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Geschäftsnummer: VB.2015.00074  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Ansetzung von ausserordentlichen Nachholprüfungen


[Der Beschwerdeführer ist seit dem Herbstsemester 2013 an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert. Aus gesundheitlichen Gründen musste er sich im Frühlingssemester 2014 kurzfristig von sämtlichen Assessmentprüfungen abmelden. Seinem Gesuch um Ansetzung von Nachholprüfungen innert angemessener Frist wurde nicht entsprochen, sodass er gehalten war, die versäumten Prüfungen ein Jahr später nachzuholen.] Die ordentlichen Wiederholungsprüfungen fanden zwischenzeitlich bereits statt, weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers als hinfällig erweist. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann vorliegend allerdings verzichtet werden (E.1.2). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, klassische Repetenten und Studierende wie den Beschwerdeführer, welche durch einen zwingenden Grund daran gehindert waren, an einer Prüfung teilzunehmen, bezüglich des Angebots von Wiederholungsprüfungsterminen auf Assessmentstufe gleich zu behandeln, ist mit Blick auf das ihr in diesem Bereich zukommende Ermessen nicht zu beanstanden (E. 3). Es ist darin insbesondere weder eine Verletzung des Differenzierungsgebots zu sehen, noch bewirkt die Verweigerung der Ansetzung ausserordentlicher Nachholprüfungen eine nicht hinnehmbare indirekte Diskriminierung zum Zeitpunkt der Prüfungen erkrankter bzw. verunfallter Studierender gegenüber gesunden Studierenden oder Studierenden anderer Universitäten bzw. Mittelschülern (E. 3.4). Der generelle Verzicht der Beschwerdegegnerin, auf Assessmentstufe ausserordentliche Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen anzubieten, erweist sich zudem auch als verhältnismässig (E. 3.5). Einen Anspruch auf baldige Ablegung von Nachholprüfungen vermag der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren abzuleiten (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERMESSEN
NACHHOLEN
PRÜFUNGSTERMIN
RECHTSSCHUTZINTERESSE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 2 BV
Art. 8 Abs. 2 BV
Art. 29 Abs. 1 BV
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 21 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00074

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. Juni 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

       vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Ansetzung ausserordentlicher Nachholprüfungen,

hat sich ergeben:

I.  

A ist seit dem Herbstsemester 2013 an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang "Bachelor of Arts UZH" immatrikuliert. Im Frühlingssemester 2014 meldete er sich für sämtliche auf Assessmentstufe angebotenen Modulprüfungen an. Kurz vor Beginn der vom 26. bis zum 28. Mai 2014 dauernden Prüfungssession musste er jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme notfallmässig ins Spital eingeliefert werden, aus dem er erst am 31. Mai 2014 entlassen werden konnte.

Vor diesem Hintergrund hatte der Vater von A bereits am 30. Mai 2014 beim Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich namens seines Sohnes ein Prüfungsabmeldegesuch eingereicht, verbunden mit dem schriftlichen Begehren um Ansetzung von Nachholungsprüfungen innert angemessener Frist, spätestens bis zum Beginn des Herbstsemesters 2014/2015. Der zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter von A erneuerte dieses Begehren in der Folge im Rahmen dreier weiterer an das Dekanat gerichteter Schreiben, bevor ihm dieses am 27. Juni 2014 eröffnete, A werde zwar ausnahmsweise bereits zum Weiterstudium auf der Vertiefungsstufe zugelassen, seinem Antrag auf Nachholung der verpassten Prüfungen innert angemessener Frist könne jedoch nicht stattgegeben werden.

II.  

Hiergegen liess A am 4. August 2014 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zu verpflichten, ihm für die verpassten Prüfungen des Prüfungsblocks vom 26. bis zum 28. Mai 2014 innert angemessener Frist, spätestens bis Mitte des Herbstsemesters 2014, Nachholungsprüfungen anzusetzen. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 wies die Rekurskommission das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Am 2. Februar 2015 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

" 1.  Es sei der Beschluss […] der Vorinstanz vom 11. Dezember 2014 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für den Beschwerdeführer für die von ihm verpassten Prüfungen des Prüfungsblocks vom 26. bis 28. Mai 2014 innert angemessener Frist Nachholprüfungen anzusetzen, unter Einräumung von ausreichender Vorbereitungszeit. Die entsprechenden Nachholprüfungstermine seien ihm umgehend nach deren Festlegung mitzuteilen.

3. Eventualiter zu Antrag 2 sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin-stanz, subeventualiter an die Beschwerdegegnerin, zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin."

Am 10./11. Februar 2015 liess sich die Rekurskommission mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 19./26. März 2015 beantragte die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät die Ablehnung der Beschwerde, wozu A am 22. April 2015 Stellung beziehen liess.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998, LS 415.11). Der angefochtene Beschluss betrifft ein Gesuch um Ansetzung ausserordentlicher Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen. Diese Materie beschlägt keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht zuständig ist.

1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Bei der Anfechtung von Anordnungen muss das geltend gemachte Interesse dabei grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).

Nachdem die Prüfungen für die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Frühlingssemester auf Assessmentstufe angebotenen Pflichtveranstaltungen dieses Jahr bereits vom 27. Mai 2015 bis am 29. Mai 2015 durchgeführt worden sind (vgl. Prüfungsinforma­tionen der Fakultät, abrufbar unter www.oec.uzh.ch > Studium > Assessmentstufe > Prüfungen > Assessmentprüfungen), ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung ausserordentlicher Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen unterdessen hinfällig. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend jedoch zu verzichten, da sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder einstellen könnte, angesichts der Dauer des Rechtsmittelverfahrens kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (Bertschi, § 21 N. 25 mit Hinweisen; vgl. dazu auch VGr, 18. Februar 2015, VB.2014.00556, E. 1.2.2 – 21. Juli 2014, VB.2014.00241, E. 1.3 – 3. Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid mit zwei zentralen Ausführungen in der Rekursschrift nicht bzw. nur marginal auseinandergesetzt. So sei sie nicht nur auf sein Vorbringen nicht eingegangen, die beschwerdegegnerische Anordnung verletzte seinen Anspruch auf ein faires Verfahren, sondern auch auf dasjenige, die Ausgangsverfügung verstosse gegen die Rechtsgleichheit nicht nur bei einem Vergleich mit Repetierenden, sondern auch mit gesunden Studierenden, welche die Prüfungen zu den ordentlichen Terminen absolvierten ("indirekte Diskriminierung"). Zudem habe die Vorinstanz ihren Entscheid in einem entscheiderheblichen Punkt mangelhaft begründet, indem sie nicht dargelegt habe, wie sie darauf gekommen sei, § 8 Abs. 1 der Rahmenordnung für den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004 (RO BA; OS 59 197 ff., 199; aufgehoben per 1. Januar 2015) gelte auch für solche Studierende, welche sich aus entschuldbaren Gründen von den Prüfungen abgemeldet hätten.

2.1.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und es muss grundsätzlich ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hält. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.1.2 Die entscheidwesentlichen Überlegungen können dem angefochtenen Beschluss vom 11. Dezember 2014 entnommen werden. Wie ausgeführt, brauchen nicht alle Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der Parteien in einem Entscheid wiedergegeben zu werden; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Dass die Vorinstanz sich insofern primär auf die Behandlung der (materiellrechtlichen) Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkte, die Ausgangsverfügung verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn man ihn mit "klassischen" Repetierenden sowie Studierenden einer anderen Universität bzw. Maturitätsschülern vergleiche, und verletze den in § 12 Abs. 2 VRG gewährleisteten Anspruch auf baldige Ablegung von Nachholprüfungen, ist daher nicht zu beanstanden, zumal der in § 12 Abs. 2 VRG geregelte Anspruch auf Fristwiederherstellung Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren ist und es sich bei Studierenden wie dem Beschwerdeführer klarerweise nicht um eine vom Diskriminierungsverbot im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV erfasste Gruppe handelt (vgl. unten 3.4.2). Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren eine eher umfangreiche Eingabe gemacht hat. Die Vorinstanz war nicht gehalten, ebenso detailliert zu argumentieren, wie es der Beschwerdeführer tat; sie durfte sich vielmehr mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG) und die Praktikabilität deutlich kürzer fassen (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.3, und 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 1.7).

Daneben legt die Vorinstanz durchaus näher dar, weshalb es ihrer Auffassung nach nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin klassische Repetenten und Prüfungskandidaten, welche sich in einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer befinden, gleich behandelt und Letzteren somit auch unter § 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA subsumiert (vgl. unten 3.3 ff.). Der angefochtene Beschluss erweist sich daher auch in diesem Punkt als hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer war mithin ohne Weiteres in der Lage, ihn sachgerecht anzufechten.

2.1.3 Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht insgesamt ausreichend nach.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt darüber hinaus eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz, indem sie ohne nähere Untersuchung des konkreten Aufwands erwogen habe, Nachholprüfungen für Studierende bei der Beschwerdegegnerin wären "erfahrungsgemäss" mit einem hohen finanziellen Mehraufwand verbunden, welcher die Ressourcen der Beschwerdegegnerin "überstrapaziere".

Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Dabei hat sie sich bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Aus prozessökonomischen Gründen soll die behördliche Sachverhaltsabklärung nicht weiter gehen als zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich. Unnötig und daher nicht erforderlich ist dabei namentlich die Beweisführung in Bezug auf Tatsachen, die offenkundig bzw. allgemein bekannt sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18 und 20). Bei der Antwort auf die Frage, ob mit der Ansetzung zusätzlicher Prüfungen ein Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin verbunden ist, handelt es sich jedoch gerade um eine solche allgemein bekannte. So ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit jeder über die semesterbegleitenden hinaus angebotenen Prüfung bei der Beschwerdegegnerin zusätzliche Kosten anfielen, etwa für die Miete zusätzlicher Räumlichkeiten und das Aufbieten von Aufsichtspersonen, und der administrative Aufwand der Dozenten zunähme, welche ergänzend zu den ordentlichen Prüfungen weitere Examen zu gestalten und abzunehmen bzw. Arbeiten zu korrigieren hätten. Ebenfalls als offenkundige Tatsache anzusehen ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin als Teil einer öffentlichrechtlichen Anstalt mit ihren Ressourcen vor allem ökonomischer Art haushälterisch und sparsam umzugehen hat. Die Frage wiederum, ob der mit ausserordentlichen Nachholprüfungen verbundene Aufwand unverhältnismässig ist, bildet Grundlage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und nicht der Ermittlung desselben.

Unter diesen Umständen stellt der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

3.  

3.1 Der Verlauf des Studiengangs "Bachelor of Arts UZH" in Wirtschaftswissenschaften auf der Assessmentstufe richtete sich bis zum Inkrafttreten der aktuellen Bestimmungen am 1. Januar 2015 nach der Rahmenordnung für den Bachelor of Arts in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004. Gemäss § 23 RO BA beginnt die Assessmentstufe im Herbstsemester und erstreckt sich über zwei Semester (Abs. 1 Satz 1; OS 65 159). Nach § 24 Abs. 3 RO BA hat diese Stufe endgültig nicht bestanden und wird vom Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen, wer die Leistungen zwei Jahre nach Studienbeginn noch nicht erbracht hat oder in Modulen der Assessmentstufe insgesamt mehr als sechs Fehlversuche gemäss § 8 RO BA unternommen hat. § 8 Abs. 1 Satz 1 RO BA hält diesbezüglich fest, dass ein nicht bestandenes Modul beliebig oft wiederholt werden kann, sofern das Modul weiter im Lehrangebot ist und allfällige zeitliche Restriktionen gemäss § 24 RO BA sowie Höchstgrenzen für die Gesamtzahl der Fehlversuche gemäss §§ 24 und 32 RO BA eingehalten sind. Ein Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung nach einem nicht bestandenen Modul besteht jedoch nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA).

In der gestützt auf § 2 RO BA von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlassenen Studienordnung für den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften der Universität Zürich (SO BA, Version 1.5 vom 16. März 2011, abrufbar unter www.oec.uzh.ch
> Studium > Rund ums Studium > Reglemente > Reglemente Archiv, aufgehoben per 1. Januar 2015) findet sich in diesem Zusammenhang ergänzend statuiert, dass in jedem Jahr zu jeder Pflichtveranstaltung der Assessmentstufe eine semesterbegleitende Prüfung angeboten wird und die Studierenden jede nicht bestandene Pflichtveranstaltung zu jedem weiteren Termin während der Assessmentstufe wiederholen können, sofern sie die Leistungen dieser Stufe innerhalb von zwei Jahren erwerben und in den dort angebotenen Veranstaltungen nicht mehr als sechs Fehlversuche ansammeln (Ziff. 4.3 ff.). Kein Fehlversuch ist indes gegeben, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat durch einen zwingenden Grund, der bis zum offiziellen Abmeldetermin nicht bestand und nicht voraussehbar war, daran gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen, und sie bzw. er dies dem Dekanat umgehend mitteilt und ein schriftliches Abmeldungsgesuch einreicht (Ziff. 3.2 SO BA in Verbindung mit §§ 16 [OS 67 57 ff., 58] und 17 RO BA, auch zum Folgenden). Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchgrund einer Prüfung fern oder setzt eine begonnene Prüfung nicht fort, so gilt die betreffende Prüfung hingegen als nicht bestanden (§ 17 Abs. 2 RO BA).

3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Assessmentprüfungen im Frühjahrssemester 2014 abzulegen. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, § 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA gelte entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht auch für Studierende, welche sich wie er aus entschuldbaren Gründen von den Prüfungen abgemeldet hätten, weshalb diesen die Absolvierung einer Nachholungsprüfung bereits im auf den Prüfungstermin folgenden Semester zu ermöglichen sei. Die Auslegung der Norm durch die Vorinstanz widerspricht insofern seiner Ansicht nach nicht nur dem klaren Wortlaut der Norm, sondern erweist sich auch sonst in mehrerlei Hinsicht als unhaltbar.

3.3 Mit dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten, dass weder die Rahmen- noch die Studienordnung für den Bachelor of Arts in Wirtschaftswissenschaften eine explizite Regelung des Verfahrens bezüglich Nachholungsprüfungen nach Verpassen des ursprünglichen Prüfungstermins aus entschuldbaren Gründen wie Unfall oder Krankheit enthalten. So befasst sich namentlich § 8 RO BA dem Wortlaut nach ausschliesslich mit dem Fall der Prüfungswiederholung bei Nichtbestehen eines Moduls und gilt eine Prüfung bei Vorliegen einer genehmigten Prüfungsabmeldung im Sinn von § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 RO BA nicht als "nicht bestanden" (§ 17 Abs. 2 RO BA e contrario; vgl. auch Ziff. 2.3.4 zweiter Absatz SO BA). Vom Wortlaut der Norm betroffen sind folglich grundsätzlich nur diejenigen Studierenden, welche eine Prüfung erfolglos absolviert haben, sowie diejenigen, welche ihr ohne genehmigte Abmeldung respektive ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund ferngeblieben sind oder eine begonnene Prüfung nicht fortgesetzt haben.

Da die massgeblichen Erlasse keine spezifischen Vorschriften zur Ansetzung von Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen bei genehmigter Prüfungsabmeldung enthalten, liegt es somit im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen universitären Instanzen, das nähere Verfahren hierzu festzulegen (vgl. auch § 38 RO BA). Ihnen kommt diesbezüglich ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wobei sie an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441; vgl. auch VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 4.3, und 13. Januar 2010, VB.2009.00267, E. 4.3).

Die Beschwerdegegnerin hat sich im Rahmen ihres Gestaltungsspielraum entschieden, § 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA nicht nur auf klassische Repetenten anzuwenden, sondern auch auf Studierende wie den Beschwerdeführer, welche durch einen zwingenden Grund daran gehindert waren, an einer Prüfung teilzunehmen. Dies geht – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch aus den Erwägungen der Vorinstanz hierzu hervor. Zu prüfen ist, ob die Ermessensauübung der Beschwerdegegnerin vor den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts standhält.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, die Beschwerdegegnerin behandle ihn unzulässigerweise gleich wie jene Studierenden, welche die Modulprüfungen des Frühlingssemesters 2014 nicht bestanden hätten, bzw. wie jene, welche sich unentschuldigt kurz vor der Prüfung abgemeldet hätten. Hierin sei eine Verletzung des aus Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) fliessenden Differenzierungsgebots zu sehen. Im Übrigen bewirke die Abweisung des Antrags auf eine ausserordentliche Nach- bzw. Wiederholungsprüfung auch eine nicht hinnehmbare indirekte Diskriminierung zum Zeitpunkt der Prüfungen erkrankter bzw. verunfallter Studierender gegenüber gesunden Studierenden und verstosse somit gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 11 Abs. 2 KV.

3.4.1 Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGr, 13. März 2015, 8C_558/2014, E. 5.4.1 mit Hinweis auf BGE 136 V 231 E. 6.1).

Die Beschwerdegegnerin bietet auf Assessmentstufe des Studiengangs "Bachelor of Arts" in Wirtschaftswissenschaften seit rund acht Jahren generell keine direkten Nach- oder Wiederholungsprüfungen im Folgesemester mehr an (Änderung der Studienordnung Version 1.0 vom 23. Juni 2004, Studienordnung Version 1.1 vom 19. April 2006, abrufbar unter www.oec.uzh.ch > Studium > Rund ums Studium > Reglemente > Reglemente Archiv); sämtlichen Studierenden dieser Stufe stehen ausschliesslich die regulären semesterbegleitenden Prüfungstermine zur Verfügung. Es ist dabei unbestritten, dass auf diese Weise Studierende, welche sich rechtzeitig von einer versäumten Prüfung abgemeldet haben und deren Abmeldung in der Folge genehmigt worden ist, bezüglich des neuen Prüfungstermins gleich behandelt werden wie jene, welche eine ungenügende Prüfungsleistung erbracht haben oder der Prüfung unentschuldigt ferngeblieben sind. Auch steht ausser Frage, dass eine effiziente Studienplanung und -realisierung grundsätzlich nur dann gewährleistet ist, wenn Nachholprüfungen jedes Semester angeboten bzw. im Folgesemester absolviert werden können. Die Vorteile, welche die gewählte schematische Regelung für die Beschwerdegegnerin in finanzieller und organisatorischer Hinsicht mit sich bringt, vermögen jedoch vorliegend die Abweichung vom Differenzierungsgebot aufzuwiegen.

Wie die Beschwerdegegnerin ausführt und auch durch ein Blick in die diesjährigen Prüfungsinformationen bestätigt (vgl. Prüfungsinformationen Assessment, abrufbar unter www.oec.uzh.ch > Studium > Rund ums Studium > Prüfungen > Assessmentprüfungen), umfassen die Prüfungssessionen der Assessmentstufe des Studiengangs "Bachelor of Arts UZH" jeweils mindestens sieben Prüfungen mit bis zu 1'500 Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen. Den Angaben der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zufolge ist die Zahl der Absenzen aus unvorhergesehenen respektive entschuldbaren Gründen dabei enorm. Mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ist daher insbesondere in Anbetracht der beträchtlichen Studierendenzahlen davon auszugehen, dass die Ansetzung ausserordentlicher Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen auf Assessmentstufe mit einem grossen Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin verbunden wäre, wobei insbesondere der Vorbereitungsaufwand zu einem grossen Teil unabhängig von der Anzahl der Prüfungskandidaten entstünde. So müssten zusätzliche Prüfungstermine gefunden, weitere Räumlichkeiten gemietet und Aufsichtspersonal angestellt sowie instruiert werden, obschon bereits die Durchführung der im betrachteten Studiengang auf Assessmentstufe heute üblichen Massenprüfungen die Organisatoren logistisch, technisch und personell erheblich belastet. Die modulverantwortlichen Dozierenden müssten sodann zusätzliche Prüfungsaufgaben formulieren, die dazugehörigen Lösungsschemata anfertigen und die abgelegten Prüfungen in der Folge neben jenen des laufenden Semesters korrigieren und benoten, wobei sich die Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen gerade mit Blick auf das Prinzip der Chancengleichheit aller Studierenden – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht allzu eng an der Gestaltung der ordentlichen Semesterprüfungen anlehnen könnten.

Die hieraus resultierende Gleichbehandlung zweier an sich ungleicher Sachverhalte ist somit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zudem wird – wie auch Beschwerdegegnerin und Vorinstanz betonen – durchaus eine gewisse Differenzierung zwischen Studierenden getroffen, welche entschuldigt einen Prüfungstermin versäumt haben und eine genehmigte Prüfungsabmeldung vorweisen können, und solchen, welche einem Prüfungstermin unentschuldigt ferngeblieben sind. So werden bei Ersteren die im Vorfeld gebuchten Module storniert und damit keine Fehlversuche angerechnet (§ 17 Abs. 2 RO BA e contrario in Verbindung mit § 8 Abs. 1 RO BA). Darüber hinaus kann ihnen in Einzelfällen die Bewilligung erteilt werden, Module der Vertiefungsstufe zu belegen, ohne die Assessmentstufe bestanden zu haben, um auf diese Weise einer übermässigen Verlängerung der Studiendauer entgegenzuwirken (Ziff. 4.2 SO BA). Es kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Angesicht der weitreichenden Autonomie universitärer Organe bei der Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnung kann der Beschwerdeführer im Übrigen auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass andere Universität(sfakultät)en bzw. Mittelschulen allenfalls ausserordentliche Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen anbieten (vgl. VGr, 23. April 2014, VB.2014.00082, E. 4.4).

3.4.2 Nicht gefolgt werden kann ferner dem Beschwerdeführer, wenn er eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV geltend macht. So läge eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV nur dann vor, wenn Studierende rechtsungleich behandelt würden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Es muss mithin eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen vorliegen, indem sie – sei es direkt oder indirekt (vgl. BGE 136 I 297 E. 7, 126 II 377 E. 6c) – eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (zum Ganzen BGE 129 I 232 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

Studierende, welche wegen einer Krankheit oder eines Unfalls unverschuldet einen Prüfungstermin versäumt haben, können nicht als verfassungsrechtlich geschützte Gruppe verstanden werden, ist das diese Personen verbindende Merkmal doch anders als etwa bei Vorliegen einer körperlichen Behinderung nur vorübergehender Natur und stellt es mit Sicherheit kein wesentliches Merkmal der Persönlichkeit dieser Studierenden dar.

3.5 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Abweisung seines Begehrens um baldige Anordnung von Nachholprüfungen verletzte das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 2 KV), da sein Interesse sowie dasjenige anderer in ähnlicher Weise unverschuldet an Prüfungen verhinderter Studierender daran, ihr Studium beförderlich zu absolvieren, gegenüber dem öffentlichen Interesse der Beschwerdegegnerin deutlich überwiege, nicht zusätzlich zu den jedes Jahr stattfindenden ordentlichen Prüfungsterminen weitere Prüfungen durchführen zu müssen.

Es ist diesbezüglich unbestritten, dass der persönliche Aufwand der Studierenden, welche wegen einer kurzfristigen und entschuldigten Prüfungsabmeldung eine Nach- bzw. Wiederholungsprüfung zu absolvieren haben, regelmässig höher ist als derjenige derer, welche den ersten Prüfungstermin wahrnehmen und die Prüfung beim ersten Anlauf bestehen. Der bereits erlernte Prüfungsstoff muss über einen längeren Zeitraum präsent gehalten oder wenigstens vor dem neuen Prüfungstermin aufgefrischt werden, was – zumindest wenn wie vorliegend mehrere Prüfungen nachgeholt werden müssen – in den meisten Fällen den weiteren Studienverlauf beeinträchtigt. Kann auf Assessmentstufe ein ganzer Prüfungsblock erst gegen Ende des Folgesemesters oder gar ein Jahr später absolviert werden, dürfte sich die Studiendauer in der Regel entsprechend um mindestens ein Semester verlängern, was sich regelmässig nicht nur negativ auf die finanzielle Situation der betroffenen Studierenden auswirkt, sondern auch die Chancen beim Berufseinstieg beeinträchtigen kann. Da die Gedächtnisleistung der Studierenden mit der Dauer, welche bis zur Wahrnehmung des zweiten Prüfungstermins vergeht, ab- und verbunden damit der Prüfungsaufwand entsprechend zunimmt, wird die baldige Ansetzung von Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen den Interessen der Mehrheit der Studierenden somit regelmässig besser gerecht als die von der Beschwerdegegnerin gewählte Lösung.

Wie bereits dargelegt, hat sich die Beschwerdegegnerin jedoch bemüht, die mit der von ihr getroffenen Regelung verbundenen Nachteile abzumildern, indem § 26 RO BA in Verbindung mit Ziff. 4.6 SO BA nicht nur die Möglichkeit vorsieht, in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung für das Bestehen der Assessmentstufe über zwei Jahre hinaus zu bewilligen, sondern Studierende gestützt auf § 24 Abs. 2 RO BA (OS 61 357) in Verbindung mit Ziff. 4.2 SO BA auch vor Bestehen der Assessmentstufe bedingt zur Bachelorstufe zugelassen werden können. Zu Recht wandte sie diese Ausnahmebestimmung dabei – entgegen ihrem Wortlaut – auch auf den vorliegenden Sachverhalt an und machte das Weiterstudium des Beschwerdeführers nicht vom Erreichen der in dieser Regelung geforderten Anzahl Kreditpunkte abhängig. Nur auf diese Weise wird verhindert, dass Studierende wie der Beschwerdeführer trotz genehmigter Prüfungsabmeldung wegen des (unverschuldeten) Erreichens der ordentlichen Frist für das Bestehen der Assessmentstufe vom Studiengang ausgeschlossen werden.

Diesen durch die geschilderten Massnahmen der Beschwerdegegnerin bereits gemilderten Nachteilen der Studierenden stehen auf der anderen Seite gewichtige Gründe gegenüber, welche aus Sicht der Beschwerdegegnerin gegen die (Wieder-)Einführung ausserordentlicher Nach- bzw. Widerholungsprüfungen sprechen. So vermag die Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 3 RO BA und Ziff. 4.3 SO BA auch bei genehmigter Prüfungsabmeldung den für sie bereits heute mit Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen verbundenen administrativen und finanziellen Mehraufwand auf ein Minimum zu reduzieren, indem "normale" Repetierende und Studierende, welche einen Prüfungstermin unverschuldet nicht wahrnehmen konnten, gemeinsam mit jenen Studierenden, welche sich zum ersten Mal für eine Modulprüfung der Assessmentstufe angemeldet haben, zur selben Zeit ein und dieselbe Prüfung ablegen (vgl. vorn 3.4.1). Die Interessen der Beschwerdegegnerin an einer möglichst praktikablen sowie ressourcensparenden Regelung betreffend Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen sind bei dieser Zielsetzung demzufolge höher zu gewichten als das Interesse der Studierenden, innert kürzerer Frist nach dem Ende der ordentlichen Prüfungssession bereits Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen ablegen zu können, zumal die von der Fakultät getroffene Regelung die Interessen jener Personen, welche durch einen zwingenden Grund daran gehindert waren, an einer Prüfung teilzunehmen, weitestmöglich mitberücksichtigt. Die Begründung einer Pflicht der Beschwerdegegnerin, weitere Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen anzubieten, überwälzte die Folgen des Versäumnisses eines Prüfungstermins demgegenüber in sachlich nicht gerechtfertigtem Umfang auf diese, und das selbst dann, wenn es der Beschwerdegegnerin tatsächlich erlaubt wäre, die mit dem Prüfungsmehraufwand verbundenen Kosten über zusätzliche Prüfungsgebühren zu finanzieren. Der administrative Aufwand der Beschwerdegegnerin nähme in diesem Fall sogar noch zu (Rechnungsstellung, Kontrolle der Zahlungseingänge, Rückerstattung bei Prüfungsabmeldung usw.).

Der generelle Verzicht der Beschwerdegegnerin, auf Assessmentstufe ausserordentliche Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen anzubieten, erweist sich daher auch als verhältnismässig.

3.6 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 18 Abs. 1 KV statuierten Recht auf ein faires Verfahren sowie der für die Wiederherstellung der Rekursfrist im kantonalen Verwaltungsrecht massgebenden Regelung in § 12 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf baldige Ablegung von Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen ableiten.

Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen setzte voraus, dass sich die Studierenden während ihres Studiums permanent bzw. zumindest nach Genehmigung der Prüfungsabmeldung in einem Verwaltungsverfahren befänden (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 837; Plüss, § 4 N. 5). Ein Verfahren beginnt jedoch grundsätzlich erst dann, wenn eine Behörde von sich aus oder auf Antrag Vorkehrungen trifft, welche den Erlass einer Verfügung (oder den ausdrücklichen Verzicht auf Erlass einer solchen) erwarten lässt (Felix Uhlmann, Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, in: Isabelle Häner et al. [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 1 ff., 4), was auf das Studium an sich nicht zutrifft. In Kontext mit Prüfungen führt daher erst die Absolvierung der Prüfung oder die Einreichung eines Prüfungsabmeldungsgesuchs dazu, dass die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit der Universität in ein Verwaltungsverfahren eintreten, wobei das Verfahren bei einer Prüfungsabmeldung mit der Genehmigung des entsprechenden Gesuchs regelmässig abgeschlossen ist. In diesem Sinn lässt sich der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. § 12 VRG auf die Frage, ob bei genehmigten Prüfungsabmeldungen über die ordentlichen semesterbegleitenden Modulprüfungen hinaus weitere Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen – also weitere Möglichkeiten, überhaupt in ein Verwaltungsverfahren einzutreten – anzubieten seien, jedenfalls nicht direkt anwenden. Eine analoge Anwendung wiederum erübrigt sich, weil die Beschwerdegegnerin die Frage bereits im Rahmen ihrer Anstaltsautonomie mittels analoger Anwendung der Bestimmung in § 8 Abs. 1 RO BA regelt (zum Ganzen VGr, 7. November 2012, VB.2012.00505, E. 2.3.4).

4.  

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin § 8 Abs. 1 RO BA im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums auch bei genehmigten Prüfungsabmeldungen anwendet, und erweist sich die Verweigerung der Durchführung zusätzlicher Nach- bzw. Wiederholungsprüfungen während der Assessmentstufe des Studiengangs "Bachelor of Arts UZH" in Wirtschaftswissenschaften als rechtmässig.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern wie vorliegend organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f., und 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …