabei hat aber die um Unterstützung ersuchende Person als auskunftspflichtiger Gesuchsteller mitzuwirken (§ 7 Abs. 2 lit. a und b VRG). Wer wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat, ist gemäss § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung verpflichtet. Dieser Bestimmung liegt ein unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden zugrunde, das schon vorliegt, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunftserteilung im Sinn von § 18 SHG klar verstossen hat (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d; VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer füllte am 22. November 2010 den Antrag auf Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe aus, wobei er unter dem Titel "Vermögen" angab, über keine Motorfahrzeuge zu verfügen. Unter der Rubrik "Wohnverhältnisse" füllte er seinen aktuellen Mietzins aus und liess das Feld "Parkplatz" leer (–).

Gemäss dem Ermittlungsbericht des Inspektorats des Sozialdepartements G vom 14. September 2012 hatte der Beschwerdeführer aber einen Parkplatz in der Tiefgarage seines Wohnhauses angemietet. Auf diesem Tiefgaragenpatz war ein Personenwagen D, ohne Kontrollschild, abgestellt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Antrag für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe wahrheitsgetreu ausgefüllt, da er das Fahrzeug D bereits am 19. Dezember 2009 zwecks Schuldentilgung an seine Freundin H (an Zahlungs statt) verkauft und zu Eigentum übertragen habe. Der auf Veräusserung gerichtete Vertrag sei von der Erwerberin wiederholt bestätigt worden. Sie habe auch die fahrzeugbezogenen Kosten, zu denen der Parkplatz zähle, getragen. H habe das Fahrzeug erworben, um dieses zu versilbern. Daher habe sich ein formeller Halterwechsel bereits aus Kostengründen nicht aufgedrängt. Mangels Kaufinteressenten habe sich der Verkauf aber verzögert, und die Schilder seien deponiert worden. H habe gewünscht, dass der Beschwerdeführer sich des Fahrzeugverkaufs annehme, weshalb er über seine E-Mail-Adresse in einem Fahrzeugportal die Fahrzeugeigentümerin eingetragen habe. Am 1. Juni 2012 habe das Fahrzeug im Auftrag von H an die Garage I AG verkauft werden können, und der Beschwerdeführer habe den Verkaufserlös seiner Freundin übergeben.

3.3 Der Bezirksrat hielt fest, dass der durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei. Zwar sei es einerseits nachvollziehbar, dass ein Paar keinen schriftlichen Kaufvertrag abschliesse, andererseits sei zu beachten, dass das Fahrzeug von einigem Wert weiter im Besitz des Beschwerdeführers geblieben und er weiterhin als Halter eingetragen gewesen sei, sodass die Käuferin über keinerlei Beweismittel verfüge, um ihr Eigentum zu beweisen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Sozialberatung nicht wahrheitsgemäss über den Umstand des gemieteten Parkplatzes informiert habe, zumal er gerade so die Gelegenheit gehabt hätte, den speziellen Umstand des Autobesitzes gegenüber den Behörden offenzulegen.

4.  

4.1 Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger über nicht deklarierte Vermögenswerte verfügt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.1; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.2 f.). Die im Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien denn auch nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungs­maxime (VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.3, mit Hinweisen).

4.2 Vorliegend ist zu beurteilen, inwieweit die von den Vorinstanzen vorgenommene Beweiswürdigung korrekt erfolgt ist bzw. sie zur Abnahme weiterer Beweise gehalten gewesen wären. Ein Verzicht auf weitere Untersuchungen kann geboten sein, sofern der Sachverhalt umfassend ermittelt erscheint, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden und zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dabei kommt die Behörde nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Diese antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 18 ff.).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten (Plüss, § 7 N. 136 ff.).

4.3 Die Vorinstanz würdigte alle wesentlichen Sachverhaltselemente. Auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats kann das Verwaltungsgericht vorab verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Es ist korrekt, das sowohl der Umstand, dass kein schriftlicher Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin vorlag, als auch, dass das Auto auf dem Parkplatz des Beschwerdeführers stand, gegen einen Autoverkauf im Jahr 2009 sprechen. Es ist auch nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer Schulden bei seiner Freundin, die zur Hauptsache zwischen 2001 und 2003 entstanden sein sollen, erst sechs Jahre später zurückzuzahlen hatte, nachdem er per Ende Juni 2006 von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte und bis Ende 2008 gearbeitet hatte. Zudem war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als Halter des Fahrzeugs D gemeldet. Halter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) ist derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche unmittelbare Verfügung besitzt. Für die Bestimmung der Haltereigenschaft sind allerdings die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Zwar zeigt das am 19. April 2012 vom Inspektorat aufgenommene Foto, dass das Fahrzeug D ohne Kontrollschilder abgestellt war. Dies gibt jedoch keine Anhaltspunkte über den Eigentümer. Die nicht vorgenommene Meldung des Halterwechsels kann dadurch nicht begründet werden. Als Halter ist nicht stets diejenige Person zu qualifizieren, welche sich aus irgendwelchen Gründen bereit erklärt, die Betriebskosten zu tragen sowie für Unterhalt und Reparaturen eines Fahrzeugs aufzukommen, das tatsächlich einem Dritten zur unmittelbaren Nutzung zur Verfügung steht. Das Fahrzeug D befand sich nach wie vor auf dem vom Beschwerdeführer gemieteten Parkplatz in der Tiefgarage bei seiner Wohnung und scheint damit in der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers gestanden zu haben.

In Bezug auf den Verkauf des Fahrzeugs an die Garage I AG macht der Beschwerdeführer geltend, seine Freundin habe das Fahrzeug inseriert, und er belegt diese Aussage mit einem Auszug eines online Inserates. Dieses ist allerdings nicht datiert und bestätigt einzig, dass in einem Internetportal die Kontaktdaten von H eingetragen worden waren. Die entsprechende E-Mail-Adresse ist jedoch diejenige des Beschwerdeführers. Der Kaufvertrag mit der Garage I AG nennt sodann den Beschwerdeführer als Verkäufer. Er unterzeichnete den Kaufvertrag am 1. Juni 2012, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Verkäufer erkläre, dass das Fahrzeug in seinem unbelasteten Eigentum stehe. All diese Umstände weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zum Verkauf an die Garage I AG nach wie vor Eigentümer des Fahrzeugs D war.

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die Vermutung des Ermittlungsberichts, er habe Vermögenswerte nicht deklariert, durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzuändern. Dies schliesst nicht aus, dass das Gericht im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Beweisabnahme verzichtet. Selbst die Bestätigung der Freundin des Beschwerdeführers, der Autoverkauf habe am 19. Dezember 2009 stattgefunden, kann vorliegend die übrigen gegensätzlichen Umstände nicht überwiegen. Auch ohne eine Zeugeneinvernahme gilt der Sachverhalt somit als erstellt. Insgesamt lassen die genannten Sachverhaltselemente keine ernsthaften Zweifel daran offen, dass das Fahrzeug nicht am 19. Dezember 2009 an die Freundin des Beschwerdeführers an Zahlungs statt verkauft worden war, sondern der Fahrzeugverkauf allenfalls im Nachhinein konstruiert wurde, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte. Der Beschwerdeführer vermag dies mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht infrage zu stellen.

4.5 Die Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer es pflichtwidrig unterlassen hat, der Sozialbehörde anzugeben, dass er zum Zeitpunkt der Gesuchstellung Eigentümer des Fahrzeugs D gewesen war, das er am 1. Juni 2012 für Fr. 12'5000.- veräusserte. Dadurch verletzte er seine Mitwirkungspflicht nach § 18 SHG und bezog folglich unrechtmässig Sozialhilfe. Gestützt auf § 26 lit. a SHG ist der Beschwerdeführer demgemäss verpflichtet, die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …