|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00062  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Rechtswidriger Aufenthalt; Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung und Eheschliessung.

Erfordernis des legalen Aufenthalts bei Eheschliessung (E. 1): Die Migrationsbehörden sind gehalten, einer ausländischen Person eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, falls sowohl keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen (etwa eine Scheinehe) als auch für die Zukunft davon auszugehen ist, dass die ausländische Person nach der Heirat alle Voraussetzungen erfüllt, um sich rechtsmässig in der Schweiz aufhalten zu dürfen (E. 1.3). Im zu beurteilenden Fall liegen keine Hinweise für eine Scheinehe vor (E. 2.1). Im Sinn einer Hauptsachenprognose erfolgt eine summarische Würdigung (E. 2.2). Das Anwesenheitsrecht der Verlobten des Beschwerdeführers als syrische Staatsangehörige mit formeller Flüchtlingseigenschaft erscheint als gefestigt (E. 2.2.1). Keine konkrete Gefahr für eine Sozialhilfeabhängigkeit (E. 2.2.3).

Gutheissung.
 
Stichworte:
ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT
ANWESENHEITSRECHT
ARBEITSSTELLE
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHESCHLIESSUNG
EHEVORBEREITUNG
EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN
EINKOMMEN
ERWERB
FAMILIENNACHZUG
FLÜCHTLING
FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
FORMELLE FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT
GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT
HAUPTSACHENPROGNOSE
ILLEGALE EINREISE
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
PROGNOSE
RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT
SCHEINEHE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SUMMARISCHE PRÜFUNG
SYRIEN
UNTERKUNFT
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II AuG
Art. 44 AuG
Art. 14 BV
Art. 8 EMRK
Art. 12 EMRK
Art. 98 Abs. IV ZGB
Art. 67 Abs. III ZStV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00062

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 9. Juli 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Basil Cupa.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 31. Juli 2014 ersuchte A die Behörden um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zwecks Ehevorbereitung. Sein Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 ab, da er sich illegal in der Schweiz aufhalte und seine Verlobte über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, gestützt auf welches er etwas zu seinen Gunsten ableiten könne.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche sein Rechtsmittel mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 abwies.

III.  

Hiergegen erhob A am 2. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung von mindestens drei Monaten zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Eheschliessung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Migrationsamt zurückzuweisen oder subeventualiter sei ihm eine Ausreisefrist von mindestens 30 Tagen anzusetzen. Im Übrigen sei bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids von jeglichen Wegweisungsvollzugsnassnahmen abzusehen.

Am 3. Februar 2015 verfügte der Abteilungspräsident, dass auf eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu verzichten sei.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 2. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 17. April 2015 äusserte sich der Beschwerdegegner zur Stellungnahme der Sicherheitsdirektion, in der er sinngemäss an seinen Anträgen festhielt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz illegaler Einreise und Aufenthalts eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung und Schliessung der Ehe mit einer hier anwesenheitsberechtigten Ausländerin zu erteilen ist.

1.1 Das Erfordernis des legalen Aufenthalts bei der Eheschliessung ergibt sich aus Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs. Danach müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Bleiben sie diesen Nachweis schuldig, bestimmt Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, dass das Zivilstandsamt die Trauung verweigert.

1.2 Der Beschwerdeführer reiste am 16. Mai 2014 in die Schweiz ein, obschon sein Schengenvisum bereits am 9. Januar 2014 abgelaufen war, und stellte am 31. Juli 2014 ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, bestimmt Abs. 2 derselben Bestimmung, dass die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten kann.

1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 98 Abs. 4 ZGB unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers (siehe BBl 2008 2467 ff.) sowie in Übereinstimmung mit den Grund- und Menschenrechten auszulegen und anzuwenden (grundlegend BGE 137 I 351; daran anschliessend BGE 138 I 41, jeweils unter Verweis auf EGMR, 14. Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07). Gestützt auf Art. 14 der Bundesverfassung (Recht auf Ehe und Familie) sowie auf Art. 12 und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Eheschliessung und auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, einer ausländischen Person eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, falls sowohl keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen (etwa eine Scheinehe) als auch absehbar ist, dass die ausländische Person nach der Heirat alle Voraussetzungen erfüllt, um sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten zu dürfen. Ist dies der Fall, muss die kantonale Migrationsbehörde dem oder der ausländischen Verlobten den Aufenthalt während des Ehevorbereitungsverfahrens in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG gestatten (zum sog. "prozeduralen Aufenthalt" siehe BGE 137 I 351 E. 3.7; 138 I 41 E. 4; ebenso VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00688, E. 2.1).

2.  

2.1 Hinweise, welche auf eine Scheinehe hindeuten, liegen keine vor. Bereits die Vorinstanz ging davon aus, dass keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe ersichtlich seien.

2.2 Somit verbleibt in summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose", siehe hierzu VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00688, E. 2.1; Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 43) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der Heirat alle Voraussetzungen für einen rechtmässigen Verbleib in der Schweiz erfüllt. Mit Blick auf die ersuchte Kurzaufenthaltsbewilligung unterzieht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt bei der Erstellung der Hauptsachenprognose lediglich einer kurzen Prüfung (Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 50 N. 65; ferner Regina Kiener in: Kommentar VRG, § 6 N. 1, 17). Unter diesen Umständen kann auf die beantragte Befragung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten verzichtet werden.

Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in Art. 42 ff. AuG geregelt. Im Falle einer gefestigten Aufenthaltsbewilligung eines der Ehepartner besteht ein Nachzugsanspruch im Sinn von Art. 44 AuG, wenn der ausländische Ehegatte mit der hier gefestigt anwesenden Person zusammenwohnt (lit. a), die Eheleute über eine bedarfsgerechte Unterkunft verfügen (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).

2.2.1 Die Verlobte des Beschwerdeführers, C, geboren 1988, ist syrische Staatsangehörige und reiste am 30. August 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration verfügte am 30. Januar 2008 die vorläufige Aufnahme, da ihre Eltern anerkannte Flüchtlinge sind und sich die Flüchtlingseigenschaft der Verlobten des Beschwerdeführers von ihren Eltern ableitet (sog. "formelle Flüchtlingseigenschaft"). Am 15. August 2011 bewilligte ihr das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Antritt einer Lehrstelle als Detailhandelsfachfrau bei der D AG in E, und am 14. März 2013 erteilte ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B, welche gegenwärtig bis zum 7. März 2016 verlängert wurde. Ihre Rechtsstellung erscheint in dem Sinn als gesichert, zumal der Vollzug von Ausweisungen nach Syrien aufgrund der dort vorherrschenden instabilen Sicherheitslage voraussichtlich auf längere Zeit unzumutbar ist (BVGr, 15. Juni 2015, E-3443/2014, E. 5 und 6; BVGr, 10. Juni 2015, E-5549/2014, E. 6.3; siehe ferner BGE 139 I 330 E. 1.2 und 3.1).

2.2.2 Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Verlobten in einer Einzimmerwohnung an der F-Strasse 01 in G. Da der Vermieter einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zugestimmt hat, wonach die Wohnung von zwei Personen bewohnt werden darf, verfügen die Verlobten über eine bedarfsgerechte Unterkunft.

2.2.3 Bei der Berechnung des Einkommensbedarfs ging die Vorinstanz von einem minimalen Monatsbudget von Fr. 3'141.- aus. Da die Verlobte des Beschwerdeführers seit Jahresbeginn anstelle von 90 % neu vollzeitig bei der D AG in E arbeitet, und damit monatlich Fr. 3'322.75 sowie zusätzlich eine jährliche Gratifikation von Fr. 3'757.20 verdient, können die Lebenshaltungskosten des Paares in Zukunft wohl ausreichend gedeckt werden. Zudem ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer eine Stelle als Umzugshelfer in Aussicht gestellt erhalten hat. Unter diesen Umständen kann nicht von einer konkreten Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden.

2.3 Zusammenfassend ist im Sinn einer Hauptsachenprognose davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Heirat mit seiner Verlobten voraussichtlich rechtmässig in der Schweiz wird aufhalten dürfen.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Dezember 2014 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 2. Oktober 2014 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG dazu einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von mindestens drei Monaten zwecks Ehevorbereitung und Eheschliessung zu erteilen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Sie hat die Gerichtskosten, ebenso wie die Kosten des Rekursverfahrens, vollumfänglich zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat sie dem obsiegenden Beschwerdeführer angesichts des durch die Prozessführung verursachten erheblichen Aufwands, der eine anwaltliche Vertretung erforderlich machte, eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren im Umfang von insgesamt Fr. 3'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG, vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Dezember 2014 und die Verfügung des Migrationsamts vom 2. Oktober 2014 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von mindestens drei Monaten zwecks Ehevorbereitung und Eheschliessung zu erteilen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'710.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …