{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00056_2015-04-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215125&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b8ccb8a0c575b85434eb83de4a031d89"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.04.2015  VB.2015.00056"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.04.2015  VB.2015.00056"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.04.2015  VB.2015.00056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdef\u00fchrer hat nach der Trennung von seiner Ehefrau keinen Anspruch mehr auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Es liegt kein nachehelicher H\u00e4rtefall vor. Da weder in affektiver noch wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem Sohn besteht, ergibt sich auch kein Anspruch aus Art. 8 EMRK (E. 2.1).   Dar\u00fcber hinaus hat der Beschwerdef\u00fchrer einen Widerrufsgrund gesetzt. Er hat in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen (Fr. 150'000.- \u00fcber etwas mehr als zehn Jahre hinweg) und es ist nicht davon auszugehen, dass er sich zuk\u00fcnftig g\u00e4nzlich von der Sozialhilfe wird losl\u00f6sen k\u00f6nnen (E. 2.2). Aufgrund der erheblichen und andauernden Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit besteht ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse an der Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Trotz der langen Anwesenheit kann nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden. Auch wenn eine R\u00fcckkehr in sein Heimatland mit einer gewissen H\u00e4rte verbunden ist, vermag der Beschwerdef\u00fchrer keine privaten Interessen anzuf\u00fchren, welche die \u00f6ffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts zu \u00fcberwiegen verm\u00f6chten. Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:34:21", "Checksum": "531c0097f1a333ecaabd81d393a43df9"}