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Geschäftsnummer: VB.2015.00051  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Lärmbelastung. Cercle Bruit. Einholung einer Lärmprognose. Sachverhaltsergänzung.

Bei Publikumseinrichtungen ist eine Einzelfallbeurteilung der immissionsrechtlichen Situation notwendig, wobei der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind. Zur Ermittlung der Lärmbelastung ist die vom Cerlce Bruit publizierte Richtlinie vom 10. März 1999 zu berücksichtigen (E. 4).

Die Vorinstanz führt verschiedene Gründe an, weshalb sie davon ausgeht, dass die tatsächliche Lärmbelastung tiefer sein dürfte als von den Beschwerdeführenden angegeben; jedoch lassen sich diese Reduktionsgründe aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht quantifizieren. Kann die Überschreitung der Belastungsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden, ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Vorinstanzen haben demnach zu Unrecht auf die Einholung einer Lärmprognose verzichtet. Die Angelegenheit ist zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen (E. 6).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
CERCLE BRUIT
GUTACHTEN
LÄRMBELASTUNG
LÄRMSCHUTZ
SACHVERHALTSERGÄNZUNG
Rechtsnormen:
Art. 36 LSV
Art. 11 Abs. 2 USG
Art. 15 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00051

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 17. September 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    E GmbH,

 

2.    Gemeinderat Dielsdorf,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Dielsdorf erteilte der E GmbH mit Beschluss vom 19. März 2014 die Bewilligung für die Nutzungsänderung eines bestehenden privaten Sitzplatzes in eine Gartenwirtschaft, unter anderem mit den Auflagen, dass das Abspielen von Musik und dergleichen nicht gestattet und die Gartenwirtschaft während der Woche (inkl. Sonntag) um 22.00 Uhr sowie freitags und samstags um 23.30 Uhr zu schliessen ist.

II.  

Hiergegen erhoben A und B Rekurs an das Baurekursgericht. Das Baurekursgericht wies den Rekurs, soweit darauf eingetreten wurde, am 11. Dezember 2014 ab und auferlegte den Rekurrierenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'210.-, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.- und Zustellkosten von Fr. 210.-.

III.  

Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erhoben A und B gegen den Beschluss des Baurekursgerichts Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter die Aufhebung und Rückweisung an den Gemeinderat Dielsdorf zur Neubeurteilung der immissionsrechtlichen Situation. Ferner beantragten die Beschwerdeführenden eine Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht mit Eingabe vom 17. Februar 2015 und der Gemeinderat Dielsdorf mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die E GmbH liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts zuständig.

2.  

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der unmittelbar an die vorgesehene Gartenwirtschaft anstossende Parzelle Kat.-Nr. 01 sowie Bewohnerin des darauf stehenden Wohnhauses, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Der Beschwerdeführer bewohnt das Wohnhaus seit rund 40 Jahren gemeinsam mit der Beschwerdeführerin, und aufgrund der Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden beabsichtigen, das Wohnhaus weiterhin gemeinsam zu bewohnen, weshalb die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen ist (vgl. hierzu auch vorinstanzliche Erwägung 2.2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit vollumfänglich einzutreten.

3.  

Im Erdgeschoss des auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 02 befindlichen Gebäudes ist das Restaurant F eingerichtet, das Ober- und Dachgeschoss dienen der Wohnnutzung. Im Westen stösst die Parzelle an die G-Strasse und im Süden an die H-Strasse an. Im Norden wird sie durch die verwinkelte Bauparzelle Kat.-Nr. 03 begrenzt. Im süd­lichen Teil schiebt sich die Parzelle Kat.-Nr. 03 auf einer Länge von rund 13 m zwischen die mit einem Wohngebäude überstellte Liegenschaft der Beschwerdeführenden auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 und die Parzelle Kat.-Nr. 02. Dieser Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 03 sowie der daran angrenzende Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 02 sollen in eine zum bestehenden Restaurant gehörende Gartenwirtschaft mit einer Fläche von rund 42 m2 umgenutzt werden. 

4.  

4.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur noch die Beurteilung der immissionsrechtlichen Situation umstritten.

4.2 Bei der hier zu beurteilenden Gastwirtschaft handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche nach aussen dringen bzw. im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Aufgrund von Art. 11 Abs. 2 USG sind Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

4.3 Neben dem soeben genannten Erfordernis der vorsorglichen Emissionsbegrenzung muss bei Neuanlagen wie der vorliegend zu beurteilenden kumulativ jenes der Einhaltung der Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte erfüllt sein (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGr, 27. Februar 2014, 1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr, 28. September 2011, VB.2010.00257, E. 3.1, je mit Hinweisen und je auch zum Folgenden). Solche stellte der Bundesrat mit dem Anhang 6 zur Lärmschutzverordnung unter anderem für gewerbliche Anlagen auf. Gaststätten fallen jedoch nicht darunter (BGE 123 II 325 E. 4d/aa). Die Vollzugsbehörde hat deshalb die mit einem Restaurantbetrieb einhergehende Lärmbelastung nach Art. 15 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Danach sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.

4.4 Namentlich bei Publikumseinrichtungen wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie Lärm­empfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Für eine derartige objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden. Dazu gehören namentlich die Vollzugshilfen der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute, des Cercle Bruit.

Zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale hat der Cercle Bruit am 10. März 1999 (mit Änderung vom 30. März 2007) eine Vollzugshilfe publiziert (www.cerclebruit.ch). Diese Richtlinie ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur auf Lärmimmissionen von Lokalen mit Musik zugeschnitten, sondern generell auf Gaststätten, einschliesslich deren Kundenverkehr, Parkplatzlärm und den durch Verkehr erzeugten Lärm (BGE 137 II 30 E. 3.6). Bei den internen Schallquellen S1 (Musikerzeugung) und S2 (Kundenlärm) gelten für den Luftschall Grenzwerte von 50 dB(A) (7.00 bis 19.00 Uhr), 45 dB(A) (19.00 bis 22.00 Uhr) sowie 40 dB(A) (22.00 bis 7.00 Uhr). Ausgangspunkt für die Ermittlung des Luftschalls solcher Lärmquellen ist das offene Fenster des lärmempfindlichen Raums des exponiertesten Nachbarn (Ziffer 5.1 der Richtlinie).

Von Relevanz sind vorliegend die externen Schallquellen S6 (Kundenverhalten und Bedienung auf der Terrasse), S7 (Aufräumarbeiten und Reinigung der Terrasse) und S9 (Kun­denverkehr). Gemäss Richtlinie soll in diesem Fall die Störung auf der Grundlage eines Augenscheins vor Ort beurteilt werden, wobei eher nach Kriterien der Hörbarkeit und des Auftretens als mit Schallpegelmessungen, die meistens nicht reproduzierbar sind, beurteilt wird (Ziffern 3.1.2 und 4 der Richtlinie). Die bei der Beurteilung der Schallquellen S1 und S2 massgeblichen Grenzwerte können aber auch bei den vorgenannten Schallquellen S6, S7 und S9 als Entscheidhilfe bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation dienen (BGE 137 II 30 E. 3.6, BEZ 2014 Nr. 42 E. 6.2).

5.  

5.1 Die Vorinstanz erwog, dass die private Rekursgegnerin mit 15 bis 25 Plätzen rechnen würde. Der energieäquivalente Schallleistungspegel pro Person bei Unterhaltung in normaler Lautstärke und mit häufigen Servicegeräuschen betrage 63 dB(A). Bei 25 Gästen resultiere daraus ein Schallleistungspegel von 77 dB(A). In einer Distanz von 16 m sei bei 25 Sitzplätzen und bei Berücksichtigung der zu erwartenden Schallreflexion ein Schallpegel von 54 dB(A) zu erwarten. Die im Cercle Bruit enthaltenen Werte wären mithin überschritten. Diese seien jedoch wie bereits dargelegt einzig als Richtwerte zu verstehen. Vor allem sei aber bei der soeben vorgenommenen Berechnung unberücksichtigt geblieben, dass die rekurrentischen Wohnräume nicht gegen die Gartenwirtschaft gerichtet seien. Die durch die Scheune bewirkte Schalldämmung sei mithin nicht einberechnet. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass kaum mit 25 Sitzplätzen zu rechnen sein werde. Namentlich der zwischen dem bestehenden Gartensitzplatz und dem Restaurantgebäude verbleibende lediglich rund 3 m breite Grundstücksstreifen eigne sich nicht für Sitzplätze. Es sei bei den rekurrentischen Wohnräumen mithin ein deutlich tieferer Schallpegel als der soeben berechnete zu erwarten.

Ferner erwog die Vorinstanz, dass zu erwarten sei, dass der von der Gartenwirtschaft ausgehende Lärm zumindest teilweise im vorbestehenden Strassenlärm untergehen werde. Auch wegen dieser Vorbelastung und angesichts des Umstands, dass die Scheune die rekurrentischen Wohnräume vollständig gegen die Gartenwirtschaft abschirme, sei eine Überschreitung der Planungswerte bei den rekurrentischen Wohnräumen nicht zu erwarten. Das Bauvorhaben sehe sodann entgegen den rekurrentischen Befürchtungen keine baulichen Massnahmen vor, welche einen witterungsabhängigen Betrieb zuliessen. Die Gartenwirtschaft werde damit nur an warmen und trockenen Tagen in Betrieb sein.

In Bezug auf die oberhalb des Restaurants gelegenen Wohnungen führte die Vorinstanz aus, dass deren lärmempfindlichen Räume gegen die G-Strasse bzw. gegen Norden ausgerichtet seien. Sie würden mithin keine gegen die Aussenwirtschaft gerichteten Fassadenöffnungen aufweisen. Die Wohnräume seien erheblichem Strassenlärm ausgesetzt. Der von der kleinflächigen Gartenwirtschaft ausgehende Lärm werde bei diesen daher kaum wahrzunehmen sein.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die vom Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen nicht über das in der vorliegenden lärmtoleranten Zone geltende Mass hinausgehen würden. Die Gemeinderat Dielsdorf habe damit zu Recht auf das Einholen eines Lärmgutachtes verzichtet.

5.2 Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, dass bei der Lärmermittlung von einer kürzeren Distanz von 12,5 m auszugehen sei, was zu einem Schallpegel von 58 dB(A) führe. Zudem werde im angefochtenen Entscheid übersehen, dass die Richtlinien des Cercle Bruit in Wohnzonen eine Erhöhung von 6 dB(A) vorsehen würden, was zu Schallwerten von 64 dB(A) im Eingangsbereich und in den unmittelbar dort gelegenen Wohn- und Aufenthaltsräume führe. Die angenommene Schalldämmung durch die Südwestecke des unausgebauten Oekonomieteils der Liegenschaft sei nicht geeignet, den Schallpegel der Gartenwirtschaft vollständig abzudämmen, zumal dieser an der Ostfassade des Restaurants bzw. des hinterhofseitig angebauten eingeschossigen Anbaus auch zurückgeworfen werde. In der vorliegenden Konzeption, das Gartenrestaurant bis an die Gebäudefassade des Restaurants mit Anbau heranzuführen, sei dieses Gebäude eher ein Schalltrichter als ein eigentlicher Reflektor, während die unmittelbar angrenzende Westfassade des Oekonomieteils der Liegenschaft der Beschwerdeführenden den Schall zumindest auf die Gartenwirtschaft selbst bzw. die unüberbaute und geteerte Vorplatzzone von Kat.-Nr. 03 zurückwerfe, und nicht auf die umliegenden Wohnbauten. Schliesslich werde das Geländegefälle von mindestens 1,2 bis 1,5 m vom Gartenrestaurantniveau auf das Erdgeschossniveau der Räumlichkeiten im Wohnteil ebenso zur Schallausbreitung beitragen.

6.  

Das Baurekursgericht hat eine rechnerischen Wert von 54 dB(A) ermittelt, womit die in der Richtlinie des Cercle Bruit aufgeführten Werte zu allen Zeiten, insbesondere aber in den Nachtzeiten deutlich überschritten werden. Für die Beurteilung der Lärmbelastung sind nach der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" zu diesem Wert rund 6 dB(A) zu addieren, um den Bestandteilen Ton und Rhythmus oder den deutlich hörbaren Stimmen Rechnung zu tragen. Der relevante rechnerische Wert dürfte demzufolge rund 60 dB(A) betragen. 

Das Baurekursgericht führt in seinem Entscheid zwar verschiedene Gründe an, weshalb es davon ausgeht, dass die tatsächliche Lärmbelastung tiefer sein dürfte; doch lassen sich diese Reduktionsgründe nicht quantifizieren, sodass sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht sagen lässt, in welchem Ausmass die genannten Reduktionsgründe zu einer Reduktion der angenommenen Lärmbelastung führt. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, ob die für die Lärmquellen S1 und S2 anwendbaren Belastungsgrenzwerte, welche auch für die vorliegend relevanten Lärmquellen, für welche diese Belastungsgrenzwerte nur als Richtwerte gelten, überschritten werden und falls ja, in welchem Ausmass.

Kann die Überschreitung der Belastungsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden, ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2–7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Dies gilt jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG: Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (i. S. v. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d. h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30 E. 3.4). Insbesondere geht es bei dieser Ausgangslage nicht an, die Beschwerdeführenden – wie diese zu Recht beanstanden – auf eine zu einem späteren Zeitpunkt einzureichende Lärmklage zu vertrösten.

Die Vorinstanzen haben nach dem Gesagten zu Unrecht auf die Einholung einer Lärmprognose verzichtet. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung (Einholung einer Lärmprognose) an den Gemeinderat Dielsdorf zurückzuweisen. Liegt eine Lärmprognose vor, ist dannzumal konkret auf das vorliegend zu beurteilende Gartenrestaurant zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die nur einen Richtwertcharakter habenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden dürfen und in welchem Ausmass der von der stark befahrenen G-Strasse ausgehenden vorbestehenden Lärmbelastung Rechnung zu tragen ist. 

7.  

Soweit die Beschwerdeführenden die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr beanstanden, ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Gebührenrahmen von Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.- reicht. In Anbetracht der sehr umfangreichen Rekursschrift, des dreifachen Schriftenwechsels und der Durchführung eines Referentenaugenscheins ist die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.- nicht zu beanstanden.

8.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und 3.3, mit Hinweisen).

Entsprechend ist auch die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheids zu korrigieren. Es erscheint auch hier gerechtfertigt, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen.

Angesichts des Verfahrensausgangs steht den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gemeinsam eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- seitens der Beschwerdegegnerin 1 zu (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 93 ff.).

9.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraus­setzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137, E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids vom 11. Dezember 2014 und der Beschluss des Gemeinderates Dielsdorf vom 19. März 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Dielsdorf zurückgewiesen.

2.    Disp.-Ziffer II des Rekursentscheids vom 11. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt werden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …