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Geschäftsnummer: VB.2015.00068  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.05.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung zufolge Verurteilung zu einer (siebenjährigen) längerfristigen Freiheitsstrafe.

[Der kosovarische Beschwerdeführer führte parallel zu seiner Ehe mit einer inzwischen verstorbenen und verbeiständeten Schweizerin eine Beziehung zu einer Landsfrau, mit welcher er vier gemeinsame und inzwischen eingebürgerte Kinder zeugte. Aufgrund der Verheimlichung seiner ausserehelichen Parallelbeziehung wurde die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers hingegen für nichtig erklärt. Wegen qualifizierter Freiheitsberaubung etc. zum Nachteil seiner Parallelfamilie wurde er zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen und die unverzügliche Wegweisung nach Entlassung aus dem Strafvollzug verfügt.]

Mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist der Beschwerdeführer nicht als Schweizer Staatsbürger, sondern als hier niedergelassener Ausländer zu betrachten (E. 2)

Offengelassen, ob der Beschwerdeführer mit dem Verschweigen seiner Parallelbeziehung allenfalls den Widerrufsgrund Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt hat (E. 3).

Der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist offensichtlich erfüllt (E. 4.).

Ein Widerruf erscheint auch verhältnismässig: Der Beschwerdeführer hat in schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass ihm heute bei einem Verbleib in der Schweiz eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht besteht damit ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse. Auch unter Berücksichtigung seiner Beziehung zu seinen hier anwesenheitsberechtigten Kindern und deren Mutter ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben angesichts der Schwere seiner Delinquenz im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK ohne Weiteres gerechtfertigt - sofern diese zuvor über Jahre nur unter massiven sowie strafrechtlich verpönten Druck des Beschwerdeführers gelebtenfamiliären Beziehungen überhaupt noch intakt sind und unter den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen (E. 5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um UP/URB.
 
Stichworte:
EINBÜRGERUNG
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
FAMILIENLEBEN
FERNHALTEINTERESSE
FREIHEITSBERAUBUNG
GENERALPRÄVENTION
GEWALTDELIKT
KONKUBINAT
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
LEGALPROGNOSE
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT
ORDNUNGSGEMÄSSER AUFENTHALT
PARALLELBEZIEHUNG
PARALLELFAMILIE
PREKÄRER AUFENTHALT
RENEJA-PRAXIS
SCHWERE GEFÄHRDUNG
SCHWERE STRAFTATEN
SCHWERES VERSCHULDEN
SPEZIALPRÄVENTION
STRAFFÄLLIGKEIT
UNUNTERBROCHENER AUFENTHALT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
§ 16 VRG
Art. 30 Abs. III VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00068

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1965 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 26. Februar 1993 zusammen mit seiner (damaligen) Lebenspartnerin, der 1970 geborenen Bosnierin C, illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs wurde er wegen Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs zunächst vorläufig aufgenommen, sodann aber mit migrationsamtlichen Schreiben vom 23. November 1998 zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. April 1999 aufgefordert. In der Folge verblieb er illegal im Land.

B. Am 4. Juli 2000 ehelichte er in D die 1951 geborene und verbeiständete Schweizer IV-Rentnerin E, worauf ihm am 26. Juli 2000 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt und in der Folge regelmässig verlängert wurde. Am 4. Juli 2005 wurde ihm sodann eine Niederlassungsbewilligung erteilt und am 11. Juli 2005 erfolgte seine erleichtere Einbürgerung (mit Bürgerrecht von F, Kanton L.

C. Aus seiner auch während der Ehe fortgesetzten Beziehung zu C entstammen die Kinder H (geboren 1993), I (geboren 1995), J (geboren 1998) und K (geboren 2008), welche inzwischen allesamt das Schweizer Bürgerrecht erhalten haben.

D. Wegen der Verheimlichung seiner ausserehelichen Parallelbeziehung mit C erklärte das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration) mit Verfügung vom 8. Juli 2010 die erleichterte Einbürgerung von A für nichtig, nahm aber hierbei die abgeleiteten Bürgerrechte für die Kinder I, J und K aus. Der Entzug des Schweizer Bürgerrechts wurde am 9. August 2013 letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt.

E. Am 9. September 2008 wurde A verhaftet und am 15. April 2011 durch das Bezirksgericht D wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, mehrfacher vorsätzlicher qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil seiner Partnerin C und/oder seiner drei älteren Kinder zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf Berufung von A bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 23. No­vember 2012 den Schuldspruch der qualifizierten Freiheitsberaubung, während die Schuldsprüche wegen mehrfacher vorsätzlicher qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Die vom Bezirksgericht D ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde jedoch vom Obergericht auf sieben Jahre reduziert. Eine gegen die Verurteilung wegen qualifizierter Freiheitsberaubung und die obergerichtliche Strafzumessung erhobene Beschwerde von A wurde vom Bundesgericht am 20. Juni 2013 abgewiesen, soweit es auf diese eintrat.

Seit seiner Verhaftung befindet sich A ununterbrochen in Haft bzw. im vorzeitigen oder regulären Strafvollzug. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 5. Ja­nuar 2015 wurde er vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen, jedoch sogleich in Aus­schaffungshaft gesetzt.

F. Aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung von A und verweigerte ihm die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete unter Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses an, dass er das Land unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 19. Dezember 2014 ab und ordnete unter Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerdeeinreichung und Beschwerdefrist gleichfalls an, dass A die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeur­teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung (bzw. Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung und darum, dass von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Par­teientschädigung und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

Das Verwaltungsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung bzw. einer Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessens­unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Da die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2010 vom Bundesamt für Migration für nichtig erklärt und die hiergegen erhobenen Rechtsmittel höchst­instanzlich abgewiesen wurden, ist der Beschwerdeführer nicht als Schweizer Staatsbürger, sondern als hier niedergelassener Ausländer zu betrachten (vgl. Art. 30 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] und BGE 135 II 1 E. 3.4 ff.).

3.  

3.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält. Die Regelung entspricht weitgehend der altrechtlichen Regelung in Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG). Als offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache gilt insbesondere das Führen einer Scheinehe oder einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration SEM, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 8.3.1).

3.2 Wie die Vorinstanz zu recht feststellte, hielt sich der Beschwerdeführer – nach der Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme für Deserteure und Refraktäre aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und Ablauf der ihm am 23. November 1998 angesetzten Ausreisefrist – von Mai 1999 bis zu seiner Heirat illegal in der Schweiz auf. Da er sich damit erst seit seiner Heirat am 4. Juli 2000 und der ihm hierauf erteilten Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich ununterbrochen ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält und er seine bewilligungsrelevante Parallelbeziehung zu seiner bosnischen Partnerin den Behörden gegenüber verheimlicht hat, wäre seine Niederlassungsbewilligung allenfalls bereits aus diesem Grund zu widerrufen. Dieser vor Vorinstanz noch nicht ausdrücklich thematisierte Widerrufsgrund muss aber im Sinn der nachstehenden Erwägungen nicht vertieft geprüft werden, da der Beschwerdeführer zumindest den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt hat.

4.  

4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Nieder­lassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die auslän­dische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).

4.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 15. April 2011 und mit Urteil des Obergerichts vom 23. November 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Ver­brechen zum Nachteil seiner bosnischen Partnerin und der gemeinsamen drei älteren Kinder schuldig gesprochen und rechtskräftig zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und damit längerfristige Freiheits­strafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den dies­bezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.

Dass er sich hierbei bereits über 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst einen Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nicht aus, zumal er sich ohnehin erst seit seiner Heirat im Juli 2000 ununterbrochen ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält.

5.  

5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint (Marc Spescha in: derselbe et al., Migra­tionsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8).

5.2  

5.2.1 Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Der Umstand, dass der betroffene Ausländer inzwischen bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, schliesst eine ausländerrechtlich relevante Gefahr nicht aus (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennung, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122; BGr, 8. Dezember 2011, 2C_501/2011, E. 3.3). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

5.2.2 Mit Blick auf die hohe Freiheitsstrafe von sieben Jahren ist von einem hohen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

Dies wird auch durch die Analyse der strafgerichtlichen Erwägungen des Bezirks- bzw. Obergerichts bestätigt: Demnach hat der Beschwerdeführer seiner aus Bosnien-Herze­gowina stammenden Partnerin bis zu seiner Verhaftung regelmässig mit Schlägen und Drohungen seinen Willen aufgezwungen und dieser insbesondere untersagt, die von ihm abgedunkelte eheliche Wohnung ohne seine Erlaubnis zu verlassen. Durch die Installation einer Überwachungskamera in der Wohnung setzte er diesen Hausarrest auch während Ferienabwesenheiten durch. Seine Partnerin und die drei älteren Kinder wurden regel­mässig aus nichtigen Gründen mit den Händen und Gegenständen geschlagen, Erstgenannte wurde hierbei vereinzelt sogar mit einem Klebeband geknebelt und gefesselt. Weiter forderte er seine Partnerin wiederholt und vor den Kindern zum Suizid auf. Aufgrund der jahrelangen unfreiwilligen Isolation und der vom Beschwerdeführer begangenen physischen und psychischen Übergriffe erlitt seine Partnerin eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit (posttraumatische Belastungsstörrung und mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom). Auch die Kinder wurden vom Beschwerdeführer in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und sozial isoliert. Auch wenn der Beschwerdeführer sich bei der Wahl der Zwangsmittel an gewisse Grenzen hielt und die Bewegungsfreiheit seiner Familie nicht völlig aufhob, manifestierte er mit der andauernden Einflussnahme auf die Geschädigte und den fast täglichen Dransalierungen und Schlägen eine tiefe Verachtung für die Geschädigte, eine unerhörte Arroganz und eine grosse Skrupellosigkeit.

Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung kann bereits aufgrund der über Jahre ausgeübten Dransalierungen nicht mehr von einem "singulären" Fehlverhalten die Rede sein. Unerheblich erscheint auch, dass die Partnerin und die gemeinsamen Kinder inzwischen mehrfach den Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht und ihre Beziehungen zu normalisieren versucht haben sowie die strafrelevanten Ereignisse allenfalls abweichend vom Strafrichter beurteilen. Dies vermag das Verschulden des Beschwerdeführers nicht wesentlich zu schmälern, zumal bereits das Obergericht das fehlende Strafbedürfnis der Partnerin strafmildernd berücksichtigte. Ebenfalls unerheblich erscheint, ob die Partnerin des Beschwerdeführers die damaligen Ereignisse heute anders beurteilt und sich gesundheitlich allenfalls (nicht mehr) beeinträchtigt fühlt.

5.2.3 Dem Beschwerdeführer ist zudem zumindest hinsichtlich mittelgradiger Gewaltdelikte im familiären Umfeld keineswegs eine günstige Legalprognose zu stellen. Auch wenn dem Beschwerdeführer heute allenfalls eine günstigere Legalprognose zu stellen ist als zum Zeitpunkt seiner Verurteilung und seine Rückfallgefahr durch eine geeignete Therapie allenfalls noch weiter reduziert werden könnte, ist gleichwohl festzuhalten, dass weiterhin die Gefahr eines Rückfalls in illegale Verhaltensmuster besteht. Dies gerade auch bei einer Rückkehr zu seiner von ihm jahrelang drangsalierten Partnerin und den gemeinsamen Kindern.

Der Beschwerdeführer hat somit in schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass ihm heute bei einem Verbleib in der Schweiz eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht besteht damit ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse.

5.3  

5.3.1 Sodann sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG N. 10).

Bei der Interessensabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) zu berücksichtigen, sofern die ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Privat- und Familienlebens jedoch statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht kann hierbei in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGr, 7. Februar 2012, 2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September 2011, 2C_265/2011, E. 6.1.2).

5.3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanzen nicht auf die massgeblichen aktuellen Umstände, sondern auf die Verhältnisse um den Verhaftungszeitpunkt herum abgestellt hätten.

Da während der Dauer eines Freiheitsentzugs keine wesentlichen Integrationsfortschritte zu erwarten und Aussenbeziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur sehr eingeschränkt gepflegt werden können, erscheint es jedoch keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz auch auf die Verhältnisse zum Verhaftungszeitpunkt abstützte, zumal sich Persönlichkeitszüge und Prägungen eines Menschen in aller Regel nicht kurzfristig ändern.

Indem die Vorinstanz sodann sowohl auf die vom Beschwerdeführer behauptete Wiederaufnahme bzw. Fortführung familiärer und ehelicher Beziehungen als auch auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2014 betreffend der (dannzumal noch abgewiesenen) bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug einging, berücksichtige es aktuelle Entwicklungen in zureichendem Ausmass. Dies zumal es auch am diesbezüglich nach Art. 90 AuG mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen wäre, die zu seinen Gunsten sprechenden aktuellen Gegebenheiten durch eine substanziierte Sachdarstellung darzulegen.

5.3.3 Der Beschwerdeführer lebt seit knapp 22 Jahren in der Schweiz. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, hielt er sich von Mai 1999 bis zu seiner Heirat im Juli 2000 illegal in der Schweiz auf. Auch sein späterer Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner Ehe zu einer (inzwischen verstorbenen) Schweizerin erscheint im Rückblick fragwürdig, ergibt sich aus den Akten doch klar, dass er zugleich seine Beziehung zu seiner früheren Partnerin C fortsetzte oder zumindest wieder aufnahm und mit dieser ein aussereheliches, viertes Kind zeugte. Sein hiesiger Aufenthalt ist sodann insofern zu relativieren, als ihm nunmehr seit 6½ Jahren die Freiheit entzogen ist und er seit dem 10. Juli 2014 nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel über einen (prekären) Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3).

5.3.4 Dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Strafvollzug wohlverhalten und sich mit seinen Taten allenfalls kritisch auseinandergesetzt hat, ist nicht mit einem Integrationsfortschritt gleichzusetzen, zumal der Beschwerdeführer sich bislang noch nicht im normalen Leben bewährt hat bzw. bewähren konnte.

5.3.5 Der Beschwerdeführer hat sich sodann gerade aufgrund seiner Straffälligkeit nur mangelhaft in der Schweiz integriert: Zwar verfügt er aufgrund seines langen Aufenthalts über Deutschkenntnisse und hat sich bis zu seiner Verhaftung auch wirtschaftlich in der Schweiz einigermassen eingegliedert. Jedoch hat er über Jahre wiederholt und in derart schwerwiegender Weise gegenüber seinen drei älteren Kindern und seiner Partnerin delinquiert, dass auf ein bereits verinnerlichtes und kaum mehr hinterfragtes archaisch-patriarchisches Familienverständnis geschlossen werden muss, welches in keinster Weise mit der schweizerischen Werteordnung zu vereinbaren ist.

Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen. Er hat dort seine lebensprägende Jugend und Schulzeit verbracht und als angelernter Bäcker gearbeitet. Auch wird er in seiner Heimat ein ihm vertrauteres Werte- und Normensystem antreffen, in welches er sich allenfalls eher einzufügen bereit ist. Auch wenn seine Eltern inzwischen verstorben sind und gemäss den ­– nicht weiter belegten – Angaben des Beschwerdeführers gegenwärtig lediglich ein kranker Bruder im Kosovo lebt, erscheint seine Reintegration in seiner Heimat möglich und zumutbar, zumal er nach seiner langen Freiheitsstrafe auch in der Schweiz weitgehend von vorn beginnen müsste.

5.3.6 Besonders enge, unter das Recht auf Privatleben fallende Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden vom diesbezüglich mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht und sind nach der langen Dauer des Freiheitsentzugs auch nicht mehr zu erwarten. So gibt der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 30. April 2014 selbst an, dass er seine Kontakte zu Freunden und Bekannten in der Schweiz infolge seiner Inhaftierung kaum mehr aufrecht erhalten konnte. Gemäss einer Aussage seiner verstorbenen Ehefrau gegenüber der Stadtpolizei D vom 21. Mai 2014 unterhält der Beschwerdeführer überhaupt keine (ausserfamiliären) Kontakte ausserhalb des Strafvollzugs.

5.3.7 Der Beschwerdeführer deutet sodann an, nach seiner Haftentlassung das Familienleben mit seiner bosnischen Partnerin und seinen vier Kindern wieder aufnehmen zu wollen und auch im Strafvollzug den Kontakt zu diesen aufrechterhalten zu haben. Entsprechende Kontakte werden durch eingereichte Besuchsbewilligungen belegt, demnach der Beschwerdeführer von seiner Familie regelmässig im Strafvollzug besucht wurde. In der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 5. Januar 2015 wird darüber hinaus davon aus­gegangen, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen sogar in sein Heimatland begleiten würde. Ferner gibt er an, enge Kontakte zu seinen zwei in der Schweiz lebenden Schwestern zu pflegen.

5.3.8 Ob die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich daran interessiert ist, dass Familienleben mit dem Beschwerdeführer nach dessen Haftentlassung wieder aufzunehmen, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig eruieren: So beweisen die regelmässigen Besuche im Strafvollzug lediglich, dass die Familie fortbestehende Kontakte zum Beschwerdeführer unterhalten hat. Dass darüber hinaus und trotz der erlittenen Gewalt und Demütigungen auch die Wiederaufnahme intakter und konventionsrechtlich geschützter Familienbeziehungen beabsichtigt ist, ergibt sich hieraus nicht, kann jedoch offenbleiben:

So erscheint selbst bei einer beabsichtigten Wiederaufnahme des familiären Zusammenlebens fraglich, ob zumindest die Beziehungen zur Partnerin und den beiden bereits erwachsenen älteren Kindern überhaupt noch durch das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben gedeckt sind, schützt dieses doch primär das intakte Zusammenleben von Ehegatten und deren minderjährigen Kinder (Kernfamilie, vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Eine konventionsrechtlich allenfalls relevante (Konkubinats-) Beziehung zu seiner Partnerin wird sodann dadurch infrage gestellt, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig behauptet, die eheliche Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau bis zu deren Tod am 17. August 2014 aufrechterhalten zu haben. Sicherlich nicht mehr unter den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben stehen seine familiären Bande zu seinen beiden in der Schweiz lebenden (erwachsenen) Schwestern.

Ohnehin rechtfertigt aber die Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers einen Widerruf nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. So liegt die vom Beschwerdeführer erwirkte siebenjährige Freiheitsstrafe weit über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis, wonach der Aufenthalt von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren selbst dann nicht zu verlängern ist, wenn sie mit einer Schweizerin verheiratet sind (BGE 139 I 145 mit Hinweisen). Ebenso liegt sie weit über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich praxisgemäss zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Auch wenn weder die Reneja-Praxis noch die zitierte Dreijahresregel auf den Beschwerdeführer direkt anwendbar sind, hat das Bundesgericht schon bei weitaus geringeren Strafen – und selbst bei intakten familiären bzw. ehelichen Beziehungen zu schweizerischen Staatsangehörigen und langjährigem Aufenthalt in der Schweiz – das öffentliche Fernhalteinteresse regelmässig höher gewertet als die Interessen des betroffenen Ausländers und seiner Familie (vgl. die Zusammenstellung bei BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Dies muss umso mehr in der hier vorliegenden Konstellation gelten, wo die familiären Beziehungen über Jahre unter massiven sowie strafrechtlich verpönten Druck des Beschwerdeführers gelebt wurden und in den letzten Jahren nur durch Besuche im Gefängnis aufrechterhalten werden konnten.

5.4 Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung des Beschwerdeführers erscheint damit sowohl nach Massgabe des AuG als auch nach den konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig.

Es kann damit offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer eine am 13. April 1999 erwirkte Busse von Fr. 450.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie weitere, lediglich aus strafprozessualen Gründen eingestellte Strafuntersuchungen heute noch entgegengehalten werden dürfen und ob er gegenüber seiner Partnerin allenfalls bereits vor dem Jahr 2005 häusliche Gewalt ausübte. Ebenso kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer seine inzwischen verstorbene Schweizer Ehefrau lediglich zur Aufenthaltserschleichung geehelicht sowie während der Ehe genötigt, geschlagen und unterdrückt hat.

5.5 Auch wenn der Tod eines Schweizer Ehegatten unter Umständen einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen kann (vgl. BGE 137 II 1 E. 3.1), steht ein hieraus abgeleiteter Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG unter dem Vorbehalt, dass sich der Betroffene Ausländer weder rechtsmissbräuchlich darauf beruft noch Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen. Zumindest Letzteres ist vorliegend gemäss obenstehenden Erwägungen der Fall, weshalb offengelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner ausserehelichen Parallelbeziehung überhaupt eine relevante eheliche Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau führte bzw. die Berufung auf diese rechtsmissbräuchlich erschiene.

5.6 Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Insbesondere kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Beiziehung weiterer Berichte und Abklärungen sowie auf eine Zeugenbefragung der Kinder und der bosnischen Partnerin des Beschwerdeführers verzichtet werden.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und das Gesuch um (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos geworden.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …