{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.07.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00054_09-07-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215345&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "919cdec13908b00319c36f022decc30b"}, "Num": [" VB.2015.00054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.09.0  VB.2015.00054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.09.0  VB.2015.00054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.09.0  VB.2015.00054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Vergabe Fr\u00fcchte- und Gem\u00fcselieferung: Anfechtungsobjekt; Zustellnachweis; Mitteilung Vertragsschluss. Der Bf bringt vor, er habe die E-Mail mit der Einladung zur Offertstellung nicht erhalten. Nach Ablauf der Eingabefrist ist er telefonisch aufgefordert worden, eine Offerte nachzureichen, wurde in der Folge jedoch wegen versp\u00e4teter Eingabe vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 SubmV kann die Mitteilung im freih\u00e4ndigen Verfahren formlos erfolgen, was den Umkehrschluss zul\u00e4sst, dass im Einladungsverfahren eine formlose Einladung ausgeschlossen ist (E. 2.2). Die Beweislast f\u00fcr die Zustellung ihrer Anordnungen tr\u00e4gt im Verwaltungsverfahrensrecht grds. die Beh\u00f6rde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt einzig f\u00fcr den Fall, dass die Beh\u00f6rde auf anderem Weg plausibel machen, dass die Verf\u00fcgung dem Betroffenen mit hinreichender Gewissheit zuging. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Regeln im Submissionsverfahren keine G\u00fcltigkeit haben sollten (E. 2.3). Die Zustellung der urspr\u00fcnglichen Einladung konnte vorliegend nicht mit hinreichender Gewissheit nachgewiesen werden, weshalb sie als nicht zugestellt gilt. Da der Bf erst nach Ablauf der urspr\u00fcnglich angesetzten Frist zur Angebotseinreichung eingeladen wurde, w\u00e4re es mit den Grunds\u00e4tzen der Verfahrensfairness und der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren, ihn auf die urspr\u00fcnglich angesetzte Eingabefrist zu behaften (3.1). Der Bf war zu einer selbst\u00e4ndigen Anfechtung des Zuschlags nicht in der Lage, da die Beh\u00f6rde lediglich der Mitbeteiligten mitteilte, dass sie den Zuschlag erhalte. Aufgrund dieser besonderen Ausgangslage hat die genannte Mitteilung als mitangefochten zu gelten (E. 3.3). Da die Beh\u00f6rde dem Gericht keinen Vertragsschluss mit der Mitbeteiligten angezeigt hat und sich auch letztere nicht vernehmen liess, ist davon auszugehen, dass der Vertrag noch nicht abgeschlossen wurde (E. 4.1). Gutheissung und R\u00fcckweisung zur Zuschlagserteilung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:52", "Checksum": "dc7940d9bf75bc431dc3b0d5e3024439"}