{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.03.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00068_11-03-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215015&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fba4a62d2885d121985d4dafaeb6c0f7"}, "Num": [" VB.2015.00068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.11.0  VB.2015.00068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.11.0  VB.2015.00068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.11.0  VB.2015.00068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung zufolge Verurteilung zu einer (siebenj\u00e4hrigen) l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe. [Der kosovarische Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte parallel zu seiner Ehe mit einer inzwischen verstorbenen und verbeist\u00e4ndeten Schweizerin eine Beziehung zu einer Landsfrau, mit welcher er vier gemeinsame und inzwischen eingeb\u00fcrgerte Kinder zeugte. Aufgrund der Verheimlichung seiner ausserehelichen Parallelbeziehung wurde die erleichterte Einb\u00fcrgerung des Beschwerdef\u00fchrers hingegen f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Wegen qualifizierter Freiheitsberaubung etc. zum Nachteil seiner Parallelfamilie wurde er zu einer siebenj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen und die unverz\u00fcgliche Wegweisung nach Entlassung aus dem Strafvollzug verf\u00fcgt.] Mit der rechtskr\u00e4ftigen Nichtigerkl\u00e4rung der erleichterten Einb\u00fcrgerung ist der Beschwerdef\u00fchrer nicht als Schweizer Staatsb\u00fcrger, sondern als hier niedergelassener Ausl\u00e4nder zu betrachten (E. 2) Offengelassen, ob der Beschwerdef\u00fchrer mit dem Verschweigen seiner Parallelbeziehung allenfalls den Widerrufsgrund Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt hat (E. 3). Der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe ist offensichtlich erf\u00fcllt (E. 4.). Ein Widerruf erscheint auch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig: Der Beschwerdef\u00fchrer hat in schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass ihm heute bei einem Verbleib in der Schweiz eine g\u00fcnstige Legalprognose gestellt werden kann. Sowohl aus spezial- als auch aus generalpr\u00e4ventiver Sicht besteht damit ein hohes \u00f6ffentliches Fernhalteinteresse. Auch unter Ber\u00fccksichtigung seiner Beziehung zu seinen hier anwesenheitsberechtigten Kindern und deren Mutter ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben angesichts der Schwere seiner Delinquenz im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK ohne Weiteres gerechtfertigt - sofern diese zuvor \u00fcber Jahre nur unter massiven sowie strafrechtlich verp\u00f6nten Druck des Beschwerdef\u00fchrers gelebtenfamili\u00e4ren Beziehungen \u00fcberhaupt noch intakt sind und unter den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen (E. 5). \r\rRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). \r\rAbweisung der Beschwerde und des Gesuchs um UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:28", "Checksum": "128522b134e820525df341ccfa6da31f"}