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VB.2015.00056
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1984, brasilianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 21. Juni 1992 mit seiner Schwester in die Schweiz ein und hielt sich danach bei seiner Mutter in K auf. Am 20. Januar 1993 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton E. Unbekannten Datums kehrte er mit seiner Schwester und der Mutter nach Brasilien zurück. B. Unbekannten Datums reisten A, seine Mutter und seine Schwester erneut in die Schweiz ein, wohnten danach in F und zogen am 1. April 1998 in den Kanton Zürich. Am 26. Juni 2001 reichte die Familie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich ein. Am 1. Februar 2002 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter erteilt. Diese wurde bis am 8. September 2003 verlängert. In der Folge kehrte A nach Brasilien zurück, weshalb ihn die Einwohnerkontrolle H per 23. Mai 2003 abmeldete. C. Am 27. Oktober 2003 reiste A wieder in die Schweiz ein und heiratete am 26. Januar 2004 die Schweizerin B, geboren 1984. Im Rahmen des Familiennachzuges erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. 2006 wurde der gemeinsame Sohn, D, geboren. Die Ehegatten trennten sich am 4. Januar 2007 und liessen sich am 27. September 2010 scheiden. D. Am 3. Juni 2008 wurde A wegen seiner Sozialhilfeanhängigkeit verwarnt, weil er vom ersten Halbjahr 2004 bis zum ersten Quartal 2008 mit Fr. 81'907.05 von der Fürsorge unterstützt werden musste. E. Am 29. April 2013 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A letztmals verlängert, mit dem Hinweis, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erwägt werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten oder seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen sollte. F. Nach Prüfung des Gesuches um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 26. Februar 2014, gewährte das Migrationsamt A am 22. Mai 2014 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies A aus der Schweiz weg. II. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Juli 2014 erhobenen Rekurs, wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 12. Dezember 2014 ab. III. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2015 beantragte A die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2014 sei aufzuheben (recte: Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. Dezember 2014) und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen. Das Migrations-amt verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Das Migrationsamt hat die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens von zwei Widerrufsgründen, nämlich wegen Wegfalls des Aufenthaltszwecks sowie Sozialhilfeabhängigkeit, nicht verlängert. 2.1 Nach Art. 33 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2015 (AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. 2.1.1 Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Er kann seinen weiteren Aufenthalt seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AuG abstützen. Ebenso kann er kein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ableiten, soweit die Beziehung zu seiner früheren Ehefrau betroffen ist. Weiter besteht kein Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG: die Eheleute haben seit der Heirat am 26. Januar 2004 bis zur Trennung am 4. Januar 2007 weniger als drei Jahre in der Schweiz zusammengelebt. Es kann hierzu im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2.1.2 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345). Solche "wichtigen Gründe" sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht. 2.1.3 Ferner kann er auch aufgrund der Vaterschaft keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Die Aufenthaltsbewilligung ist gestützt auf Art. 8 EMRK nur zu verlängern, wenn zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht (BGE 137 I 247 E. 4.2.3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, besteht weder in affektiver noch wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn. Der Beschwerdeführer macht daher zu Recht keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK geltend. 2.2 Gemäss Art. 62 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer, oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. 2.2.1 Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf ist in Erwägung zu ziehen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 4.2.1). So bejahte das Bundesgericht einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. e AuG bei einem Ehepaar mit einem Kind, welches über vier Jahre Fürsorgeleistungen in der Höhe von rund Fr. 100'000.- bezog (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2) oder bei einer alleinerziehenden Mutter, welche über elf Jahre hinweg Unterstützungsgelder von rund Fr. 160'000.- zuflossen (BGr, 5. Juli 2011, 2C_150/2011). Von untergeordneter Bedeutung sind Arbeitsbemühungen bzw. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, welche unter dem Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b S. 6; BGr 2C_345/2011, 3. Oktober 2011, E.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2.2 Gemäss Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 156'587.- bezogen (Stand April 2014). Am 3. Juni 2008 wurde er vom Migrationsamt wegen Bezugs von Fürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 81'907.- fremdenpolizeilich verwarnt. Seit November 2003 war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbständig aufzukommen sowie seinen Unterhaltspflichten nachzukommen und musste vom Gemeinwesen unterstützt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, stellen seine Herkunft und die schwierigen familiären Verhältnisse keine Umstände dar, die es ihm verunmöglichen würde sich weiterzubilden und eine feste Anstellung zu finden. Die Unterstützung durch das Sozialamt im Umfang von über Fr. 150'000.- über etwas mehr als zehn Jahre hinweg muss als erheblich gelten (vgl. zur Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit: BGr, 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen). Gleichzeitig kam der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Es liegen 10 Verlustscheine im Betrag von Fr. 14'907.- vor (Stand April 2014). 2.2.3 Fraglich ist, ob in Zukunft eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfeabhängigkeit absehbar ist. Der Beschwerdeführer nimmt seit März 2003 an einem Beschäftigungsprogramm der sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich teil und besucht daneben Kurse zur Verbesserung seiner Schreib-, Lese- und Rechenfähigkeiten. Er hat eine Anlehre sowie eine Lehre absolviert, hat jedoch bis auf eine Anstellung als X von September 2008 bis Oktober 2010 nur kurzzeitige Arbeitseinsätze absolviert. Von September 2003 bis Juli 2005, von August 2005 bis Oktober 2006 und von November 2010 bis März 2011 war er ohne Anstellung. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, lässt sich die Arbeitsstelle im ergänzenden Arbeitsmarkt nicht mit einer Anstellung auf dem freien Stellenmarkt vergleichen. Die Tatsache, dass er nie lange beim selben Arbeitgeber tätig war, seit 2003 (teilweise ergänzend) von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und auch aktuell keine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt hat, lässt den Schluss zu, dass er sich auch zukünftig nicht gänzlich von der Sozialhilfe wird loslösen können. Diese gewichtigen Umstände lassen trotz der Stellungnahme des Sozialamts vom 23. April 2014, wonach mit einer Ablösung von der Sozialhilfe in den nächsten drei Jahren gerechnet werden können, keine günstige Prognose zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. e AuG bejaht hat. 2.3 Es ergibt sich auch aus keiner anderen Bestimmung des Landesrechts ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer macht dies zu Recht auch nicht geltend. Er hat somit keinen Anspruch mehr auf Erteilung und auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 3. 3.1 Auch wenn kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, führt dies nicht zwingend zu deren Nichtverlängerung. Die Nichtverlängerung muss sich überdies als verhältnismässig erweisen. Dabei berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377.). 3.2 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis alle relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Nichtverlängerung verhältnismässig sei, auch wenn die Rückkehr mit Nachteilen verbunden sei. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Recht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 3.2.1 Um den Bestand der ausländischen Wohnbevölkerung zu begrenzen, besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dass Ausländerinnen und Ausländer die Schweiz wieder verlassen, wenn ihr Aufenthaltszweck dahingefallen ist. Sodann besteht ein öffentliches Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass keine Umstände vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden. Das Migrationsamt stellte dem Beschwerdeführer bereits im Juni 2008 in Aussicht, dass eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung davon abhängig sei, ob er weiterhin von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werde. Trotzdem er hier Schulen besucht hat, eine Anlehre und eine Lehre abgeschlossen hat, ist es ihm in über zwölf Jahren nicht gelungen auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dieses Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich nie ernsthaft darum bemühte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat. Gestützt auf die erhebliche und andauernde Sozialhilfeabhängigkeit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 3.2.2 Bei der Interessenabwägung sind sodann die persönlichen Verhältnisse und der Inte-grationsgrad des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der heute 31-jährige Beschwerdeführer ist 1992 im Alter von sieben Jahren erstmals in die Schweiz eingereist. Die genaue Aufenthaltsdauer ist indes unbekannt. Sicher ist, dass er am 21. Juni 1992 als 7-Jähriger erstmals in die Schweiz einreiste, eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter erhielt (gültig bis am 20. Juni 1993) und danach unbekannten Datums nach Brasilien zurückkehrte. Den Akten ist zu entnehmen, dass er von August 1997 bis Juli 2001 in der Schweiz zur Schule gegangen ist (Bestätigung Schule I und J). Am 11. Juli 2001 reichte er ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein, nachdem er jahrelang ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz gelebt hatte. Gemäss Angaben auf dem Gesuch erfolgte die Wiedereinreise in die Schweiz am 1. Mai 1996. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm schliesslich am 1. Februar 2002 erteilt. Per 31. Mai 2003 wurde er ins Ausland abgemeldet, nachdem er seine Aufenthaltsbewilligung (ausgestellt am 9. September 2002) trotz mehrmaliger Aufforderung nicht abgeholt hatte. Am 28. Oktober 2003 reichte er erneut ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein, welches am 11. Februar 2004, aufgrund der Heirat vom 26. Januar 2004, gutgeheissen wurde. Insgesamt verfügt er in einem Zeitraum von etwas mehr als 13 Jahren über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz (21. Juni 1992 bis am 20. Juni 1993, 1. Februar 2002 bis am 31. Mai 2003 und seit dem 11. Februar 2004). Denjenigen Jahren, in denen er ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz gelebt hat, wird gemäss Praxis des Bundesgerichts zwar kein grosses Gewicht beigemessen (vgl. BGE 137 II 1; BGr, 22. Oktober 2013, 2C_345/2013, E. 3.3.3), diese können vorliegend dennoch nicht ganz unberücksichtigt bleiben, da der Beschwerdeführer trotz fehlender Anwesenheitsbewilligung hier Schulen besucht hat. Aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz trifft ihn eine Wegweisung aus der Schweiz unbestrittenermassen hart. Es kann indes trotz der langen Anwesenheit gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden: Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden liegt keine wirtschaftliche Integration vor. Beruflich konnte er sich nur äusserst beschränkt in den Arbeitsmarkt eingliedern. Sodann ist auch nicht von einer über das Normale hinausgehenden sozialen Integration auszugehen. Der Beschwerdeführer hat hier familiäre Kontakte zu Mutter, Stiefvater und Schwester. Es ist ihm indes auch mit den Unterstützungsmöglichkeiten durch die hier anwesende Familie nicht gelungen, im Erwerbsleben Fuss zu fassen und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Mangels Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Familie keine engen Beziehungen in der Schweiz unterhält. Trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz hat er hier somit kein (ausserfamiliäres) Beziehungsnetz aufbauen können. Eine massgebliche Integration in der Schweiz ist nach dem Gesagten nicht erfolgt. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Brasilien sind beim noch jungen Beschwerdeführer weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht ersichtlich. Er hat die ersten sieben Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht und wie den Akten zu entnehmen ist, hat er von 1994 bis 1996 dort die Schule besucht. Die Vorinstanz hat sich dabei auf seine Angaben auf dem Lebenslauf zuhanden des Gemeindeamts des Kantons Zürich gestützt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe unbewiesene Behauptungen aufgestellt, geht daher ins Leere. Darüber hinaus hat er sich im Jahre 2003 während mehrerer Monate in Brasilien aufgehalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass er mit den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Sodann gibt er zwar an, sein Portugiesisch sei "so schlecht, dass er der anwaltlichen Erstberatung in portugiesischer Sprache in Gegenwart seiner Mutter kaum zu folgen vermochte". Aufgrund der Tatsache, dass er Portugiesisch von Geburt an gelernt hat, jahrelang in Brasilien gelebt und sich als Erwachsener während Monaten dort aufgehalten hat, ist anzunehmen, dass er, auch wenn Lücken vorhanden sein sollten, die Sprache sehr schnell wieder beherrschen wird. Die Beweisofferte (Vernehmung der Mutter oder der Schwester, Überprüfung durch einen Dolmetscher) ist daher abzuweisen. Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass auch seine Lese- und Schreibschwierigkeiten nicht gegen eine Rückkehr nach Brasilien sprechen. Diese betreffen die deutsche Sprache gleichermassen und indizieren daher keinen Aufenthalt in der Schweiz. Weiter leben seinen Angaben zufolge Verwandte in Brasilien. Diese können ihn bei einer Rückkehr unterstützen. Es ist ihm aber, auch wenn er nunmehr nur noch schwache Beziehungen zu Brasilien unterhält, als jungem Erwachsenem zumutbar, dort ein neues soziales Netz aufzubauen. Schliesslich kann er auch in Brasilien eine Arbeitsstelle finden. Der Umstand, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Brasilien für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, genügt nicht, um seine Rückkehr in die Heimat als unzumutbar einzustufen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden ist, der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen vermag, welche die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. Eine Rückkehr nach Brasilien ist dem Beschwerdeführer somit zumutbar. 3.3 Nach Abwägung der verschiedenen Interessen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Im Gegensatz zum Rekurs erscheint die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an…
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