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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00070
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Neueinreihung/Lohnnachzahlung,
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde
mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 per 1. Januar 2009 als "SB
[Sachbearbeiterin] Finanzen/Rechnungswesen" durch das Amt X der Stadt
Zürich angestellt; ihre Stelle wurde der Funktionskette "1503
Sachbearbeitung" in der Funktionsstufe 5 zugeordnet. Die Anstellungsverfügung
wurde nicht angefochten.
Mit Verfügung vom 3. September 2013 wurde die Stelle
von A mit Wirkung per 2. April 2013 der Funktionsstufe 6 zugewiesen.
Auf Verlangen von A begründete das Amt X dies am 20. September 2013
dahingehend, dass sich aufgrund der kontinuierlichen Veränderung bzw.
Weiterentwicklung der Aufgaben im Amt X eine Neubeurteilung verschiedener
Funktionen aufgedrängt habe. Aufgrund eines Gesuchs aus dem Amt X sei auch
ihre Stelle neu beurteilt worden. Die Neueinreihung habe einen rückwirkend
gewährten Funktionsstufenwechsel zur Folge gehabt.
B. A liess
am 18. Oktober 2013 Einsprache gegen die Verfügung des Amts X vom
3. September 2013 erheben und beantragen, diese sei insoweit aufzuheben,
als die Einreihung in die Funktionsstufe 06 rückwirkend per 1. Januar
2009 vorzunehmen sei; im Übrigen, also für die Zeitperiode ab dem 4. April
2013, sei die Verfügung als in Rechtskraft erwachsen zu erklären. Der Stadtrat
der Stadt Zürich wies die Einsprache mit Beschluss vom 18. Dezember 2013
ab, soweit er darauf eintrat, und bestätigte die Verfügung des Amts X vom
3. September 2013.
II.
A liess am 7. Februar 2014 Rekurs beim Bezirksrat
Zürich erheben und im Wesentlichen beantragen, der Beschluss des Stadtrats vom
18. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Januar 2009
der Lohn für die Funktionsstufe 6 zu entrichten. Der Bezirksrat trat mit
Beschluss vom 11. Dezember 2014 auf den Rekurs nicht ein, soweit damit die
Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Dezember 2008 verlangt
werde, und wies den Rekurs im Übrigen ab.
III.
A liess am 29. Januar 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des
Rekursentscheids vom 11. Dezember 2014 sowie unter Entschädigungsfolge ab
1. Januar 2009 der Lohn für die Funktionsstufe 6 zu entrichten. Der
Bezirksrat verzichtete am 10./11. Februar 2015 auf Vernehmlassung und
verwies auf die Begründung seines Beschlusses vom 11. Dezember 2014. Die
Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2015, die Beschwerde
sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A
verzichtete am 18. Mai 2015 auf weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss §
70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats über
kommunale Anordnungen etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Personalrechts
können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a, 19b Abs. 2 lit. c
sowie §§ 42–44 e contrario VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Vorliegend
ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin Anspruch darauf hat, bereits ab
1. Januar 2009 von der mit Verfügung vom 3. September 2013
festgesetzten Neueinreihung ihrer Stelle zu profitieren. Mit dem Funktionsstufenwechsel
war eine Erhöhung des Bruttomonatslohns auf Fr. 6'460.10 verbunden. Angesichts
der aus den Akten ersichtlichen Lohndaten ist von einem Streitwert von knapp
Fr. 30'000.- auszugehen. Die Sache ist folglich durch die Kammer zu
erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin verlangt die rückwirkende Ausrichtung des Lohns "für
die Funktionsstufe 6". Die damit infrage gestellte Zuweisung ihrer
Stelle zur Funktionsstufe 5 erfolgte mit Verfügung vom 8. Dezember
2008. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, verlangt die Beschwerdeführerin
daher im Ergebnis eine Überprüfung der früheren Einreihung ihrer Stelle bzw.
der Anstellungsverfügung vom 8. Dezember 2008. Sie macht denn auch im
Wesentlichen geltend, die Anstellungsverfügung vom 8. Dezember 2008
verstosse gegen die gesetzlichen Grundlagen im kommunalen Personalrecht und sei
daher ursprünglich fehlerhaft, weshalb sie nach den Grundsätzen des
Verwaltungsrechts ex tunc zu korrigieren sei. Insofern muss nicht die Verfügung
vom 3. September 2014 als Ausgangsverfügung betrachtet werden; vielmehr
ersuchte die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren inhaltlich darum, die
Anstellungsverfügung vom 8. Dezember 2008 bzw. die darin festgelegte Platzierung
ihrer Stelle auf Funktionsstufe 5 in Wiedererwägung zu ziehen, und machte
bzw. macht sie auch im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren einen Rückkommensanspruch
bezüglich der Anstellungsverfügung geltend bzw. setzte die von ihr anbegehrte
rückwirkende Gewährung der Höhereinreihung ihrer Stelle einen solchen Behandlungsanspruch
voraus (dazu nachfolgend 2.2).
2.2 Die
Anstellungsverfügung vom 8. Dezember 2008 bzw. die darin festgesetzte Platzierung
der Stelle der Beschwerdeführerin auf Funktionsstufe 5 wurde wie erwähnt
nicht angefochten. Die Anstellungsverfügung erwuchs damit in formelle
Rechtskraft und ist grundsätzlich rechtsbeständig (vgl. Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d N. 6). Ein Anspruch auf Änderung der
Anstellungsverfügung setzte daher ausreichende Rückkommensgründe voraus (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 1032; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 31
N. 30).
2.3 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1
und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein
Rückkommensanspruch, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid
erheblich geändert haben (sogenannte Anpassung; vgl. dazu Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17) oder wenn Gesuchstellende
Tatsachen und Beweismittel anführen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (sogenannte Revision; vgl. dazu
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.; vgl. ferner
§ 86a VRG); dies darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide
immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die
Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGr, 26. August 2011, 2C_114/2011,
E. 2.2). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin – zu Recht – weder Revisionsgründe
noch eine nachträgliche Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen
geltend. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, die Anstellungsverfügung
vom 8. Dezember 2008 sei zufolge unrichtiger Rechtsanwendung ursprünglich
fehlerhaft.
2.4 Eine
unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung
durch das Ergreifen ordentlicher Rechtsmittel geltend zu machen und
rechtfertigt nur dann ganz ausnahmsweise ein Rückkommen auf die Verfügung, wenn
dieser schwerwiegende materielle Fehler anhaften (VGr, 1. April 2015,
VB.2015.00033, E. 4.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Solche schwerwiegenden
Mängel werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht.
Bei Dauerverfügungen, welche sich über eine längere Zeit bzw.
in Zukunft weiterhin auswirken, mag unrichtige Rechtsanwendung schliesslich
nach Ansicht von Tschannen/Zimmerli/Müller als Rückkommensgrund in Betracht
kommen, sofern sie klar zutage tritt (§ 31 N. 40). Vorliegend
erscheint indes bereits fraglich, ob die Anstellungsverfügung vom
8. Dezember 2008 angesichts der bereits seit 2. April 2013 geltenden
neuen Stelleneinreihung überhaupt noch für eine Dauerverfügung gehalten werden
kann. Jedenfalls aber liegt kein Fall offenkundig unrichtiger Rechtsanwendung
vor. Namentlich ergibt sich aus der Verfügung vom 3. September 2013 bzw.
der darin festgesetzten Neuzuordnung der Stelle der Beschwerdeführerin zu
Funktionsstufe 6 nicht ohne Weiteres, dass die ursprüngliche Stellenplatzierung
auf Funktionsstufe 5 rechtsfehlerhaft vorgenommen worden wäre: Wie die
Vorinstanz, auf deren diesbezügliche Erwägungen im Übrigen verwiesen werden kann
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), zu Recht
ausführt, kommt der Beschwerdegegnerin bei der Platzierung von Stellen im
Grenzbereich zweier Funktionsstufen bzw. bei in verschiedenen Funktionsstufen
anzusiedelnden Anforderungen einer Stelle ein gewisser Ermessenspielraum zu und
können auch geringfügige Veränderungen des Anforderungsprofils insofern zu
einer Höherplatzierung einer Stelle führen. Dass die Beschwerdegegnerin
vorliegend diesen Ermessenspielraum im Rahmen der Prüfung, ob sich die
Platzierung der Stelle auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen lasse,
zugunsten der Beschwerdeführerin nutzte, lässt nicht darauf schliessen, dass
die ursprüngliche Platzierung der Stelle rechtsfehlerhaft gewesen sei. Entgegen
der Beschwerde lässt sich im Übrigen auch dem strategischen Plan des übergeordneten
Departements nicht entnehmen, dass die im Jahr 2013 vorgenommene
Neuzuordnung verschiedener Stellen im Amt X darauf zurückzuführen wäre,
dass frühere Funktionsstufenzuweisungen (ursprünglich) rechtsfehlerhaft gewesen
seien; vielmehr wird die Anhebung des Lohnniveaus darin mit der gestiegenen
Komplexität der Aufgaben infolge verschiedener Gesetzesänderungen sowie
wiederholter Änderungen der Informatikinfrastruktur – und damit letztlich mit
gestiegenen Anforderungen an die Angestellten – erklärt.
2.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels eines Rückkommensgrunds
keinen Anspruch auf Überprüfung ihrer Anstellungsverfügung vom 8. Dezember
2008 hat.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 65a
Abs. 3 VRG kostenlos. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Auch die Beschwerdegegnerin hat die Zusprechung einer
Parteientschädigung beantragt. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die
unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene
Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Gemeinwesen haben
jedoch – zumindest im Fall des § 17 Abs. 2 lit. a VRG – in der
Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem grössere und
leistungsfähigere sind gehalten, sich so zu organisieren, dass sie
Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 51).
Der im vorliegenden Fall zu leistende Aufwand erscheint
nicht als aussergewöhnlich, sondern als im Rahmen der ordentlichen
Verwaltungstätigkeit liegend. Auch ist das Begehren der Beschwerdeführerin
nicht als offensichtlich unbegründet zu beurteilen. Folglich ist (auch) der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,
ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…