{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.11.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00065_24-11-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215782&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b3a3e859bd914ce01609159e1826394b"}, "Num": [" VB.2015.00065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.24.1  VB.2015.00065"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.24.1  VB.2015.00065"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.24.1  VB.2015.00065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Auf die Durchf\u00fchrung des beantragten Augenscheins sowie die Einholung eines Gutachtens kann verzichtet werden (E. 3). Dem im Rahmen der Protokollberichtigung geltend gemachten Antrag auf Herausgabe von Akten wurde im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen. Die betreffenden Akten wurden im Beschwerdeverfahren eingereicht und die Beschwerdef\u00fchrenden konnten dazu Stellung nehmen (E. 4.1). Das Gesuch um Protokollberichtigung ist abzuweisen (E. 4.5). Gem\u00e4ss \u00a7 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung f\u00fcr sich und ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die rechtsgen\u00fcgende Einordnung des Bauvorhabens in das heterogene Umfeld wurde zu Recht bejaht (E. 5). Das Attikageschoss ist als solches erkennbar und verletzt die Drittelsreglung nicht (E. 6). Aufgrund der Lichtverh\u00e4ltnisse in den Kellerr\u00e4umen besteht objektiv keine erh\u00f6hte Gefahr einer widerrechtlichen Nutzung zu Wohnzwecken (E. 7). Hinsichtlich der bestrittenen Bauordnungskonformit\u00e4t des Kinderwagenraums fehlt den Beschwerdef\u00fchrenden ein schutzw\u00fcrdiges Interesse, da der ger\u00fcgte Mangel mit einer f\u00fcr diese bedeutungslosen Nebenbestimmung geheilt werden k\u00f6nnte (E. 8). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:42", "Checksum": "c592fb18fc3dded78986b0ac60bd1e82"}